Was ist Steuerklasse 2?
✔ Steuerklasse 2 ist ausschließlich für Alleinerziehende gedacht.
✔ Sie bietet einen Steuervorteil durch den sogenannten Alleinerziehendenentlastungsbetrag.
✔ Der Entlastungsbetrag beträgt aktuell 4.260 Euro.
✔ Eine Bedingung für Steuerklasse 2 ist, dass die alleinerziehende Person mit mindestens einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind zusammenleben muss.
- 💡 Arbeitnehmer, die in Steuerklasse 2 eingestuft werden, erhalten einen höheren Steuerfreibetrag als Arbeitnehmer in der Steuerklasse 1. Deshalb müssen Personen in Steuerklasse 2 weniger Steuern zahlen und erhalten somit ein höheres Nettogehalt. Das liegt an dem Anspruch auf bestimmte Steuervergünstigungen, wie dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
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Voraussetzungen für Steuerklasse 2
Es sind einige Voraussetzungen zu erfüllen, um als alleinerziehende Mutter oder Vater der Steuerklasse II zugeordnet zu werden.
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Steuerklasse 2 gilt grundsätzlich ausschließlich für Alleinerziehende, die unverheiratet, geschieden oder dauerhaft getrennt lebend sind.
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Es muss mindestens ein minderjähriges Kind mit im Haushalt leben, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld beansprucht werden kann.
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Wenn das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist, erhält der Elternteil den Entlastungsbetrag, der auch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag in Anspruch nimmt.
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Es darf keine weitere volljährige Person mit im Haushalt wohnen, die als zusätzlicher Erziehungsberechtigter fungieren kann.
Die Abzüge in Steuerklasse 2
In Steuerklasse 2 fallen dieselben Abzüge an wie in den übrigen Steuerklassen. Dies sind neben Lohnsteuer und Kirchensteuer folgende:
Bis zu -31,45% Abzüge in Steuerklasse 2?
- Pflegeversicherung: -3,05% ohne Kinderlosenzuschlag
- Arbeitslosenversicherung: -2,5% auf bis zu 7.100 Euro Monatsgehalt im Westen bzw. 7.300 Euro Monatsgehalt im Osten
- Krankenversicherung: -7,3% allgemeiner Beitragssatz durch den Arbeitnehmer
- Rentenversicherung: -18,6% auf bis zu 7.100 Euro Monatsgehalt im Westen bzw. 7.300 Euro Monatsgehalt im Osten
Steuerklasse 2 beantragen
Alleinerziehende müssen den Klassenwechsel in Steuerklasse 2 beantragen. Hierfür sind entsprechende Formulare beim Finanzamt einzureichen.
Abzüge in Steuerklasse 2 berechnen
Neben den verschiedenen Abgaben müssen Arbeitnehmer in Steuerklasse 2 außerdem Lohnsteuer zahlen, wenn sie mehr als 450 Euro brutto im Monat verdienen. Mit unserem Brutto Netto Rechner können Arbeitnehmer schnell, einfach und kostenlos berechnen, wie hoch ihre Abzüge ausfallen und was Netto vom Gehalt übrig bleibt.
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Freibeträge für Steuerklasse 2
Neben dem Grundfreibetrag und dem Kinderfreibetrag findet nur in Steuerklasse II der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Berücksichtigung. Durch diesen zusätzlichen Entlastungsbetrag ändert sich das Nettogehalt in Steuerklasse 2.
Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro wird zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von 11.604 Euro im Jahr 2024 und zum Kinderfreibetrag in Höhe von 9.312 Euro gewährt. Für jedes weitere Kind wächst der Freibetrag um zusätzliche 240 Euro.
Für die Einkommensteuererklärung macht es übrigens keinen Unterschied, ob man rechtzeitig in die Steuerklasse 2 gewechselt ist. Wenn man alleinerziehend war und rückwirkend eine Steuererklärung macht, kann man den Alleinerziehendenentlastungsbetrag auch für Jahre geltend machen, in denen man nicht die Steuerklasse 2 angegeben hatte. Es zählt allein der Status, den die alleinerziehende Person zu einer bestimmten Zeit hatte.
Steuerfreibeträge in der Steuerklasse 2 in der Übersicht
Ca. +21.316 Euro an Steuerfreibeträgen in Steuerklasse 2:
- Grundfreibetrag: 11.604 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.000 Euro
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Kinderfreibetrag: 9.312 Euro
- Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoverdienst
- Alleinerziehendenentlastungsbetrag: 4.260 Euro
Steuerklasse 2 - Wechseln für mehr Netto?
