Die Steuerklasse 1 ist für Personen gedacht, die ledig, unverheiratet, geschieden oder verwitwet sind. Sie ist also allen Steuerzahlern vorbehalten, die nicht oder nicht mehr verheiratet sind.
Zugehörige der Lohnsteuerklasse 1 haben eine Einschränkung, was ihre Möglichkeiten der Steuerklassenwahl betrifft. Eine Ausnahme bilden alleinerziehende Steuerzahler. Diese können die Steuerklasse 2 beantragen.
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Die Abzüge in der Steuerklasse 1
Die Höhe der Abzüge in Steuerklasse I richtet sich nach der Höhe des Einkommens. Zu den Sozialabgaben, die neben der Lohnsteuer abgeführt werden müssen, gehören folgende.
Ca. -31,8% Abzüge in Steuerklasse 1:
- Pflegeversicherung: -3,05% und ggf. Kinderlosenzuschlag von 0,35%
- Krankenversicherung: -7,3% allgemeiner Beitragssatz durch den Arbeitnehmer
- Arbeitslosenversicherung: -2,5% auf bis zu Monatsgehalt im Westen bzw. Monatsgehalt im Osten
- Rentenversicherung: -18,6% auf bis zu Monatsgehalt im Westen bzw. Monatsgehalt im Osten
Abzüge in der Steuerklasse 1 berechnen
Wenn der Arbeitnehmer einen Minijob ausübt und monatlich nicht mehr als verdient, ist die Steuerklassenzuordnung bedeutungslos, denn das Einkommen bleibt unversteuert. Verdient der Arbeitnehmer mehr als muss er neben der Lohnsteuer auch Sozialabgaben abführen.
Mit dem Brutto Netto Rechner lässt sich ermitteln, wie viel Gehalt am Ende des Monats nach diesen Abzügen ausgezahlt wird.
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Unterschiede zwischen Steuerklasse 1 und anderen Steuerklassen
Steuerklasse 1 unterscheidet sich von anderen Steuerklassen vor allem in zwei Hinsichten. Erstens ist sie speziell für kinderlose Alleinstehende konzipiert, während andere Steuerklassen zu anderen Lebenssituationen passen. Zweitens unterscheiden sich die Freibeträge und Abzüge der verschiedenen Lohnsteuerklassen untereinander.
Wie die Steuerklassen 2 bis 6 von der Steuerklasse 1 abweichen, lässt sich dem folgenden Überblick entnehmen:
- Steuerklasse 1 vs. Steuerklasse 2 (für Alleinerziehende): Höherer Freibetrag als Steuerklasse 1 durch Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Steuerklasse 1 vs. Steuerklasse 3 (für Verheiratete, kombiniert mit Steuerklasse 5): Höherer Grundfreibetrag und niedrigere Abzüge als Steuerklasse 1
- Steuerklasse 1 vs. Steuerklasse 4 (für Verheiratete): Niedrigerer Kinderfreibetrag als Steuerklasse 1 (wird zwischen Ehepartnern aufgeteilt)
- Steuerklasse 1 vs. Steuerklasse 5 (für Verheiratete, kombiniert mit Steuerklasse 3): Kein Grund- oder Kinderfreibetrag, höhere Abzüge als Steuerklasse 1
- Steuerklasse 1 vs. Steuerklasse 6 (für Arbeitnehmer mit zwei oder mehr Jobs): Zusätzlich zu einer anderen Steuerklasse, keine Freibeträge, höhere Abzüge als Steuerklasse 1
- Steuerklasse wechseln?: Bei Veränderung der Lebensumstände, zum Beispiel bei Heirat oder Geburt eines Kindes
Vorteile und Nachteile der Steuerklasse 1
Die Nachteile der Steuerklasse 1 bestehen darin, dass die Freibeträge im Vergleich zur Steuerklasse 2 geringer ausfallen, da die Entlastungsbeträge wegfallen, die Alleinerziehende mit Steuerklasse 2 nutzen können. Auch die Möglichkeit, durch Ehegattensplitting ein höheres gemeinsames Nettoeinkommen zu erzielen, besteht in der Steuerklasse 1 nicht.
Im Vergleich zur Steuerklasse 5 können Mitglieder der Steuerklasse 1 jedoch häufig von höheren Lohnersatzleistungen profitieren. Dieser Vorteil kommt durch das oftmals höhere Bruttogehalt der Steuerklasse 1 zustande.
Steuerfreibeträge in Steuerklasse 1
Ein Steuerfreibetrag sorgt dafür, dass eine festgelegte Summe von der Steuer befreit wird. Alles, was über dem Steuerfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Diese Freibeträge werden abhängig von der Steuerklasse angerechnet.
Bis zu +19.408 Euro an Steuerfreibeträgen in Steuerklasse 1:
- Grundfreibetrag:
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.000 Euro
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Kinderfreibetrag:
Zusätzlich kann unter anderem eine Vorsorgepauschale genutzt werden, deren Höhe abhängig vom Bruttoverdienst ist.
Häufig gestellte Fragen zu Steuerklasse 1
Nein, ich muss mit Steuerklasse 1 keine Steuererklärung abgeben, da die Lohnsteuer bereits durch den Arbeitgeber einbehalten und abgeführt wird. Bei außergewöhnlichen finanziellen Belastungen, hohen Werbungskosten oder Sonderausgaben kann eine freiwillige Steuererklärung jedoch mit hohen Steuerrückzahlungen einhergehen. Daher sollte die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung auch mit Steuerklasse 1 in Erwägung gezogen werden.
Nein, nach der Heirat kann man Steuerklasse 1 nicht behalten. Verheiratete werden nach der Heirat automatisch in die Steuerklasse 4 eingeteilt, können jedoch auf Antrag in die Steuerklassenkombination 3 und 5 wechseln. Erst nach einer Scheidung werden die Ehepartner wieder Steuerklasse 1 zugeordnet.
Bei den Abzügen gibt es keine Unterschiede zwischen den Steuerklassen 1 und 4. Die Steuerklasse 4 ist jedoch nur verheirateten Steuerzahlern vorbehalten. Anders als bei Steuerklasse IV, erhalten Personen der Steuerklasse I den vollen Kinderfreibetrag. Dieser wird bei verheirateten Paaren der Klasse 4 aufgeteilt. Ansonsten ergeben sich keine steuerlichen Vor- oder Nachteile.
Der Steuerklassenwechsel nach der Scheidung wird automatisch vom Finanzamt vorgenommen. Geschiedene werden dann zurück in die Steuerklasse I - Alleinerziehende in die Steuerklasse II - eingeteilt. Der Wechsel kann aber auch selbst vom getrennten Ehepaar eingeleitet werden, auch wenn noch keine Scheidung eingereicht wurde. Dazu müssen beide Personen nachweisen können, dass sie dauerhaft getrennt voneinander leben.
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Einzelnachweise und Quellen
- Familienportal: Steuerentlastungen →
- Bundesministerium für Finanzen: Merkblatt zur Steuerklassenwahl →
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