Neujahr

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Neujahr ist der erste Tag des Kalenderjahres. Im westlichen Kulturraum und somit auch in Deutschland ist dies der 1. Januar. Es handelt sich dabei um einen deutschlandweiten gesetzlichen Feiertag.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Herkunft des Neujahrfeiertags

Im Gegensatz zu den meisten deutschen Feiertagen hat Neujahr keinen kirchlichen Ursprung. Stattdessen kommt der Feiertag ursprünglich aus der römischen Republik. Bis zum Jahr 153 vor Christus traten die römischen Konsuln ihre Amtszeit stets zum 1. März an.

153 v. Chr. wurde der Beginn des Amtsjahres auf den 1. Januar verschoben, der Beginn des Kalenderjahres blieb jedoch vorerst der 1. März. Aus dieser Zeit kommen auch noch Monatsnamen wie "September", was übersetzt "der Siebte" bedeutet. Diese Namen sind geblieben, obwohl der September nach unserer heutigen Zählung der neunte Monat ist.

Erst Julius Caesar verschob den Beginn des Kalenderjahres in den Januar. Zum 1. Januar wünschten sich die alten Römer ein glückliches neues Jahr und tauschten gegenseitig kleine Geschenke aus. Außerdem wurde groß gefeiert, oft sogar schon am vorherigen Tag. Aus diesem Brauch entwickelten sich später die Silvesterfeiern, die wir heute kennen.

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Feiertage vor und nach Neujahr

Vor und nach Neujahr finden folgende Feiertage statt:

FeiertagDatum
Erster Weihnachtstag25. Dezember
Zweiter Weihnachtstag26. Dezember
Silvester31. Dezember
Neujahr1. Januar
Heilige Drei Könige6. Januar
Mariä Lichtmess2. Februar
Valentinstag14. Februar

Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Entgeltfortzahlungsgesetz - § 2 Entgeltzahlung an Feiertagen

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.