+1.908 Euro mehr Steuerfreibetrag für Alleinerziehende?
Steuerklasse 2 ist nur für Alleinerziehende vorgesehen und bringt einen Steuervorteil durch den Alleinerziehendenentlastungsbetrag. Eine der Voraussetzungen ist, dass die alleinerziehende Person mit mindestens einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind zusammenleben muss.
Die Abzüge in Steuerklasse 2
In Steuerklasse 2 fallen dieselben Abzüge an wie in den übrigen Steuerklassen. Dies sind neben Lohnsteuer und Kirchensteuer folgende:
Bis zu -31,45% Abzüge in Steuerklasse 2?
Pflegeversicherung
-3,05% ohne Kinderlosenzuschlag
Arbeitslosenversicherung
-2,5% auf bis zu 7.050 Euro Monatsgehalt im Westen bzw. 6.750 Euro Monatsgehalt im Osten
Krankenversicherung
-7,3% allgemeiner Beitragssatz durch den Arbeitnehmer
Rentenversicherung
-18,6% auf bis zu 7.050 Euro Monatsgehalt im Westen bzw. 6.750 Euro Monatsgehalt im Osten
Pflege-
versicherung
-3,05%
ohne Kinderlosenzuschlag
Arbeitslosen-
versicherung
-2,5%
auf bis zu 7.050 Euro Monatsgehalt im Westen bzw. 6.750 Euro Monatsgehalt im Osten
Kranken-
versicherung
-7,3%
allgemeiner Beitragssatz durch den Arbeitnehmer
Renten-
versicherung
-18,6%
auf bis zu 7.050 Euro Monatsgehalt im Westen bzw. 6.750 Euro Monatsgehalt im Osten
Abzüge in Steuerklasse 2 berechnen
Neben den verschiedenen Abgaben müssen Arbeitnehmer in Steuerklasse 2 außerdem Lohnsteuer zahlen, wenn sie mehr als 450 Euro brutto im Monat verdienen. Mit unserem Brutto Netto Rechner können Arbeitnehmer schnell, einfach und kostenlos berechnen, wie hoch ihre Abzüge ausfallen und was Netto vom Gehalt übrig bleibt.
Nettolohn berechnen
Freibeträge für Steuerklasse 2
Neben dem Grundfreibetrag und dem Kinderfreibetrag findet nur in Steuerklasse II der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Berücksichtigung. Durch diesen zusätzlichen Entlastungsbetrag ändert sich das Nettogehalt in Steuerklasse 2.
Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro wird zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von 10.347 Euro im Jahr 2022 und zum Kinderfreibetrag in Höhe von 8.388 Euro gewährt. Für jedes weitere Kind wächst der Freibetrag um zusätzliche 240 Euro.
Für die Einkommensteuererklärung macht es übrigens keinen Unterschied, ob man rechtzeitig in die Steuerklasse 2 gewechselt ist. Wenn man alleinerziehend war und rückwirkend eine Steuererklärung macht, kann man den Alleinerziehendenentlastungsbetrag auch für Jahre geltend machen, in denen man nicht die Steuerklasse 2 angegeben hatte. Es zählt allein der Status, den die alleinerziehende Person zu einer bestimmten Zeit hatte.
Steuerfreibeträge in der Steuerklasse 2 in der Übersicht
Ca. +21.316 Euro an Steuerfreibeträgen in Steuerklasse 2:
Grundfreibetrag
10.347 Euro
Arbeitnehmerpauschbetrag
1.000 Euro
Sonderausgabenpauschbetrag
36 Euro
Kinderfreibetrag
8.388 Euro
Vorsorgepauschale
abhängig vom Bruttoverdienst
Alleinerziehenden-
entlastungsbetrag
1.908 Euro
Kinderfreibetrag
8.388 Euro
Vorsorgepauschale
abhängig vom Bruttoverdienst
Alleinerziehenden-
entlastungsbetrag
1.908 Euro
Steuerklasse 2 - Wechseln für mehr Netto?
Ist Steuerklasse 2 wirklich die günstigste? Oder können Sie durch einen Wechsel Steuern sparen? Finden Sie es in wenigen Klicks heraus!
Ich will mehr Netto!Die Vorteile von Steuerklasse 2
Die Steuerlast für Alleinerziehende mit Steuerklasse 2 ist geringer als für Personen mit Steuerklasse 1. Diese Entlastung soll dazu beitragen, dass Alleinerziehende mehr Netto von ihrem Bruttogehalt behalten und damit ihre Kinder angemessen versorgen können.
Erreicht wird diese Entlastung durch den Alleinerziehendenentlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro, durch den sich der Steuerfreibetrag der alleinerziehenden Person erhöht. Hat der oder die Alleinerziehende mehr als ein Kind, kommen pro Kind noch einmal 240 Euro zum Freibetrag hinzu.
