In vielen Unternehmen gibt es Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie wird normalerweise zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat schriftlich geschlossen, regelt die Pflichten und Rechte der beteiligten Vertragsparteien sowie verbindlich geltende Normen für sämtliche im Unternehmen tätige Mitarbeiter. Eine solche Vereinbarung kann laut Arbeitsrechtlern als "Tarifvertrag im Kleinformat" beschrieben werden.
Im öffentlichen Dienst wird eine solche Vereinbarung zwischen dem Personalrat und der jeweiligen Dienststelle geschlossen und dann als Dienstvereinbarung bezeichnet. Es gibt die freiwillige und die erzwingbare Betriebsvereinbarung. Rechtsgrundlage für diese Vereinbarungen bildet § 77 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Inhalt einer Betriebsvereinbarung
Eine Betriebsvereinbarung beinhaltet eine ganze Reihe von Rechten und Pflichten des Arbeitgebers sowie der Arbeitnehmer. Etwa können in einer Betriebsvereinbarung Absprachen zu folgenden Themen festgehalten werden:
- Verhaltensregeln
- Arbeitszeitordnung
- Urlaubsplanung
- Pausenregelungen
Keiner der vereinbarten Punkte darf sich gegen ein sogenanntes höherrangiges Recht wenden. Zu diesen höherrangigen Rechten zählen etwa ein gültiger Tarifvertrag, das Betriebsverfassungsgesetz oder das Kündigungsschutzgesetz sowie Verordnungen. Auch gegen geltendes EU-Recht darf eine Betriebsvereinbarung nicht verstoßen.
- Eine Ausnahme bildet eine in der Vereinbarung getroffene Regelung, welche zwar von höherrangigem Recht abweicht, aber für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist.
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Was eine Betriebsvereinbarung nicht sein darf
Wann immer eine Betriebsvereinbarung für die Mitarbeiter eines Unternehmens ausgehandelt wird, gilt der Grundsatz, dass sie sich nicht negativ für die Arbeitnehmer auswirken darf. Sie darf also beispielsweise keine Urlaubs- oder Entgelt-Regelung beinhalten, durch die der Arbeitnehmer gegenüber der tarifvertraglichen und gesetzlichen Regelung benachteiligt wird.
Freiwillige und erzwingbare Betriebsvereinbarung
Als eine freiwillige Vereinbarung wird diejenige bezeichnet, die durch eine Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gültig zustande kommt. Demgegenüber erlangt eine erzwungene Betriebsvereinbarung dadurch Gültigkeit, dass eine Einigungsstelle über die Vereinbarung entscheidet. Diese Möglichkeit besteht, wenn sich der Arbeitgeber geweigert hat, einer mit dem Betriebsrat erarbeiteten Vereinbarung zuzustimmen.
Betriebsvereinbarung ohne Betriebsrat
Eine Betriebsvereinbarung kann nur gültig geschlossen werden, wenn sie zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffen wurde.
Wenn es also in einem Unternehmen keinen Betriebsrat gibt, dann kann keine Vereinbarung geschlossen werden. Die Arbeitnehmer sollten in einem solchen Fall schauen, ob in ihrem Unternehmen die Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrates gegeben sind. Ist dies nicht möglich, müssten sich Arbeitnehmer auf die §§ 81 ff. BetrVG berufen und Veränderungen eventuell auf diese Art herbeiführen. Dort wird das Mitwirkungs- und Beschwerderecht für Arbeitnehmer geregelt.
Betriebsvereinbarung kündigen
EineBetriebsverereinbarung kann auch gekündigt werden. Gemäß § 77 Abs 5 Betriebsverfassungsgesetz beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate, soweit in der Vereinbarung keine anderslautende Regelung getroffen wurde. Die gekündigte Regelung behält bis zum Zustandekommen einer neuen Vereinbarung ihre Gültigkeit.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 77 »
- Bundesministerium der Justiz: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 81 »
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