Kirchenaustritt: Befreiung von der Kirchensteuer

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die religiösen Gemeinschaften werden in Deutschland von der katholischen und evangelischen Kirche dominiert. Deren Mitgliederzahlen gehen seit Jahren aber zurück.

Laut Statistischem Bundesamt waren 1990 nur rund 27 Prozent der Bevölkerung kein Mitglied beider Kirchen. 2008 lag die Zahl bereits bei knapp 40 Prozent. Der Kirchenaustritt hat nicht nur Folgen für die Beziehung zur Religionsgemeinschaft. Auch finanziell bleibt der Schritt nicht folgenlos.

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Kirchenaustritt – was kommt danach?

Generell ist beim Kirchenaustritt zwischen zwei gesonderten Aspekten zu unterscheiden. Einmal geht es um die eigentliche Abkehr von der Glaubensgemeinschaft. Auf der anderen Seite gelten Kirchen als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Aus letztgenanntem Status leitet sich auch die Erhebung der Kirchensteuer ab.

Jedes Mitglied einer Religionsgemeinschaft, die diesen Anspruch der Körperschaft erfüllt, ist im Sinne der Kirchensteuer Steuerschuldner. Die Folge: Mit dem Kirchenaustritt verlässt der Betroffene nicht nur die Glaubensgemeinschaft, vielmehr entscheidet er sich gegen die Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Damit entfällt auch die Erhebungsgrundlage der Kirchensteuer. Wer aus seiner Kirche austritt, muss keine Befreiung von der Kirchensteuer beantragen. Vielmehr fällt die Kirchensteuer nach dem Austritt einfach weg.

  • Wer einen Kirchenaustritt tatsächlich in Erwägung zieht, muss einige Punkte beachten. Dazu gehört, dass der Austritt auf Ebene der Bundesländer unterschiedlich geregelt sein kann.
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Kirchenaustritt – worauf ist zu achten?

In den meisten Bundesländern ist der Austritt aus der Kirche gegenüber dem Standesamt oder dem Amtsgericht zu erklären. Eine Ausnahme ist Bremen. Hier kann die Erklärung zum Kirchenaustritt auch gegenüber der Kirche selbst erfolgen.

Ein zweiter Punkt betrifft die Kosten für den Austritt. Allgemein fällt für die Erklärung eine Gebühr unterschiedlicher Höhe an. Diese verstößt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen die Ausübung der grundgesetzlichen Religionsfreiheit.

Die Bescheinigung zum Austritt ist zu verwahren, um den Kirchenaustritt etwa bei Umzug bzw. Behördenfehlern nachweisen zu können.

  • In Ehen unterschiedlichen Glaubens, die steuerlich gemeinsam veranlagt werden, kann der Austritt zum Problem werden. Denn vielen Haushalten ist nicht klar, dass für das Kirchgeld bei gemeinsamer Veranlagung auch das gemeinsame Einkommen aus der Steuererklärung herangezogen werden kann. Dieses Vorgehen greift, wenn der kirchliche Ehepartner nicht kirchensteuerpflichtig ist.

Einzelnachweise

  1. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen »

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