Versicherungspflichtgrenze im Versicherungswesen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Unter der Versicherungspflichtgrenze, die auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bezeichnet wird, versteht man in Deutschland eine Rechengröße im Bereich der Sozialversicherung. Sie legt fest, ab welcher jährlichen Einkommensgrenze ein Arbeitnehmer nicht mehr verpflichtet ist, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtend zu versichern.

Diese Grenze trennt daher auch die Bereiche der gesetzlichen und er privaten Krankenversicherung. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

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Versicherungspflichtgrenze von 2017 bis 2022

Der Gesetzgeber legt für jedes Jahr eine bestimmte allgemeine und besondere Versicherungspflichtgrenze fest, die veröffentlicht wird. Für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 wurden folgende Beträge festgesetzt:

  • 2017: allgemeine Grenze bei 57.600 Euro, besondere Grenze bei 52.200 Euro
  • 2018: allgemeine Grenze bei 59.400 Euro, besondere Grenze bei 53.100 Euro
  • 2019: allgemeine Grenze bei 60.750 Euro, besondere Grenze bei 54.450 Euro
  • 2020: allgemeine Grenze bei 62.550 Euro, besondere Grenze bei 56.250 Euro
  • 2021: allgemeine Grenze bei 64.350 Euro, besondere Grenze bei 58.050 Euro
  • 2022: allgemeine Grenze bei 64.350 Euro, besondere Grenze bei 58.050 Euro

Im Jahr 2003 wurde die allgemeine Versicherungspflichtgrenze von damals 40.500 Euro auf 45.900 Euro erhöht. Dadurch sollte die Zahl der versicherungs- und beitragspflichtigen Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung angehoben werden. Als Folge wären eigentlich auch viele privat Krankenversicherte wieder versicherungspflichtig gewesen.

Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber neben der allgemeinen zusätzlich die besondere Pflichtgrenze eingeführt. Diese gilt für all die Arbeitnehmer, die die am 31. Dezember 2002 gültige Versicherungspflichtgrenze überschritten haben, dadurch versicherungsfrei und über eine private Krankenversicherung voll versichert waren.

  • Die besondere Versicherungspflichtgrenze ist seit 2003 identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
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Versicherungspflichtgrenze - was zählt dazu?

Ausschlaggebend für das Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze und der damit verbundenen Versicherungsfreiheit ist das regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt. Dieses besteht aus dem Arbeitslohn sowie alle weiteren, regelmäßig vom Arbeitgeber gezahlten Beträge, die dazu dienen, die Tätigkeit zu entlohnen, beispielsweise Pauschalbeträge, Vergütungen für Bereitschaftsdienste, Zulagen, Zuschläge und verschiedene Sachbezüge.

Nicht in das regelmäßige Arbeitsentgelt eingerechnet werden hingegen Einmalzahlungen in nicht festgelegter oder vorhersehbarer Höhe. Auch die Vergütung von Überstunden ist kein Bestandteil des regelmäßigen Entgelts.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) § 6 »

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