Verlängerung der Corona-Hilfsmaßnahmen für Arbeitnehmer und Unternehmen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Durch die schrittweise Aufhebung der Corona-Einschränkungen kommt die Wirtschaft langsam wieder in Gang. Dennoch haben Selbstständige und Unternehmer aber auch Arbeitnehmer in vielen Berufsfeldern nach wie vor stark mit den Auswirkungen der Pandemie zu kämpfen.

Deshalb werden die Überbrückungshilfe IV für Unternehmen und die Neustarthilfe für Soloselbstständige noch bis Juni 2022 fortgesetzt. Das haben Bund und Länder bereits am 16. Februar 2022 beschlossen. Außerdem sollen weitere steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz hinzukommen.

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Steuerliche Entlastungen im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz

Abgabefrist der Steuererklärung

Wer sich für seine Steuererklärung für 2020 Hilfe von einem Steuerberater geholt hat, kann von einer Fristverlängerung von drei weiteren Monaten profitieren. Auch die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2021 und 2022 werden verlängert. Das gilt sowohl mit Steuerberater als auch ohne Steuerberater.

Verlängerung der Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale kann noch ein weiteres Jahr lang, bis zum 31.12.2022, in Anspruch genommen werden. Durch die Homeoffice-Pauschale lassen sich pro Tag, an dem ein Steuerpflichtiger ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat, fünf Euro (bis zu 600 Euro) steuerlich absetzen.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Arbeitgeber können noch sechs weitere Monate (also bis Ende Juni 2022) steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld an ihre Arbeitnehmer auszahlen.

Erweiterte Verlustverrechnung

Ab 2022 wird der Verlustrücktrag auf zwei Jahre ausgeweitet. Verluste können demnach auf die vorherigen beiden Jahre angerechnet werden. Außerdem gilt für 2022 und 2023 weiterhin der erweiterte Höchstbetrag von 10 Millionen Euro pro Person.

Steuerfreie Prämien

In bestimmten Einrichtungen (bspw. Krankenhäuser) können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise auszahlen, die bis zu 3.000 Euro steuerfrei bleiben.

Investitionsanreize

Durch die Verlängerung der degressiven Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge werden Investitionsanreize geschaffen.

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Überbrückungshilfe IV für Unternehmen

Die Überbrückungshilfe IV können Unternehmen noch bis Ende Juni 2022 in Anspruch nehmen. Dadurch erhalten sie unter anderem eine anteilige Erstattung ihrer Fixkosten von bis zu 90 Prozent. Unternehmen, die durch die Pandemie besonders hart getroffen wurden, können außerdem einen Eigenkapitalzuschuss erhalten.

Um die Überbrückungshilfe zu beantragen, müssen Unternehmen einen Corona-bedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu 2019 vorweisen können. Der maximalen Fördersatz von 90 Prozent der Fixkosten wird ab einem Umsatzrückgang von 70 Prozent gezahlt.

Welche Fixkosten können gefördert werden?

Miete
Kosten für Miete und Pacht

Kredite
Zinsaufwendungen für Kredite

Instandhaltung
Ausgaben für Instandhaltung

Versicherungen
Versicherungen für das Unternehmen

Miete
Kosten für Miete und Pacht

Kredite
Zinsaufwendungen für Kredite

Instandhaltung
Ausgaben für Instandhaltung

Versicherungen
Versicherungen für das Unternehmen

Neustarthilfe für Soloselbstständige

Auch Soloselbstständige können weiterhin durch die Neustarthilfe für Soloselbstständige gefördert werden. Die "Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal" gilt noch bis Ende Juni 2022 und ermöglicht Selbstständigen direkte Zuschüsse in Höhe von monatlich bis zu 1.500 Euro.

Die Förderung richtet sich primär an von der Pandemie betroffene Selbstständige, die durch geringe Fixkosten nicht von der Überbrückungshilfe IV profitieren würden. Sie wird als Vorschuss ausgezahlt und muss anteilig je nach Umsatzentwicklung zurückgezahlt werden. Eine Anrechnung auf die Grundsicherung erfolgt nicht.

Wer kann die Neustarthilfe beantragen?

Soloselbstständige
Alleinunternehmer mit oder ohne Personengesellschaften

Künstler
Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten

Freelancer
Unständig Beschäftigte in allen Branchen

Gesellschaften
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Soloselbstständige
Alleinunternehmer mit oder ohne Personengesellschaften

Künstler
Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten

Freelancer
Unständig Beschäftigte in allen Branchen

Gesellschaften
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Finanzen: Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen: Weitere steuerliche Erleichterungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie »
  2. Bundesministerium der Finanzen: Corona-Wirtschaftshilfen werden als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 verlängert – Bewährte Programmbedingungen werden fortgesetzt »

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