Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die nichtselbsttändig sind, müssen die Anlage N abgeben. Die Anlage N besteht aus 3 Seiten, die sich v.a. um den Arbeitslohn & die Werbungskosten drehen.
Werbungskosten verringern die Steuerlast. Man sollte sie stets konkret und glaubhaft belegen.
Wer unter der Pauschbetraggrenze von 1000 € bleibt, braucht die Werbungskosten nicht anzugeben.
Anlage N: Arbeitslohn und Werbungskosten
Die Anlage besteht aus vier Seiten und dreht sich dabei zentral um zwei wesentliche Blöcke: Den Arbeitslohn sowie die Werbungskosten. Wer Einkünfte aus einer nicht-selbstständigen Arbeit im Ausland bezieht, muss dafür die Anlage N-AUS zusätzlich benutzen und einreichen.
Handelt es sich um ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar, bei dem beide Gatten eine entsprechende nichtselbstständige Arbeit ausgeübt haben, so müssen jeweils beide eine Anlage N mit der Steuererklärung einreichen.
Ebenfalls abzugeben ist die Anlage N für eine Nebenbeschäftigung oder einen Minijob, die jeweils den genannten Kriterien unterliegen.
Eintragungen für den Arbeitslohn in der Anlage N
Die Eintragungen für den Arbeitslohn können direkt aus dem Lohnsteuerjahresauszug übertragen werden. Hier sind auch Vermerke über den Bruttoarbeitslohn oder die eTin zu finden.
In der Regel werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale automatisch über das ELStAM-Verfahren über den Arbeitgeber vermerkt. Bei Unsicherheiten lohnt sich aber auf jeden Fall eine Nachfrage.
Hat man mehrere nichtselbstständige Arbeiten, muss die Anlage gesondert für jede Beschäftigung abgegeben werden.
Des Weiteren werden hier eingetragen:
- Die Versorgungsbezüge. Hier werden ein Steuerfreibetrag abgezogen. Der Restbetrag unterliegt der Steuerpflicht.
- Abfindungen sowie Lohnzusatzleistungen, die aus der nichtselbstständigen Arbeit resultieren. Diese unterliegen ebenfalls der Steuerpflicht.
- Wer zudem Lohnersatzleistungen bezogen hat, muss diese ebenfalls eintragen. Diese unterliegen zwar nicht der Steuerpflicht, erhöhen jedoch die Progression für die sonstigen Einkünfte.
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Eintragungen zu Werbungskosten in der Anlage N
Die Werbungskosten (oft auch Investitionskosten, Betriebsausgaben) dürfen von den Einkünften abgezogen werden und verringern auf diese Weise die Steuerlast.
Eintragungen machen jedoch nur Sinn, wenn sie oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1000 Euro liegen, den das Finanzamt ohnehin für eine nichtselbstständige Arbeit veranschlagt.
Hat man höhere Werbungskosten durch seine nichtselbstständige Arbeit gehabt, sind folgende Eintragungen vorzunehmen:
Werbungskosten | Bemerkungen |
---|---|
Fahrten zur Arbeit | 30 Cent pro Kilometer absetzbar bis Kilometer 20, Ab dem 21. Kilometer 35 Cent pro Kilometer, allerdings maximal 4500 Euro. |
Berufsverbands- und Gewerkschaftsbeitrag | Voll absetzbar. |
Aufwendungen für Arbeitsmittel | Pro Arbeitsmittel bzw. Möbelstück liegt der Höchstbetrag der Absetzung bei 410 Euro plus Mehrwertsteuer. |
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer | Maximal 1250 Euro. |
Fortbildungskosten (NICHT: Ausbildungskosten) | Wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit besteht, voll absetzbar. |
Weitere Werbungskosten | Z.B. Telefon, Fax, etc. - über Anlagen und Bescheinigungen nachweisen. |
Berufliche Reisekosten | Entstehen bei einer beruflichen Reise notwendige Mehrkosten, die vom Arbeitgeber nicht erstattet werden, sind diese absetzbar. |
Ausführliche Erklärung zur Seite 1 der Anlage N
Die Anlage N besteht aus vier Seiten. Arbeitnehmer können hier Angaben über ihr Gehalt (Lohn) treffen und auch ihre Werbungskosten eintragen.
