Die Hundesteuer in Deutschland

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Tierliebe Menschen können sich leicht einen zu ihnen passenden Hund aus dem Tierheim holen oder bei einem Züchter kaufen.

Dabei gibt es jedoch neben dem Preis für den Hund an sich, den Futter- und Versicherungskosten auch die Steuer für den Vierbeiner in die Kostenplanung einzurechnen.

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Sinn der Hundesteuer

Die Hundesteuer gibt es in Europa schon sehr lange und zählt traditionell als Luxussteuer.

Das hat zur Folge, dass durch die Steuer entstehende Einkünfte nicht für etwas genutzt werden müssen, was direkt mit Hunden zu tun hat, wie zum Beispiel der Beseitigung von Hundekot.

Sie stehen zur freien Verfügung der Stadt. Durch die Steuer soll in Städten die Anzahl der Hunde gering gehalten werden.

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Höhe der Hundesteuer

Die Hundesteuer kann jede Gemeinde und jede Stadt auf einen anderen Betrag festsetzen. Deshalb kommt es zu erheblichen Unterschieden:

Häufig beläuft sie sich auf einen Betrag um die 100 Euro im Jahr für den Ersthund. In Köln liegt die Steuer mit 156 Euro derzeit am höchsten. In einigen Städten kostet der Zweithund um einiges mehr als der Ersthund. So zum Beispiel in Göttingen.

Die Steuer für den Ersthund beläuft sich dort auf 110 Euro und die für den Zweithund auf 204 Euro.

Steuer für Kampfhunde

Noch teurer sind Hunde, welche als besonders gefährlich eingestuft werden. Die Hundesteuer für diese Tiere beläuft sich in der Regel auf ein Vielfaches der eigentlichen Steuer.

Der Grund dafür ist, dass der Bestand gerade dieser Hunde möglichst gering gehalten werden soll.

Des Weiteren sollen Hundebesitzer noch einmal darüber nachdenken, ob sie wirklich mit ihren Vierbeinern umgehen können oder sich nicht doch lieber für einen Familienhund, wie zum Beispiel einen Labrador, entscheiden.

Hundesteuer ganz oder teilweise sparen

Auf Antrag kann bei folgenden Hunden die Hundesteuer ermäßigt werden. Dies gilt für  Hunde aus dem örtlichen Tierheim sowie bei Hunden, die der Besitzer zur Ausübung seines Berufes hält oder für Hunde, die ein Grundstück bewachen.

Für folgende Hunde darf keine Steuer erhoben werden:

  • Blindenhunde
  • Hunde, die für einen Beruf unabdingbar sind
  • Zum Schutz der Zivilbevölkerung ausgebildete Hunde
  • Hunde, die gewerblich gehalten werden (zum Beispiel zu Zuchtzwecken)

Einzelnachweise

  1. Bundesfinanzministerium: Hundesteuer »

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