Wenn man ein Gewerbe gründet, unternimmt man einen großen Schritt, der steuerrechtlich enorme Konsequenzen hat. Statt der normalen Steuererklärung muss man eine Gewerbesteuererklärung abgeben.
Zudem ist es notwendig, an die Umsatzsteuer und an die Lohnsteuervoranmeldung zu denken, sollte man Mitarbeiter beschäftigen.
Wie oft muss ein Gewerbe eine Steuererklärung machen?
Die Gewerbesteuererklärung muss jährlich angefertigt werden. Sie ist bis zum 31. Mai des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Sollte man die Erklärung allerdings von einem Steuerberater oder einer vergleichbar qualifizierten Person erledigen lassen, verlängert sich die Frist bis zum 30. September des Folgejahres. Dies sollte dem Finanzamt rechtzeitig mitgeteilt werden.
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag bei der Gewerbesteuer?
Jedes Gewerbe hat einen jährlichen Steuerfreibetrag von 24.500 Euro. Nimmt man weniger ein, muss man keine Abgaben zahlen, aber dennoch eine Steuererklärung einreichen. Dieser Vorgang wird als Nullmeldung bezeichnet.
Vorsicht: Der Steuerfreibetrag bezieht sich ausschließlich auf die Gewerbesteuer. Er gilt nicht für die Umsatzsteuer. So nicht die Kleinunternehmerregelung (erstes Jahr höchstens 17.500 Euro Umsatz und zweites Jahr maximal 50.000 Euro Umsatz) zusätzlich gilt, muss diese dennoch bezahlt werden.
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Die Bilanzierung in der Steuererklärung bei einem geerbten Gewerbe
Die größten Schwierigkeiten mit der Gewerbesteuererklärung haben fast schon traditionell die Personen, die den Betrieb erben.
Es gilt in einem solchen Fall: Die Schlussbilanz wird mit dem Todestag des Erblassers erstellt.
Die Eröffnungsbilanz wird einen Tag später mit den identischen Werten durch den Erben erstellt.
Wie oft muss ein Gewerbe eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen?
Gewerbebetriebe, die mehr als 7500 Euro Steuern bezahlen müssen, haben die Voranmeldung für die Umsatzsteuer monatlich zu erledigen. Zahlt man zwischen 1000 und 7499 Euro Umsatzsteuer, muss die Voranmeldung alle drei Monate erledigt werden.
Beträgt die Abgabenlast noch weniger, so reicht eine jährliche Umsatzsteuererklärung. Hinweis: Die Umsatzsteuervoranmeldung muss zwingend elektronisch durchgeführt werden.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 18 Besteuerungsverfahren →
- Bundesministerium der Justiz: Gewerbesteuergesetz (GewStG) § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag →
- Bundesministerium der Justiz: Gewerbesteuergesetz →
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