Unfallversicherung - solider Schutz oder unnötige Belastung?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Viele Verbraucher sind im Alltag gegen Unfallfolgen pflichtversichert. Die Rede ist vom gesetzlichen Unfallschutz.

Dieser greift leider nur am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg. Für den Freizeitunfall übernehmen die staatlichen Unfallversicherer keine Leistungen. Das Problem: Rund zwei Drittel der Unfälle ereignen sich aber außerhalb des beruflichen Umfelds. Hier greift die private Unfallversicherung an.

Tritt der Schadensfall ein, gewährt sie dem Versicherten finanzielle Unterstützung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

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Unfallversicherung: Invaliditätsleistung und Gliedertaxe

Hinsichtlich der Notwendigkeit für den Abschluss einer Unfallversicherung gilt folgender Hinweis: Zuerst wird die Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit abgesichert.

Wesentlicher Kern der Unfalltarife ist die Invaliditätsleistung. Diese wird ausgezahlt, wenn es zu Verletzungen mit bleibenden Schäden kommt. Hierbei gilt die Devise, dass die Versicherung nur bei hundertprozentiger Invalidität die volle Versicherungssumme auszahlt.

Welchen Grad die Invalidität erreicht, bemisst sich nach der sogenannten Gliedertaxe. Diese weist verschiedenen Beeinträchtigungen bestimmte Invaliditätsgrade zu.

Liegt ein vollständiger Funktionsverlust zu, zahlt die Versicherung den zur Invalidität gehörenden Betrag aus. Teilweise Invalidität führt zu einer entsprechenden Minderung des Auszahlungsbetrags.

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Beispiel Progressionsstaffel 225

Um im Fall einer Schwerbehinderung mit einer hohen Versicherungssumme rechnen zu können, sind Progressionstarife sinnvoll. Hier wird beispielsweise bei 90 Prozent die Auszahlungssumme mit dem Faktor 3 multipliziert.

Invalidität (in Prozent)Leistung (in Prozent)
5075
75150
85180
100225

Gliedertaxe

Im Rahmen der sogenannten Gliedertaxe werden Organen bzw. Gliedmaßen Prozentsätze zugeordnet. Beispiel: Der Verlust/die volle Funktionsunfähigkeit eines Arms ab dem Schultergelenk entspricht einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent.

Entsprechend dieser „Grundleistung“ mindert eine nur teilweise Beeinträchtigung auch die aus dem Vertrag ausgezahlte Leistung. Um die volle Invaliditätsleistung zu erhalten, muss die Verletzung entsprechend schwerwiegend sein.

  • Um im Fall einer Schwerbehinderung ausreichend geschützt zu sein, empfiehlt sich ein Progressionstarif. Hier steigt die Leistung bei hoher Invalidität stark an – meist auf das 3- bis 5-fache der vereinbarten Versicherungssumme.

Zusatzleistungen

Neben der Invaliditätsleistung schnüren Versicherer im Unfallschutz eine breite Palette verschiedener Leistungen zusammen. Dazu gehören unter anderem:

  • Unfallrenten
  • der Todesfallschutz
  • Kostenübernahmen für kosmetische Operationen
  • Bergungskosten
  • Überführungskosten
  • Tagegelder
  • Rooming-in-Leistungen.

Da Unfälle schnell auch im Ausland passieren können, die staatliche Unterstützung für Bergung- und Rückführung aber lückenhaft ist, rechnen sich diese Leistungen in der privaten Unfallversicherung durchaus. Und auch eine Übernahme der Kosten für kosmetische Operationen nach einem Unfallschaden hat im Unfallschutz ihre Berechtigung.

Aufgrund dieser Leistungsbreite unterscheiden sich die Tarife der Anbieter stark voneinander. Nicht jeder dieser Bausteine ist aber wirklich notwendig.
So ist der Hinterbliebenenschutz im Rahmen einer Lebensversicherung meist deutlich stärker und auch für die Tagegelder existieren leistungsfähige Einzelversicherungen.

Gesundheitsfragen zu Vorerkrankungen

Die gesetzliche Unfallversicherung erfasst allgemein Beschäftigte, Auszubildende, Studenten und Kinder in Schule sowie Kita. Damit kommt sie nicht für alle Verbraucher in Frage.

