Wer in der Privatwirtschaft tätig ist, ist meist über eine Berufsgenossenschaft versichert. Bei diesen Genossenschaften handelt es sich um die Träger der Unfallversicherung für unterschiedliche Branchen und somit um Sozialversicherungsträger.
Eine Berufsgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich selbst verwaltet und über die Beiträge der Unternehmen finanziert, die bei ihr verpflichtendes Mitglied ist. Es gibt insgesamt 10 Berufsgenossenschaften in Deutschland, neun gewerbliche und eine landwirtschaftliche BG.
Rechtliche Grundlage bildet das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Die Aufgaben einer Berufsgenossenschaft
Als Träger der Sozial- und Unfallversicherung hat die jeweilige BG vor allem die Aufgabe, die Arbeitnehmer vor arbeitsbedingten Unfallgefahren, Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten zu schützen. Zu diesem Zweck hat die Berufsgenossenschaft folgende Aufgaben zu leisten:
- Veröffentlichung von Unfallverhütungsvorschriften (gemäß § 15 SGB VII)
- Überprüfung der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften in regelmäßigen Abständen
- Durchführung von Schulungen
- Angebot zur Beratung
- Übernahme von Leistungen nach Arbeitsunfällen (z. B. Kosten für Heilung und Rehabilitation, Verletzengeld)
- Bevor die BG einen Arbeitsunfall als solchen anerkennt und dem Unfallopfer Leistungen gewährt, wird der Sachverhalt intensiv geprüft. Nicht jeder Unfall am Arbeitsplatz wird automatisch als Arbeitsunfall bewertet.
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Welche Berufsgenossenschaft gibt es?
In welcher Berufsgenossenschaft das Unternehmen, in dem man beschäftigt ist, Mitglied ist, hängt hauptsächlich von der Branche ab, zu der das Unternehmen sich zählt. Es gibt folgende Berufsgenossenschaften (BG):
- BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
- BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
- BG Holz und Metall (BG HM)
- BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
- BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)
- BG der Bauwirtschaft (BG BAU)
- BG Handel und Warenlogistik (BG HW)
- Verwaltungs-BG (VBG)
- Genossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Unternehmen, die in einer der in den Beschreibungen genannten Branchen Tätig sind und mindestens einen Mitarbeiter beschäftigen, sind zur Mitgliedschaft in der entsprechenden BG verpflichtet. Die BGW beispielsweise ist für etwa 640.000 Unternehmen und circa 8,4 Millionen Versicherte zuständig.
Wie ermittelt man die zuständige Berufsgenossenschaft?
Unternehmen haben grundsätzlich nicht das Recht, selbst zu wählen, in welcher Berufsgenossenschaft sie Mitglied werden. Ausschlaggebend ist die Zugehörigkeit zu einer Branche.
Sind in einem Unternehmen Merkmale mehrerer Branchen vorhanden, was die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in unterschiedlichen Berufsgenossenschaften schafft, dann muss das Unternehmen in der Berufsgenossenschaft Mitglied werden, in deren Bereich der Schwerpunkt des Unternehmens liegt. Normalerweise lässt sich die Zuständigkeit aber anhand der von der Berufsgenossenschaft versorgten Branchen leicht ermitteln, da diese auf den Homepages sehr detailliert genannt werden.
- Wer sich unsicher ist, zu welcher BG sein Unternehmen gehört, der kann entweder im Internet recherchieren oder sich an den Spitzenverband DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) wenden. Dort erhält man weiterführende Informationen.
Berufsgenossenschaft - was ist bei einem Arbeitsunfall zu tun?
Wer Opfer eines Unfalls am Arbeitsplatz oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit wurde, sollte dies schnellstmöglich seinem Unternehmen melden und einen Durchgangsarzt aufsuchen. Das Unternehmen muss die Berufsgenossenschaft über die Ereignisse in Kenntnis setzen und eine Unfallanzeige schreiben, sobald der Arbeitnehmer länger als drei Tage arbeitsunfähig ist.
Schwere oder tödliche Unfälle sollten zusätzlich per Telefon gemeldet werden. Ab dem Moment, in dem die Unfallinformation zur Berufsgenossenschaft gelangt, ist diese für die Betreuung des Versicherten zuständig.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) »
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