Steuerklasse 2

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Was ist Steuerklasse 2?

✔ Steuerklasse 2 ist ausschließlich für Alleinerziehende gedacht.
✔ Sie bietet einen Steuervorteil durch den sogenannten Alleinerziehendenentlastungsbetrag.
✔ Der Entlastungsbetrag beträgt aktuell 4.260 Euro.

✔ Für jedes weitere Kind im Haushalt erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro pro Jahr.
✔ Eine Bedingung für Steuerklasse 2 ist, dass die alleinerziehende Person mit mindestens einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind zusammenleben muss.

  • 💡 Arbeitnehmer, die in Steuerklasse 2 eingestuft werden, erhalten einen höheren Steuerfreibetrag als Arbeitnehmer in der Steuerklasse 1. Deshalb müssen Personen in Steuerklasse 2 weniger Steuern zahlen und erhalten somit ein höheres Nettogehalt. Das liegt an dem Anspruch auf bestimmte Steuervergünstigungen, wie dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

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Voraussetzungen für Steuerklasse 2

Es sind einige Voraussetzungen zu erfüllen, um als alleinerziehende Mutter oder Vater der Steuerklasse II zugeordnet zu werden.

  • Steuerklasse 2 gilt grundsätzlich ausschließlich für Alleinerziehende, die unverheiratet, geschieden oder dauerhaft getrennt lebend sind.

  • Es muss mindestens ein minderjähriges Kind mit im Haushalt leben, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld beansprucht werden kann.

Steuerklasse 2 kann auch für volljährige Kinder gewährt werden, solange für das Kind noch ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht – etwa während einer Berufsausbildung.

  • Wenn das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist, erhält der Elternteil den Entlastungsbetrag, der auch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag in Anspruch nimmt.

  • Es darf keine weitere volljährige Person mit im Haushalt wohnen, die als zusätzlicher Erziehungsberechtigter fungieren kann.

Wichtig: Die Steuerklasse 2 gilt stets nur für volle Kalendermonate, in denen alle Voraussetzungen erfüllt sind. Fällt eine Bedingung weg, muss dies dem Finanzamt unverzüglich gemeldet werden.

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Die Abzüge in Steuerklasse 2

In Steuerklasse 2 fallen dieselben Abzüge an wie in den übrigen Steuerklassen. Dies sind neben Lohnsteuer und Kirchensteuer folgende:

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Steuerklasse 2 beantragen

Alleinerziehende müssen den Klassenwechsel in Steuerklasse 2 beantragen. Hierfür sind entsprechende Formulare beim Finanzamt einzureichen.

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Abzüge in Steuerklasse 2 berechnen

Neben den verschiedenen Abgaben müssen Arbeitnehmer in Steuerklasse 2 außerdem Lohnsteuer zahlen, wenn sie mehr als 450 Euro brutto im Monat verdienen. Mit unserem Brutto Netto Rechner können Arbeitnehmer schnell, einfach und kostenlos berechnen, wie hoch ihre Abzüge ausfallen und was Netto vom Gehalt übrig bleibt.

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Freibeträge für Steuerklasse 2

Neben dem Grundfreibetrag und dem Kinderfreibetrag findet nur in Steuerklasse II der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Berücksichtigung. Durch diesen zusätzlichen Entlastungsbetrag ändert sich das Nettogehalt in Steuerklasse 2. Wichtig: Der Erhöhungsbetrag von 240 Euro für jedes weitere Kind ab dem zweiten Kind ist nicht automatisch in der Steuerklasse 2 enthalten – er muss gesondert per Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro wird zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von 12.348 Euro im Jahr 2026 und zum Kinderfreibetrag in Höhe von 9.756 Euro gewährt. Für jedes weitere Kind wächst der Freibetrag um zusätzliche 240 Euro. Der Kinderfreibetrag wurde 2026 auf insgesamt 9.756 Euro pro Kind angehoben (Kinderfreibetrag 6.828 Euro zuzüglich Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag von 2.928 Euro). Das Kindergeld beträgt seit Januar 2026 einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat.

Für die Einkommensteuererklärung macht es übrigens keinen Unterschied, ob man rechtzeitig in die Steuerklasse 2 gewechselt ist.

Hinweis für Alleinerziehende mit mehreren Kindern: Der Entlastungsbetrag wird im Lohnsteuerabzug (Steuerklasse 2) automatisch nur für das erste Kind in Höhe von 4.260 Euro berücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für weitere Kinder in Höhe von jeweils 240 Euro müssen zusätzlich per Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag eingetragen werden. Wenn man alleinerziehend war und rückwirkend eine Steuererklärung macht, kann man den Alleinerziehendenentlastungsbetrag auch für Jahre geltend machen, in denen man nicht die Steuerklasse 2 angegeben hatte. Es zählt allein der Status, den die alleinerziehende Person zu einer bestimmten Zeit hatte.

