Steuerklasse 6 ist für Arbeitnehmer vorgesehen, die zwei oder mehrere Jobs haben. Der zweite Job (sofern er die Minijob-Grenze von 520 Euro übersteigt) und jeder weitere Job wird nach der Lohnsteuerklasse 6 besteuert. Der Hauptjob wird weiterhin nach einer der Steuerklassen 1 bis 5 besteuert.
Außerdem werden Arbeitnehmer, die ihrem Arbeitgeber die notwendigen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht oder nicht korrekt mitteilen, auch für ihren Hauptjob zunächst in Steuerklasse 6 eingeordnet. Dies kann jedoch im Nachhinein korrigiert werden.
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Die Abzüge in der Steuerklasse 6
Wer neben seiner Hauptbeschäftigung nur einem Nebenjob unter 520 Euro nachgeht, muss diesen nicht versteuern. Wer jedoch einem Nebenjob über 520 Euro oder mehreren Nebenjobs nachgeht, muss sein Gehalt aus diesen Tätigkeiten nach Steuerklasse 6 versteuern und Beiträge zu den Sozialversicherungen leisten.
In Steuerklasse 6 werden neben der Lohnsteuer auch die Sozialabgaben direkt vom Bruttolohn einbehalten.
Sozialversicherungsbeiträge von ca. -31,8% in Steuerklasse 6:
- Arbeitslosenversicherung: -2,5% auf bis zu 7.100 Euro Monatsgehalt im Westen bzw. 7.300 Euro Monatsgehalt im Osten
- Rentenversicherung: -18,6% auf bis zu 7.100 Euro Monatsgehalt im Westen bzw. 7.300 Euro Monatsgehalt im Osten
- Krankenversicherung: -7,3% allgemeiner Beitragssatz durch den Arbeitnehmer
- Pflegeversicherung: -3,05% und ggf. Kinderlosenzuschlag von 0,35%
Abzüge in der Steuerklasse 6 berechnen
Grundsätzlich liegt in Steuerklasse VI die größte Steuerbelastung für Arbeitnehmer vor, denn es können weder der Kinderfreibetrag noch der Arbeitnehmerpauschbetrag oder der Grundfreibetrag geltend gemacht werden. Wie hoch die Belastung genau ausfällt, kann mit dem Brutto Netto Rechner ermittelt werden.
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Freibeträge in Steuerklasse 6
In Steuerklasse 6 spielt es keine Rolle, ob man verheiratet ist oder Kinder hat: hier werden keine Freibeträge angerechnet. Für den Nebenjob, der nach Steuerklasse 6 versteuert wird, kann also weder der Grundfreibetrag noch der Kinderfreibetrag oder verschiedene Pauschbeträge genutzt werden.
Grund dafür ist, dass diese Freibeträge bereits für den Hauptjob, der nach einer der Steuerklassen 1 bis 5 versteuert wird, genutzt wurden.
Keine Freibeträge in Steuerklasse 6:
- Grundfreibetrag: entfällt
- Kinderfreibetrag: entfällt
- Arbeitnehmerpauschbetrag: entfällt
- Sonderausgabenpauschbetrag: entfällt
Nachteile Steuerklasse 6
Durch die fehlenden Freibeträge fallen die Abzüge in Steuerklasse 6 besonders hoch aus. Bevor ein Nebenjob über 520 Euro angetreten wird, sollte daher genau berechnet werden, ob sich dieser Zweitjob finanziell lohnt.
Außerdem sind Beschäftigte mit einem Nebenjob über 520 Euro oder mehreren Nebenjobs automatisch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Diese Verpflichtung zur Steuererklärung ist jedoch nur auf den ersten Blick ein Nachteil; Arbeitnehmer mit einem Nebenjob in Steuerklasse 6 können nach Abgabe der Einkommensteuererklärung in der Regel mit einer Steuerrückerstattung rechnen und sich auf diese Weise zu viel gezahlte Steuer zurückholen.
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Unterschiede zwischen Steuerklasse 6 und anderen Steuerklassen
Der größte Unterschied zwischen Steuerklasse 6 und anderen Steuerklassen sind die fehlenden Freibeträge. Außerdem ist Steuerklasse 6 die einzige, die gleichzeitig mit einer anderen Lohnsteuerklasse genutzt werden kann. Sie gilt lediglich für den Nebenjob, während für den Hauptjob eine der anderen Steuerklassen zur Anwendung kommt.
Die Unterschiede zwischen Steuerklasse 6 und anderen Steuerklassen im Detail:
- Steuerklasse 6 vs. Steuerklasse 1: Für kinderlose, ledige Personen, höhere Freibeträge und geringere Abzüge als Steuerklasse 6
- Steuerklasse 6 vs. Steuerklasse 2: Für Alleinerziehende, höhere Freibeträge und zusätzlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Steuerklasse 6 vs. Steuerklasse 3: Für Verheiratete (kombiniert mit Steuerklasse 5), höhere Freibeträge und geringere Abzüge als Steuerklasse 6
- Steuerklasse 6 vs. Steuerklasse 4: Für Verheiratete, höhere Freibeträge und geringere Abzüge als Steuerklasse 6
- Steuerklasse 6 vs. Steuerklasse 5: Für Verheiratete (kombiniert mit Steuerklasse 3), ebenfalls kein Grund- oder Kinderfreibetrag, aber Pauschbeträge
Nebenjob ohne Steuerklasse 6
Übt ein Arbeitnehmer als Nebenerwerb einen Minijob aus und verdient er monatlich nicht mehr als 520 Euro zusätzlich, muss er das Gehalt aus diesem Minijob nicht versteuern.
Auch wenn Studenten parallel zum Studium einer Beschäftigung auf 520 Euro Basis nachgehen, wird keine Lohnsteuer fällig. Ledige Studenten mit einer Hauptbeschäftigung über 520 Euro monatlich gehören in Steuerklasse I. Die Steuerklasse VI kommt nur in Frage, wenn Studierende mehr als eine Beschäftigung ausüben.
Häufig gestellte Fragen zur Steuerklasse 6
Die Hauptbeschäftigung wird in Steuerklasse 1 eingeordnet. Alle weiteren Arbeitsverhältnisse unterliegen Steuerklasse VI.
Nur einer der Minijobs bleibt abgabenfrei. Für die weiteren Beschäftigungen erfolgt eine Hinzurechnung zur Hauptbeschäftigung bzw. die Belastung mit Sozialabgaben.
Dieses Szenario kann für den Beschäftigten sehr ungünstig ausfallen, da bei Aufnahme einer weiteren Tätigkeit eine der beiden Beschäftigungen in Steuerklasse 1 und die zweite Beschäftigung in Steuerklasse VI eingeordnet werden muss.
Trifft letzteres auf die eigentliche Hauptbeschäftigung zu, ergibt sich an dieser Stelle eine hohe Abgabenlast.
Wird gegenüber dem Arbeitgeber angegeben, dass es sich um eine weitere Tätigkeit zur Hauptbeschäftigung handelt, erfolgt die Einstufung in aller Regel automatisch. Diese Angabe sollte immer erfolgen, um nachteilige Wechsel der Beschäftigungen zu vermeiden.
Nein. Es gilt in diesem Fall die Steuerklasse, welche auch bei der hauptberuflichen Arbeitnehmertätigkeit zum Tragen kommt.
Wird im freiberuflichen Nebenjob unter der Minijobgrenze verdient, ist die Tätigkeit als geringfügig einzustufen, was unter anderem zur Folge hat, dass keine Lohnsteuer gezahlt werden muss.
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Einzelnachweise und Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Mini- und Midijobber →
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