Auf der ersten Seite geht es um:
- Infos über den Arbeitslohn und Versorgungsbezüge
- Steuerfreie Lohnersatzbereiche (Eltern-, Mutterschafts- und Kurzarbeitergeld)
Wo wird was auf Seite 1 eingetragen?
eTIN (Zeile 4))
In Zeile 4 des Steuerformulars kommt die eTIN. Diese setzt sich aus dem Namen und dem Geburtstag zusammen. Die electronic Taxpayer Identification Number findet man auf dem Lohnsteuerauszug.
Erhaltener Lohn (Zeile 5-10)
In die Zeilen 5 bis 10 werden Informationen über den erhaltenen Lohn eingetragen.
Benötigt werden folgende Angaben:
- Steuerklasse
- Bruttoarbeitslohn
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchensteuer des Arbeitnehmers
- Kirchensteuer des Ehegatten
(Zeile 11-15)
Die Versorgungsbezüge werden in die Zeilen 11 bis 15 eingetragen. Diese Angaben stehen auf der Lohnsteuerbescheinigung. Es gilt übrigens, dass die Steuerfreibeträge für Versorgungsbezüge von den Versorgungsbezügen abgezogen werden. Hier werden folgende Informationen benötigt:
- Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag
- Maßgebendes Kalenderjahr des Versorgungsbeginns
- Bei unterjähriger Zahlung: Der erste und letzte Monat für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden
- Sterbegeld, Kapitalauszahlungen und Abfindungen, sowie Nachzahlungen von Versorgungsbezügen
- Ermäßigte zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehre Jahre laut Lohnsteuerbescheinigung
Ermäßigungen und Entschädigungen bei der Einkommensteuer (Zeile 16-19)
In die Zeilen 16 bis 19 gehören die vorgesehen Ermäßigungen und Entschädigungen bei der Einkommenssteuer. Hier handelt es sich in der Regel, um Abfindungen und Übergangsgelder, die zu 100 Prozent als Arbeitslohn besteuert werden. Hier besteht übrigens die Möglichkeit der Steuerermäßigung und einer Fünftelregelung bei der Zahlung einer Abfindung. Dafür sind entsprechenden Angaben und Verträge einzureichen.
Lohnsteuer, Kirchensteuer Arbeitnehmer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer Ehegatte können als Entschädigungen angegeben werden.
Ausländische Einkünfte (Zeile 21-24)
In die Zeilen 21 bis 24 werden Informationen über ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eingetragen. Dafür müssen auch die dreiseitige Anlage N-AUS ausgefüllt werden. Hier gilt: Für jeden ausländischen Staat muss ein gesondertes Formular eingereicht werden. Die Informationen für die Zeilen 21 bis 24 stehen in der Anlage N-AUS.
Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (Zeile 26)
In Zeile 26 gehören die steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen.
Lohnersatzleistungen (Zeile 27-28)
In den Zeilen 27 bis 28 werden alle Lohnersatzleistungen notiert. Diese sind in der Regel steuerfrei, können aber den Steuersatz der Einkommenssteuer erhöhen.
Als Lohnersatzleistungen gelten:
- Kurzarbeitergeld
- Mutterschaftsgeld
- Verdienstausfallentschädigung
- Aufstockungsbeiträge
- Altersteilzeitzuschläge
- Insolvenzgeld
- Andere Lohn-/Entgeltersatzleistungen
Diese erforderlichen Informationen stehen in der Regel in der Bescheinigung des Arbeitgebers.
Anlage N – Seite 2: Werbungskosten
Werbungskosten verringern die Steuerlast. Die Aufwendungen, die Berufstätige für ihre Arbeit ausgeben, werden dem Fiskus in Rechnung gestellt. Da sie nachgewiesen werden müssen, sollten Arbeitnehmer sie immer konkret und glaubhaft belegen. Deshalb sollte man alle wichtige Belege sorgsam aufbewahren.