Jetzt kostenlos Informieren.
Unterschiede zwischen Steuerklasse 2 und anderen Steuerklassen
Steuerklasse 2 gilt als die Steuerklasse mit den höchsten Freibeträgen, da in dieser Steuerklasse der zusätzliche Freibetrag für Alleinerziehende genutzt werden kann.
Wie die übrigen Steuerklassen außerdem von Steuerklasse 2 abweichen, können Sie hier nachlesen:
Steuerklasse 2 vs.
Steuerklasse 1
Für kinderlose Alleinstehende
Geringerer Freibetrag als Steuerklasse 2, da kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Steuerklasse 2 vs.
Steuerklasse 3
Für Verheiratete (kombiniert mit Steuerklasse 5)
Höherer Grundfreibetrag als Steuerklasse 2, dafür kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Steuerklasse 2 vs.
Steuerklasse 4
Für Verheiratete
Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, niedrigerer Kinderfreibetrag als Steuerklasse 2(wird zwischen Ehepartnern aufgeteilt)
Steuerklasse 2 vs.
Steuerklasse 5
Für Verheiratete (kombiniert mit Steuerklasse 3)
Höhere Abzüge als Steuerklasse 2, kein Grund-, Kinder- oder Entlastungsfreibetrag
Steuerklasse 2 vs.
Steuerklasse 6
Für Arbeitnehmer mit zwei oder mehr Jobs
Zusätzlich zu einer anderen Steuerklasse, keine Freibeträge, höhere Abzüge als Steuerklasse 2
Steuerklasse wechseln?
Bei Veränderung der Lebensumstände
Zum Beispiel bei Heirat oder Auszug des Kindes
Die Voraussetzungen für Steuerklasse 2
Steuerklasse 2 gilt grundsätzlich ausschließlich für Alleinerziehende. Es sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen, um als alleinerziehende Mutter oder Vater der Steuerklasse II zugeordnet zu werden.
Es muss mindestens ein minderjähriges Kind mit im Haushalt leben, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld beansprucht werden kann.
Außerdem darf keine weitere volljährige Person mit im Haushalt wohnen, die als zusätzlicher Erziehungsberechtigter fungieren kann.
Steuerklasse 2 beantragen
Alleinerziehende müssen den Klassenwechsel in Steuerklasse 2 beantragen. Hierfür sind entsprechende Formulare beim Finanzamt einzureichen.
Häufig gestellte Fragen zu Steuerklasse 2
Wenn das Kind die Volljährigkeit erreicht, entfallen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht sofort. Letzterer ist an den Kinderfreibetrag bzw. den Kindergeldbezug gekoppelt.
Während der Ausbildung des Kindes ist damit auch weiterhin eine Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags möglich. Ausnahme: Der Anspruch entfällt, wenn sich ein weiterer Erwachsener an der Haushaltsführung beteiligt.
Grundsätzlich ist der Steuerklassenwechsel – von beispielsweise 1 auf 2 – sofort mit der Geburt des Kindes möglich. Bedingung ist, dass die alleinerziehende Person mit keinem anderen Erwachsenen eine gemeinsame Haushaltsführung realisiert. Entsprechendes gilt auch für die Trennung zwischen Ehe-/Lebenspartnern.
Realisiert wird der Wechsel durch das Einreichen der entsprechenden Formulare beim Finanzamt. Durch erwachsene Kinder ohne Kindergeldanspruch im Haushalt entfällt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG.
Sollte auch nur eine der genannten Voraussetzungen nicht gegeben sein, führt dies bereits dazu, dass die Einordnung in die Steuerklasse 2 nicht mehr möglich ist. Die Alternativ ist dann Steuerklasse 1.
Für die Einordnung in die Steuerklasse 2 spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die betreffende Person ledig, geschieden, verwitwet oder dauerhaft getrennt lebend ist.
Sobald der alleinstehende und alleinerziehende Arbeitnehmer heiratet, sind die Voraussetzungen für die Steuerklasse 2 aber nicht mehr gegeben. Nach einer Heirat können die Ehepartner selbst wählen, ob sie die Steuerklassenkombination 4/4 oder die Steuerklassenkombination 3/5 bevorzugen.
Hier entfällt der Alleinerziehendenentlastungsbetrag, der Kinderfreibetrag hätte jedoch weiterhin seine Gültigkeit. Dies gilt auch bei einer Einordnung in die Steuerklasse 1.
Das könnte Sie auch interessieren:
Einzelnachweise & Quellen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Entlastungsbetrag für Alleinstehende →
- Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend: Freibeträge für Kinder →
- Bundesministerium für Finanzen: Merkblatt zur Steuerklassenwahl →
- Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen: Steuertipps für Eltern →
Bewerten Sie diesen Artikel
Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.