Steuerfreibeträge in der Steuerklasse 2 in der Übersicht

Ca. +22.546 Euro an Steuerfreibeträgen in Steuerklasse 2:

  • Grundfreibetrag: 12.348 Euro
  • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
  • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
  • Kinderfreibetrag: 9.756 Euro
  • Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoverdienst
  • Alleinerziehendenentlastungsbetrag: 4.260 Euro

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Die Vorteile von Steuerklasse 2

Die Steuerlast für Alleinerziehende mit Steuerklasse 2 ist geringer als für Personen mit Steuerklasse 1. Diese Entlastung soll dazu beitragen, dass Alleinerziehende mehr Netto von ihrem Bruttogehalt behalten und damit ihre Kinder angemessen versorgen können.

Erreicht wird diese Entlastung durch den Alleinerziehendenentlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro, durch den sich der Steuerfreibetrag der alleinerziehenden Person erhöht. Hat der oder die Alleinerziehende mehr als ein Kind, kommen pro Kind noch einmal 240 Euro zum Freibetrag hinzu.

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Unterschiede zwischen Steuerklasse 2 und anderen Steuerklassen

Steuerklasse 2 gilt als die Steuerklasse mit den höchsten Freibeträgen, da in dieser Steuerklasse der zusätzliche Freibetrag für Alleinerziehende genutzt werden kann.

Wie die übrigen Steuerklassen außerdem von Steuerklasse 2 abweichen, können Sie hier nachlesen:

  • Steuerklasse 2 vs. Steuerklasse 1: Für kinderlose Alleinstehende, geringerer Freibetrag als Steuerklasse 2, da kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • Steuerklasse 2 vs. Steuerklasse 3: Für Verheiratete (kombiniert mit Steuerklasse 5), höherer Grundfreibetrag als Steuerklasse 2 (durch Ehegattensplitting wird der Grundfreibetrag doppelt angesetzt), dafür kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • Steuerklasse 2 vs. Steuerklasse 4: Für Verheiratete, kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, niedrigerer Kinderfreibetrag als Steuerklasse 2 (wird zwischen Ehepartnern aufgeteilt)
  • Steuerklasse 2 vs. Steuerklasse 5: Für Verheiratete (kombiniert mit Steuerklasse 3), höhere Abzüge als Steuerklasse 2, kein Grund-, Kinder- oder Entlastungsfreibetrag
  • Steuerklasse 2 vs. Steuerklasse 6: Für Arbeitnehmer mit zwei oder mehr Jobs, zusätzlich zu einer anderen Steuerklasse, keine Freibeträge, höhere Abzüge als Steuerklasse 2

Häufig gestellte Fragen zu Steuerklasse 2

Was passiert, wenn das Kind volljährig ist?

Wenn das Kind die Volljährigkeit erreicht, entfallen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht sofort. Letzterer ist an den Kinderfreibetrag bzw. den Kindergeldbezug gekoppelt.

Während der Ausbildung des Kindes ist damit auch weiterhin eine Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags möglich. Ausnahme: Der Anspruch entfällt, wenn sich ein weiterer Erwachsener an der Haushaltsführung beteiligt.

Wann und wie kann man die Steuerklasse 2 ändern?

Grundsätzlich ist der Steuerklassenwechsel – von beispielsweise 1 auf 2 – sofort mit der Geburt des Kindes möglich. Bedingung ist, dass die alleinerziehende Person mit keinem anderen Erwachsenen eine gemeinsame Haushaltsführung realisiert. Entsprechendes gilt auch für die Trennung zwischen Ehe-/Lebenspartnern.

Realisiert wird der Wechsel durch das Einreichen der entsprechenden Formulare beim Finanzamt oder online über ELSTER. Durch erwachsene Kinder ohne Kindergeldanspruch im Haushalt entfällt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG.

Was passiert, wenn die Voraussetzungen für Steuerklasse 2 nicht erfüllt sind?

Sollte auch nur eine der genannten Voraussetzungen nicht gegeben sein, führt dies bereits dazu, dass die Einordnung in die Steuerklasse 2 nicht mehr möglich ist. Die Alternativ ist dann Steuerklasse 1.

Für die Einordnung in die Steuerklasse 2 spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die betreffende Person ledig, geschieden, verwitwet oder dauerhaft getrennt lebend ist.

Sobald der alleinstehende und alleinerziehende Arbeitnehmer heiratet, sind die Voraussetzungen für die Steuerklasse 2 aber nicht mehr gegeben. Nach einer Heirat können die Ehepartner selbst wählen, ob sie die Steuerklassenkombination 4/4 oder die Steuerklassenkombination 3/5 bevorzugen. Hinweis: Die Steuerklassenkombination 3/5 soll künftig durch das Faktorverfahren ersetzt werden; konkrete gesetzliche Änderungen waren zum Redaktionsstand noch nicht in Kraft getreten.

Sonderregelung Ukraine-Flüchtlinge: Die Aufnahme volljähriger Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in den Haushalt gilt laut BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2025 nicht als schädliche Haushaltsgemeinschaft und gefährdet den Anspruch auf Steuerklasse 2 nicht. Diese Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

Hier entfällt der Alleinerziehendenentlastungsbetrag, der Kinderfreibetrag hätte jedoch weiterhin seine Gültigkeit. Dies gilt auch bei einer Einordnung in die Steuerklasse 1.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Entlastungsbetrag für Alleinstehende →
  2. Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend: Steuerentlastungen →
  3. Bundesministerium für Finanzen: Merkblatt zur Steuerklassenwahl →

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