Steuererklärungspflichtige, die keinen Arbeitslohn erzielen, aber bereits Ausgaben für den künftigen Job tätigen, sollten diese in Anlage N, Seite 2 eintragen. Diese Ausgaben können Bewerbungskosten umfassen, aber auch Fortbildungskosten bzw. Kosten für Qualifizierungs- und Weiterbildungslehrgänge. Die Werbungskosten können mit den positiven Einkünften des Ehepartners verrechnet werden.
Wo wird was auf Seite 2 eingetragen?
Wege zur Arbeit (Zeile 31-39)
Als ersten Posten sind die Wege zur Arbeit, also zwischen Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte. Hier wird eingetragen, wie die Arbeitsstätte erreicht worden ist:
- entweder per privatem Kfz
- oder per Firmenwagen.
Außerdem muss eingetragen werden, wie viele Tage im Jahr bei der regelmäßigen Arbeitsstätte gearbeitet wurden.
Pauschal können 30 Cent pro Kilometer bis 20 Entfernungskilometer abgesetzt werden. Ab dem 21. Entfernungskilometer können 35 Cent pro Kilometer abgesetz werden.Bei einer 5-Tage Woche erkennt das Finanzamt 220 bis 230 Fahrten an. Bei einer 6-Tage Woche können sogar 260 bis 280 Fahrten abgesetzt werden – ohne Urlaubs- und Krankheitstage.
Die Pendlerpauschale gilt übrigens für alle Arbeitnehmer – unabhängig welches Verkehrsmittel benutzt wird. Egal, ob Pkw, Bus, Zug, öffentliche Verkehrsmittel benutzt oder ob man zu Fuß oder per Fahrrad zur Arbeit gelangt - alle werden gleich behandelt.
Auch Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft können die Arbeitswege geltend machen. Als Mitfahrer darf man maximal 4500 Euro pro Jahr absetzen.
Arbeitnehmer, die mit dem eigenen Auto zur Arbeit fahren, dürfen unbegrenzt Kosten geltend machen. Hierfür wird als Nachweis der Kilometerstand vom Anfang und Ende des Jahres genommen. Diesen sollte eine Werkstatt dokumentieren.
Bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln werden die tatsächlichen Kosten anerkannt, wenn diese höher als die Entfernungspauschale liegen.
Arbeitnehmer sollten immer die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wählen. Das Finanzamt erkennt längere Strecken nur an, wenn diese verkehrsgünstiger sind. Zeitersparnis ist hier kein Faktor.
Sollte einmal das eigene Auto kaputt und ein Taxi notwendig sein, so werden die Kosten für das Taxi vom Fiskus akzeptiert, solange diese Taxifahrt nur „gelegentlich“ vorkommen.
Beiträge zu Berufsverbänden (Zeile 40)
WerMitglied in einem Berufsverband ist, kann den Gewerkschaftsbeitrag in Zeile 40 eintragen und absetzen. Aufwendungen, die im Rahmen einer Tätigkeit für den Berufsverband entstanden sind, können übrigens auch als Werbungskosten abgesetzt werden.
Arbeitsmittel (Zeile 41-42)
Kosten für Arbeitsmittel werden in den Zeilen 41 bis 42 abgegeben. Diese Kosten können zum Beispiel Ausgaben für Fachliteratur sein.
Wenn ein Arbeitszimmer nicht absetzbar ist, können zumindest einzelne Gegenstände abgesetzt werden, die für berufliche Zwecke verwendet werden. Dies gilt zum Beispiel für:
- Schreibtisch
- Stuhl
- Lampe
- Bücherregal
- Beistelltisch
- Computertisch für den Arbeitscomputer
Der Ort an dem sich die Gegenstände befinden, ist dabei egal. Diese Einrichtungsgegenstände können sofort geltend gemacht werden, sofern der Kaufpreis Brutto nicht höher als 487,90 Euro betrug. Sollten die Anschaffungskosten über diesem Betrag liegen, so kann man diese als Werbungskosten ansetzen. Dafür sollte allerdings eine separate Aufstellung erfolgen.
