Unter einer Abschreibung verstehen Finanzexperten eine spezielle Methode zur Berechnung eines Betrages, der die Wertminderung bei Gegenständen aus dem sogenannten Anlagevermögen widerspiegelt, welche durch die Nutzung während der Nutzungsdauer entstanden ist.
Dabei handelt es sich also um einen Begriff aus dem betrieblichen Rechnungswesen. Die Rechtsgrundlagen bilden der § 253 f Handelsgesetzbuch (HGB) sowie der § 7 Einkommenssteuergesetz (EStG).
Abschreibung eines Wirtschaftsgutes
Wer als Unternehmer Wirtschaftsgüter erwirbt, kann sie über den Zeitraum der Nutzungsdauer hinweg abschreiben. Das bedeutet, dass er sich die jährliche Wertminderung steuerlich anrechnen lassen kann.
Dies geschieht dadurch, dass der Abschreibungsbetrag in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden kann. In der Finanzbuchführung des Unternehmens taucht der Abschreibungsbetrag so lange jährlich als Ausgabe auf, bis die Abschreibung vollständig ist.
Für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gibt es spezielle steuerrechtliche Regelungen, die den Abschreibungsprozess vereinfachen Solen.
So gilt für Wirtschaftsgüter von geringem Wert folgendes:
- Wirtschaftsgüter mit einem Maximalwert von 150 € können unverzüglich als Betriebsausgabe abgezogen werden
- Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 150,01 € und 410 € können im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben werden
- Wirtschaftsgüter von 150,01 € bis 1.000 € können im GWG-Pool gesammelt und fünf Jahre hinweg linear abgeschrieben werden (diese Methode wird als Pool-Abschreibung bezeichnet)
Es sind unterschiedliche Methoden bekannt. So werden vor allem die lineare, degressive (zwischen 2011 und 2020 nicht zulässig), kombinierte, progressive sowie die leistungsbezogene Abschreibung (auch Leistungsabschreibung) verwendet.
Im Augenblick ist die lineare Methode, bei der der Abschreibungsbetrag immer gleich bleibt, die am häufigsten verwendete Methode.
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Von der Abschreibung ausgeschlossene Wirtschaftsgüter
Neben den abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern gibt es auch Güter, die von einer Abschreibung ausgeschlossen sind. Die Ursache hierfür liegt darin, dass ihr Wert im Laufe der Zeit nicht sinkt.
Diese Annahme gilt beispielsweise für unbebaute Grundstücke sowie für Kunstwerke. Solche Kunstobjekte müssen allerdings nachgewiesenermaßen von anerkannten Meistern stammen. Kunstwerke unbekannter Künstler können hingegen abgeschrieben werden.
Abschreibung berechnen mit dem Abschreibungs-Rechner
Der Abschreibungsbetrag wird berechnet, indem man die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Erwerbsnebenkosten durch die durchschnittliche Nutzungsdauer dividiert. Nimmt man z. B. an, ein Unternehmer erwirbt eine Maschine im Wert von 500.000 €, die für 15 Jahre in Betrieb bleiben soll.
Dann würde die Rechnung lauten:
- Anschaffungs-/Herstellungswert : Nutzungsdauer = Abschreibungsbetrag bzw. 500.000 € : 15 Jahre = 33.333,33 € (jährlicher Abschreibungsbetrag)
Mit dieser einfachen Formel lässt sich im Rahmen der linearen Abschreibung jederzeit der entsprechende Betrag errechnen, den man jährlich anrechnen darf.
Mithilfe unseres Abschreibungs-Rechners können Sie schnell und einfach den jährlichen Abschreibungsbetrag berechnen. Der Rechner benötigt dafür lediglich den Wert der Anschaffung sowie Angaben zur Nutzungsdauer.
Abschreibungs-Rechner
- Bei der degressiven Abschreibung errechnet sich der Betrag nicht auf Basis des Anschaffungs- oder Herstellungswertes, sondern vom jährlichen Restbuchwert am Ende des Jahres. Dadurch sinkt der Abschreibungsbetrag jedes Jahr.
Bemessungsgrundlage für die Abschreibung
Der Gesetzgeber hat als Bemessungsgrundlage die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abzuschreibenden Wirtschaftsgutes festgesetzt. Das bedeutet, dass auch sämtliche Kauf- oder Herstellungsnebenkosten wie Montage- oder Transportkosten in den Abschreibungsberechnung mit einfließen.
Zeitraum der Abschreibung
Prinzipiell gilt die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes als Abschreibungszeitraum. Kam es versehentlich zu einem Versäumnis (also zu einer zu gering angesetzten Nutzungsdauer), kann eine sogenannte AfA-Nachholung vorgenommen werden. Durch diese verlängert sich die Nutzungsdauer.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Handelsgesetzbuch (HGB) § 253 f. »
- Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 7 »
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