Abbruchkosten von der Steuer absetzen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Hochwasser, Brandschäden oder die Auswirkungen des Altbergbaus – wenn Auswirkungen dieser Schadensarten auf Immobilien treffen, kann das Gebäude schnell zum Totalausfall werden. Risse in Wänden durch Bodenbewegungen führen schnell zu Einschätzungen von Gutachtern, die nur noch den Abbruch der Immobilie empfehlen.

Unter bestimmten Bedingungen hilft aber der Staat bei den Abbruchkosten mit.

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Abbruchkosten: Werbungskosten und Betriebsausgabe

Grundsätzlich werden Immobilien heute zu drei Zwecken errichtet:

  • Selbstnutzung
  • Vermietung und Verpachtung
  • eigenbetriebliche Bewirtschaftung

Alle drei genannten Gründe führen dazu, dass Immobilienbesitzer die Abbruchkosten in der Steuer ansetzen können. Offensichtlich ist deren Absetzbarkeit aber nur in den beiden letzten Fällen.

Bei einer Nutzung im Sinne von Vermietung und Verpachtung vor dem Abriss sind die Abrisskosten in der Steuer als Werbungskosten zu behandeln.

Anders sieht die Situation bei einer eigenbetrieblichen Nutzung aus, wenn man das Gebäude als Gewerbeimmobilie – etwa als Lager für das eigene Unternehmen nutzt. Hier werden die Abbruchkosten allgemein als Betriebsausgabe bewertet.

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Abbruchkosten für selbst genutzte Immobilien

Im Zusammenhang mit einer Immobilie, die vom Eigentümer selbst bewohnt wird, ist die Situation schwieriger. Hier greift für die Steuer weder der Ansatz von Abbruchkosten als Betriebsausgabe oder über die Werbungskosten.

Allerdings kann unter gewissen Umständen eine Absetzung der Abrisskosten im Rahmen außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG erfolgen. Dies wäre eventuell nach einem Hochwasserereignis oder im Zusammenhang mit Erdfällen möglich.

Um einen entsprechenden Abzug vorzunehmen, muss der Schaden aber außergewöhnlich sein, was beispielsweise in Bergbaugebieten für Bergschäden zum Problem werden kann. Daher ist in diesem Zusammenhang die Einzelfallprüfung notwendig, um den Ansatz der Abbruchkosten in der Steuererklärung abschließend bewerten zu können.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Außergewöhnliche Belastungen §33 EStG »

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