In Deutschland ist man nicht automatisch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Anders verhält es sich bei Lohnersatzleistungen oder Einkommen ohne Lohnsteuerabzug. Eine Abgabepflicht gilt ebenfalls für Selbstständige, die mehr als den Grundfreibetrag verdienen. Genauso für Mehrfachbeschäftigungen, Steuerklassenkombi 3/5 o. nach Aufforderung vom Finanzamt.
Allerdings lohnt sich auch eine Steuererklärung für viele Bürger, die nicht dazu verpflichtet sind.
Wer muss die Einkommenssteuererklärung abgeben?
In Deutschland regelt das EStG (Einkommenssteuergesetz) nicht nur die eingangs genannten Fragen.

Nach § 1 EStG unterliegt jede natürliche Person mit:
- Wohnsitz in Deutschland
- oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
einer unbeschränkten Steuerpflicht.
Eine Steuerpflicht darf an dieser Stelle nicht mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung verwechselt werden.
Prinzipiell existieren im Steuerrecht zwei Situationen:
- die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung
- eine Antragsveranlagung.
Letztere ist die freiwillige Abgabe – dazu aber später mehr.
Per Gesetz sind zur Anfertigung/Abgabe unter anderem Personen verpflichtet, die Lohnersatzleistungen (wie Elterngeld) oder Einkommen ohne Lohnsteuerabzug beziehen. Ebenfalls verbindlich geregelt ist die Pflicht für Bürger mit Einkommen (über dem Grundfreibetrag) aus einer selbstständigen Tätigkeit.
Aber auch bei:
- mehreren Beschäftigungen oder
- Steuerklassenkombination 3/5
- Aufforderung vom Finanzamt
besteht eine Abgabepflicht.
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Die Abgabepflichten einer Steuererklärung in der Übersicht
Steuerpflicht besteht, wenn man |
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als natürliche Person einen Wohnsitz in Deutschland hat |
Lohnersatzleistungen bezieht, z.B. Elterngeld |
ein Einkommen ohne Lohnsteuerabzug erhält |
mehrfach beschäftigt ist |
die Steuerklassenkombination 3/5 hat |
vom Finanzamt zur Steuererklärung aufgefordert wird |
Wichtige Überlegungen zur Steuererklärung
Grundsätzlich ist im Steuerrecht mit dem Einbehalt der Lohnsteuer die Einkommensbesteuerung – in den meisten Fällen – für das Finanzamt erledigt.
Aber: Die Antragsveranlagung rechnet sich. Gerade wenn man Kosten für:
- Berufsbekleidung
- Wege zur Arbeit
- Krankheitskosten
- private AV-Beiträge
zu stemmen hat, können diese die Steuerlast senken. Das Ergebnis sind dann – nach Bearbeitung der Steuererklärung - Rückzahlungen. Letztere können durchaus hohe drei- bis vierstellige Summen erreichen.
In welcher Höhe die einzelnen Beträge berücksichtigt werden, variiert stark. Bei der privaten Altersvorsorge gibt es beispielsweise Obergrenzen. Bei den Krankheitskosten gilt ein „Selbstbehalt“ – je nach Höhe des Einkommens und der Haushaltsgröße. An anderer Stelle können die Aufwendungen unbegrenzt eine Rolle spielen.
Was sollte man grundsätzlich für eine Steuererklärung bedenken?
In Deutschland muss nicht jeder Bürger automatisch eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Dennoch kann sich die Antragsveranlagung auszahlen.
Innerhalb eines Kalenderjahres behält man die ansatzfähigen Aufwendungen am besten im Auge. Und kann so schnell einschätzen, mit welcher Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer zu rechnen ist.
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