Wann Kosten einer Unterbringung im Heim absetzbar sind

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Aufgrund von hohem Alter, einer Krankheit oder einem Unfall kann der Alltag einer wachsenden Zahl von Personen schwerer fallen. Einfache Verrichtungen erfordern immer mehr Kraft – irgendwann ist man auf fremde Hilfe angewiesen. Pflegebedürftigkeit zieht oft die Unterbringung im Heim nach sich.

Letzteres ist teuer. Wie lassen sich Kosten fürs Heim in der Steuererklärung unterbringen? Profitiert nur der Pflegebedürftige davon? Gerade im Hinblick auf Pflegebedürftigkeit sitzen oft Angehörige mit im Boot.

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Pflegebedürftigkeit: Die Kosten fürs Heim absetzen

Wer bei Pflegebedürftigkeit stationär – also in einem Heim – untergebracht werden muss, hat in aller Regel Anspruch auf Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung. Diese kommt aber nicht für die real entstehenden Kosten der Unterbringung auf.

Vielmehr decken die Pflegekassen feste Leistungssätze, die in erster Linie zur Deckung der reinen Pflegekosten dienen. Unterbringung und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen Pflegebedürftige selbst zahlen.

Unterm Strich kostet ein Heimplatz in Deutschland schnell mehrere tausend Euro – im Monat. Im Hinblick auf die Steuererklärung können sich diese Kosten für das Heim bezahlt machen. Allerdings ist zu unterscheiden, wer die Kosten trägt.

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Steuererklärung – wenn der Pflegebedürftige die Kosten trägt

Grundsätzlich können Heimkosten bei Pflegebedürftigkeit – sofern Steuerpflichtiger und pflegebedürftige Person zusammenfallen – über die außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden. Hier ist zu beachten, dass die Aufwendungen um alle Leistungen der Pflegekasse zu mindern sind und auch eine Haushaltsersparnis abgezogen wird.

Liegen die Heimkosten dann über der zumutbaren Belastungsgrenze, sind diese Anteile über die Steuererklärung abzugsfähig. Aber: Eine Ersparnis ergibt sich nur dann, wenn tatsächlich zu versteuerndes Einkommen vorhanden ist.

  • Je nach Situation können weitere Abzugsbeträge – beispielsweise für haushaltsnahe Leistungen im Heim – geltend gemacht werden.

Angehörige übernehmen die Pflegekosten

Anders sieht der Fall aus, wenn Angehörige – also zum Beispiel die Kinder – jene Kosten übernehmen, welche für das Pflegeheim anfallen. Hier fallen die Aufwendungen unter die Unterhaltskosten nach § 33a EStG. Abgesetzt werden hier wieder die um Pflegeversicherungsleistungen und Haushaltsersparnis geminderten Aufwendungen.

Der Vorteil: Anders als bei den außergewöhnlichen Belastungen ist hier bereits der erste Euro abzugsfähig – allerdings nur bis zu einer Höhe von 8.354 Euro. Da berufstätige Unterhaltszahler aber häufig ein höheres Einkommen als die pflegebedürftigen Eltern erzielen, wirkt sich dieser Abzug in der Steuererklärung oft spürbar aus.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Soziale Pflegeversicherung (SGB 11 § 1)
  2. Bundesministerium der Justiz: Begriff der Pflegebedürftigkeit (SGB 11 § 14)

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