Die Vorteile von Steuerklasse 2
Die Steuerlast für Alleinerziehende mit Steuerklasse 2 ist geringer als für Personen mit Steuerklasse 1. Diese Entlastung soll dazu beitragen, dass Alleinerziehende mehr Netto von ihrem Bruttogehalt behalten und damit ihre Kinder angemessen versorgen können.
Erreicht wird diese Entlastung durch den Alleinerziehendenentlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro, durch den sich der Steuerfreibetrag der alleinerziehenden Person erhöht. Hat der oder die Alleinerziehende mehr als ein Kind, kommen pro Kind noch einmal 240 Euro zum Freibetrag hinzu.
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Unterschiede zwischen Steuerklasse 2 und anderen Steuerklassen
Steuerklasse 2 gilt als die Steuerklasse mit den höchsten Freibeträgen, da in dieser Steuerklasse der zusätzliche Freibetrag für Alleinerziehende genutzt werden kann.
Wie die übrigen Steuerklassen außerdem von Steuerklasse 2 abweichen, können Sie hier nachlesen:
- Steuerklasse 2 vs. Steuerklasse 1: Für kinderlose Alleinstehende, geringerer Freibetrag als Steuerklasse 2, da kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Steuerklasse 2 vs. Steuerklasse 3: Für Verheiratete (kombiniert mit Steuerklasse 5), höherer Grundfreibetrag als Steuerklasse 2, dafür kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Steuerklasse 2 vs. Steuerklasse 4: Für Verheiratete, kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, niedrigerer Kinderfreibetrag als Steuerklasse 2 (wird zwischen Ehepartnern aufgeteilt)
- Steuerklasse 2 vs. Steuerklasse 5: Für Verheiratete (kombiniert mit Steuerklasse 3), höhere Abzüge als Steuerklasse 2, kein Grund-, Kinder- oder Entlastungsfreibetrag
- Steuerklasse 2 vs. Steuerklasse 6: Für Arbeitnehmer mit zwei oder mehr Jobs, zusätzlich zu einer anderen Steuerklasse, keine Freibeträge, höhere Abzüge als Steuerklasse 2
Häufig gestellte Fragen zu Steuerklasse 2
Wenn das Kind die Volljährigkeit erreicht, entfallen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht sofort. Letzterer ist an den Kinderfreibetrag bzw. den Kindergeldbezug gekoppelt.
Während der Ausbildung des Kindes ist damit auch weiterhin eine Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags möglich. Ausnahme: Der Anspruch entfällt, wenn sich ein weiterer Erwachsener an der Haushaltsführung beteiligt.
Grundsätzlich ist der Steuerklassenwechsel – von beispielsweise 1 auf 2 – sofort mit der Geburt des Kindes möglich. Bedingung ist, dass die alleinerziehende Person mit keinem anderen Erwachsenen eine gemeinsame Haushaltsführung realisiert. Entsprechendes gilt auch für die Trennung zwischen Ehe-/Lebenspartnern.
Realisiert wird der Wechsel durch das Einreichen der entsprechenden Formulare beim Finanzamt. Durch erwachsene Kinder ohne Kindergeldanspruch im Haushalt entfällt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG.
Sollte auch nur eine der genannten Voraussetzungen nicht gegeben sein, führt dies bereits dazu, dass die Einordnung in die Steuerklasse 2 nicht mehr möglich ist. Die Alternativ ist dann Steuerklasse 1.
Für die Einordnung in die Steuerklasse 2 spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die betreffende Person ledig, geschieden, verwitwet oder dauerhaft getrennt lebend ist.
Sobald der alleinstehende und alleinerziehende Arbeitnehmer heiratet, sind die Voraussetzungen für die Steuerklasse 2 aber nicht mehr gegeben. Nach einer Heirat können die Ehepartner selbst wählen, ob sie die Steuerklassenkombination 4/4 oder die Steuerklassenkombination 3/5 bevorzugen.
Hier entfällt der Alleinerziehendenentlastungsbetrag, der Kinderfreibetrag hätte jedoch weiterhin seine Gültigkeit. Dies gilt auch bei einer Einordnung in die Steuerklasse 1.
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Einzelnachweise & Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Entlastungsbetrag für Alleinstehende →
- Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend: Steuerentlastungen →
- Bundesministerium für Finanzen: Merkblatt zur Steuerklassenwahl →
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