Bei den Werbungskosten gilt die sogenannte Nichtbestandungsgrenze der Finanzämter. Diese verzichten nämlich auf eine Prüfung der Belege, wenn der Ansatz der Werbungskosten für die Arbeitsmittel weniger als 100 Euro beträgt.
Arbeitszimmer (Zeile 43)
Seit 2010 gilt das Arbeitszimmer wieder als absetzbar. Dies wurde im Jahressteuergesetz 2010 geregelt. Dadurch können bis zu 1.250 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden – allerdings nur, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In welchem Umfang ein Arbeitszimmer genutzt wird, ist irrelevant.
Fortbildungskosten (Zeile 44)
Kosten für Ausbildung und Fortbildung sind steuerlich absetzbar. Hier gelten folgende Regelungen: Eine Fortbildung liegt vor, wenn eine Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf erfolgt und sie der Förderung des ausgeübten Berufes dient.
Ausbildungskosten sind keine Fortbildungskosten, sondern gelten als Sonderausgaben, die nur als solche abziehbar sind.
Weitere Werbungskosten (Zeile 45-48)
In den Zeilen 45 bis 48 können weitere Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit angegeben werden.
Weitere Werbungskosten sind:
- Kontoführungsgebühren
- Kosten für Telekommunikation (Telefon, Handy, Fax, Internet)
- Bewerbungskosten (Post, Papier, Drucker)
- Stelleninserate
Ebenso können hier die Kosten für einen berufsbedingten Umzug aufgeführt und der Umzug dadurch steuerlich abgesetzt werden.
Reisekosten (Zeile 49-57)
Sollte der Arbeitgeber die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit nicht absetzen, so sollte die Differenz in der Steuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt beteiligt sich auf diese Weise an den Reisekosten, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Diese Reisekosten sollten in die Zeilen 49 bis 57 eingetragen werden.
Als Reisekosten gelten:
- Fahrtkosten
- Übernachtungskosten
- Reisenebenkosten
- Parkgebühren
- Mautgebühren
- Autobahngebühren
- Fährgebühren
- Auslagen für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck
- Berufliche Telefonate
- Eintrittsgelder für berufliche Veranstaltungen
- Beiträge für eine Reisegepäck- und Unfallversicherung
- Unfallschäden bei Auswärtstätigkeit
- Schäden durch Diebstahl
Anlage N - Seite 3: Doppelte Haushaltsführung (Zeile 61-87)
Sollten aus beruflichen Gründen ein zweite Haushalt am Arbeitsort geführt werden müssen, so können diesen im Rahmen der doppelten Haushaltführung steuerlich geltend gemacht werden.
Folgende Bedingung muss für einen doppelten Haushalt erfüllt sein:
Der Arbeitnehmer muss am Ort, in dem er beschäftigt ist, einen eigenen Haushalt führen. Dies darf nicht derselbe Ort sein, in dem Arbeitnehmer bereits wohnt. Dann können Fahrten und Verpflegung abgesetzt werden.
Anlage N - Seite 4: Werbungskosten in Sonderfällen (Zeile 91-96)
Hier werden weitere Werbungskosten eingetragen. Allerdings dürfen diese nicht in den Zeilen 31-87 enthalten sein.
Auf Anlage N verzichten
Arbeitnehmer können auf den Eintrag der einzelnen Werbungskosten in Anlage N verzichten, wenn sie kaum Werbungskosten abzusetzen haben und unter der Grenze des Arbeitnehmerpauschalbetrages liegen.
Dieser Pauschalbetrag beträgt 1.000 Euro, die jedem Arbeitnehmer zustehen. Dieser Pauschalbetrag muss nicht gesondert beantragt werden.
Einzelnachweise
- Bundesfinanzministerium: Steuerentlastungen →
- Bundesfinanzverwaltung: Formular-Management-System (FMS) →
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