Pflegeversicherung im deutschen Gesundheitssystem

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

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Als Pflegeversicherung wird eine Pflichtversicherung in Deutschland bezeichnet, die den Versicherungspflichtigen vor dem Risiko einer eventuellen Pflegebedürftigkeit absichern soll. Diese auch als Soziale Pflegeversicherung bezeichnete Versicherung gibt es in Deutschland seit 1995.

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Beitrag zur Pflegeversicherung seit 2024

Die Pflegeversicherung ist als ein eigenständiger Zweig der Deutschen Sozialversicherung im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt.

Die Leistungen der Pflegeversicherung können aus Geldleistungen oder Sachleistungen bestehen. Für privat krankenversicherte Personen gibt es entsprechende Bestimmungen. Rechtsgrundlagen sind das Zweite Pflegestärkungsgesetz sowie § 55 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Wie hoch der Beitragssatz zur Pflegeversicherung anzusetzen ist, wurde in § 55 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) festgelegt.

Seit dem 1. Januar 2019 gilt für Arbeitnehmer 3,05 bzw. 3,05 Prozent + Kinderlosenzuschlag 0,35 Prozent.

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz regelt einen erhöhten Beitragssatz für Personen über 23 Jahren, die keine Kinder haben. Sie müssen 0,35 Prozent mehr in die Versicherung einzahlen als Personen mit Kindern. Diesen Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.

Die Prozentsätze für den Beitrag zur Pflegeversicherung werden vom jeweiligen Bruttolohn erhoben. Wer also 2.500 Euro brutto monatlich verdient und Kinder hat, der musste 2019 jeden Monat 76,25 Euro für die Pflegeversicherung zahlen (2.500 : 100 x 3,05).

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Leistungen der Pflegeversicherung

Die Versicherung soll mit ihren Leistungen sicherstellen, dass Personen, die nachweislich pflegebedürftig sind und einem der 5 Pflegegrade zuzuordnen sind, adäquat versorgt werden.

Vor allem aber sollen die Leistungen der Pflegekassen dafür sorgen, dass durch Prävention, medizinische Versorgung oder Rehabilitationsmaßnahmen erst gar keine Pflegebedürftigkeit eintritt.

Daher werden von der Pflegeversicherung hauptsächlich folgende Leistungen erbracht:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Pflegehilfsmittel
  • Verhinderungspflege
  • Kurzzeitpflege
  • Teilstationäre Leistungen
  • Vollstationäre Pflege
  • Zusatzleistungen für Wohngruppen
  • Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung
  • Pflege für behinderte Personen in vollstationären Einrichtungen
  • Entlastungsbetrag
  • Übergangspflege für Personen ohne Pflegegrad

Die Versicherung ist so aufgebaut, dass sich der Versicherte so lange wie möglich selbst versorgen beziehungsweise in den eigenen vier Wänden bleiben kann. Aus diesem Grund werden Leistungen zur ambulanten Pflege gegenüber den teil- oder vollstationären Pflegeleistungen vorrangig behandelt. Leistungen für eine teilstationäre Pflege oder für eine Kurzzeitpflege haben gemäß § 3 SGB XI Vorrang vor den Leistungen für die vollstationäre Pflege.

Der Gesetzgeber hat zudem alle Leistungen (Ausnahmen sind technische Hilfsmittel und Pflegekurse) budgetiert, weil die Pflegeversicherung nicht als Vollversicherung gedacht ist. Zudem bleiben so die Beiträge auf einem stabilen Niveau und die Entwicklung der Ausgaben lässt sich besser kontrollieren.

Kann ein Versicherter die notwendigen Kosten für die Pflege nicht aus seinem Einkommen (meist in Form von Rente), seiner Pflegeversicherung und einer Pflegezusatzversicherung decken, sind die Familienangehörigen verpflichtet, für die offenen Kosten aufzukommen.

Dies gilt allerdings nur, wenn sie finanziell dazu in der Lage sind. Ob dies der Fall ist, wird jeweils geprüft.

Träger der Pflegeversicherung

Als Träger der Versicherung für gesetzlich Krankenversicherte (z. B: Arbeiter, Angestellte, Studenten, Arbeitslose) fungieren die gesetzlichen Pflegekassen, die an die gesetzlichen Krankenkassen angegliedert sind.

Für privat Versicherte (Freiberufler, Selbstständige, Beamte) gibt es private Pflegekassen, die als Träger auftreten. Wer als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist, muss 50 Prozent der Beiträge zahlen, die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber.

Selbstständige, Freiberufler und auch Rentner zahlen den Beitrag vollständig selbst.

Pflegeversicherung - Pflicht und Freiwilligkeit

Wer in Deutschland der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegt, wird über die Krankenversicherung automatisch in der sozialen Pflegeversicherung mit versichert. Dazu muss kein eigener Antrag gestellt werden.

  • Alle, die nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, haben die Wahl, ob sie sich einer privaten Krankenversicherung anschließen oder freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlen. In diesem Fall sind sie auch über die gesetzlichen Pflegeversicherung abgesichert.

Wer dies nicht möchte, kann sich mit einem Antrag (er muss innerhalb der ersten drei Monate der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gestellt werden) von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung befreien lassen. Allerdings ist man dann verpflichtet, einen Nachweis über die Mitgliedschaft in einer anderen Pflegekasse zu erbringen.

Als Selbstständiger oder Freiberufler kann man sich vollkommen freiwillig einer privaten Krankenversicherung anschließen. Allerdings besteht auch bei Privatanbietern eine enge Verbindung zur Pflegekasse.

Wer sich also für die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung entscheidet, kann die Pflegeversicherung nicht mehr freiwillig wählen, sondern ist, wie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung, an die Pflegekasse gebunden, die von der Krankenversicherung angeboten wird.

Ist die Pflegeversicherung sinnvoll?

Prinzipiell ist die Pflegeversicherung eine gute Form der Absicherung. Allerdings kann sie nicht sämtliche Aufwendungen, die durch eine Pflege entstehen können, abdecken. Diese sogenannte Versorgungslücke sollte man deshalb mit einer Pflegezusatzversicherung verringern oder im Idealfall ganz schießen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) »
  2. Bundesministerium der Justiz: Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) § 55 »
  3. Bundesministerium der Justiz: Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) »

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