Überschuldet: Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Schätzungen zufolge sind in Deutschland mehr als sechs Millionen Bundesbürger überschuldet. Ein Teil der Betroffenen hat durch das Verbraucherinsolvenzverfahren, (auch Privatinsolvenz genannt), den Weg aus der Schuldenfalle angestrebt.

In dessen Rahmen gibt der Schuldner die Verfügungsgewalt über das Vermögen an den Insolvenzverwalter ab. Welche Konsequenzen hat dieser Schritt hinsichtlich der Steuererklärung? Was ist im Verbraucherinsolvenzverfahren besonders zu beachten?

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Das Verbraucherinsolvenzverfahren als Thema Steuererklärung

Wird die Last der Schulden so groß, dass aus eigener Kraft ein Kapitaldienst unmöglich wird, bleibt oft nur die Insolvenz. Das Verbraucherinsolvenzverfahren erstreckt sich zwar über mehrere Jahre, am Ende kann der Schuldner aber auf ein Erlassen der Verbindlichkeiten hoffen.

Aber: Unter Umständen kann die Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren versagt werden – auch im Zusammenhang mit der Steuererklärung. Wie sollte sich ein Schuldner im Insolvenzverfahren konkret verhalten?

Grundsätzlich geht nach § 80 InsO (Insolvenzordnung) die Verfügungsgewalt über das Vermögen der Insolvenzmasse auf den Verwalter über. Der Schuldner wird damit nicht nur im Alltag weitgehend handlungsunfähig – zumindest hinsichtlich der Finanzen. Auch im steuerrechtlichen Sinn geht die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung auf den Insolvenzverwalter über.

Für diesen gilt beispielsweise eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung für den Schuldner, wenn zu erwarten ist, dass sich aus deren Abgabe eine Erstattung ergibt. Entsprechendes hat der Bundesgerichtshof bereits festgestellt.

Anders als der Arbeitslohn greift im Rahmen einer Steuererstattung kein Pfändungsschutz, dieser wird vollständig in die Insolvenzmasse eingestellt.

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Der Schuldner muss den Insolvenzverwalter unterstützen

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner keine eigene Steuererklärung ohne die Unterschrift des Insolvenzverwalters abgeben.

Letzterer hat zwar die Erklärung anzufertigen bzw. muss diese beim Finanzamt einreichen, völlig frei kann sich der Schuldner in diesem Zusammenhang von steuerrechtlichen Sachverhalten aber nicht machen.

Den Schuldner treffen Mitwirkungs- und Informationspflichten, er ist aufgefordert, entsprechende Belege und Nachweise vorzulegen – um dem Insolvenzverwalter die Abgabe der Steuererklärung zu ermöglichen.

Hintergrund: Sofern sich ein Schuldner dieser Mitwirkungs- und Informationspflichten zu entziehen versucht, kann das zuständige Insolvenzgericht durchaus die angestrebte Restschuldbefreiung nach § 290 InsO verweigern.

Endet die Wohlverhaltensphase ordnungsgemäß, wird der Schuldner wieder voll handlungsfähig über das eigene Vermögen – und muss seine Einkommenssteuererklärung wieder vollkommen selbständig anfertigen.

Einzelnachweise


  1. Statista.de Anzahl der Privatinsolvenzen in Deutschland von 2000 bis 2017
  2. Bundesministerium der Justiz: Insolvenzordnung §80
  3. Bundesministerium der Justiz: Versagung der Restschuldbefreiung §290

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