Die Situation im privaten Unfallschutz sieht anders aus. Hier kann sich fast jeder versichern. Die Hürde: Versicherer stellen im Antrag Gesundheitsfragen.

Der Grund ist die Tatsache, dass Erkrankungen Unfälle begünstigen können. Unter Umständen führen schwere Krankheiten zu Leistungsausschlüssen oder Ablehnung. Genaues hinschauen ist bei der Unfallversicherung also Pflicht.

In Bezug auf Ausgestaltung und Reichweite der Fragen zum Gesundheitszustand unterscheiden sich die Versicherer teils deutlich. Mitunter sind detaillierte Angaben zu eingenommen Medikamenten und Behandlungen der letzten fünf oder zehn Jahre zu machen.

Das Problem: Als Antragsteller unterliegt man einer gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigepflicht. Verstöße reichen in ihren Folgen vom Rücktritt des Versicherers bis hin zu dessen Leistungsfreiheit im Schadensfall.

Unfallschutz ohne Gesundheitsfragen

Die Neugier der Versicherer hinsichtlich der Gesundheit eines Antragstellers hat wirtschaftliche Gründe. Mit Vorerkrankungen wird die Suche nach einer Unfallversicherung schwierig. Grundsätzlich existieren am Markt Tarife mit entsprechenden Rahmenbedingungen, also dem Verzicht auf Gesundheitsfragen. Hier ist aber mit Einschränkungen im Leistungsportfolio zu rechnen, wie:

  • einem Wegfall von Einmalzahlungen (nur Unfallrente)
  • höheren Beitragssätzen
  • Einschränkungen beim Eintrittsalter

Verbraucher, die nach einem entsprechenden Versicherungsschutz suchen, müssen daher noch genauer hinschauen. Eventuell kann sich hier der persönliche Kontakt zu einem Versicherer auszahlen, wenn ein individuell angepasstes Vertragsangebot das Ergebnis ist.

  • Leistungsausschlüsse, die sich aus Fragen zur Gesundheit ergeben, sind immer kritisch zu bewerten und müssen intensiv abgewogen werden.

Unfallversicherung für das Kind

An den Unfallschutz Heranwachsender sind besondere Ansprüche anzulegen. Aufgrund des Alters und eventuell hohen Kapitalbedarfs muss die Versicherungssumme gewisse Mindeststandards erfüllen – von 200.000 Euro bis 300.000 Euro. Gleichzeitig ist die Progression wichtig, um schwere Invaliditäten angemessen abzusichern.

Darüber hinaus kann sich eine Unfallversicherung bezahlt machen, die auch Vergiftungen im Kindesalter einschließt. Schließt die Versicherung eine Vorauszahlung in Höhe der vereinbarten Todesfallsumme ein, sollte diese nicht zu knapp bemessen sein. Ein weiterer Aspekt betrifft die Punkte Kraftanstrengung und die Anrechnung von Krankheiten. Letztere sollten erst ab einem gewissen Anteil Berücksichtigung finden, erhöhte Kraftanstrengung zudem nicht als Ausschlussgrund gelten.

Neben den wesentlichen Leistungen bieten viele Versicherer Zusatzpakete an. Diese können beispielsweise folgendes umfassen:

  • Krankenhaustagegelder
  • Genesungsgelder
  • Unfallrenten
  • Rooming-in

Statt diesen Bereichen Aufmerksamkeit zu schenken, sollte der Basisschutz auf soliden Füßen stehen. Zumal einige Aspekte – wie etwa ein Rooming - in bis zu einem gewissen Alter von anderen Versicherungen gedeckt werden kann.

  • Einige Grundschutztarife leisten erst ab zweistelligen Invaliditätsgraden. Fürs Kind sollte in der Unfallversicherung aber ab dem ersten Prozent Invalidität eine Leistung drin sein.

Gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Versicherung, die einen Teil der Sozialversicherung in Deutschland umfasst. Diese Versicherung greift dann, wenn ein Arbeitnehmer infolge eines Unfalls oder durch Berufskrankheiten seinen Job gar nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang ausüben kann.

Insofern ist die Bezeichnung 'gesetzliche Unfallversicherung' etwas verkürzend, da auch eine große Zahl der Fälle mit dem zweiten Problem abgedeckt werden. Dennoch ist dieser Ausdruck weit verbreitet und somit geläufig.

Die meisten Berufstätigen in Deutschland sind in dieser Versicherung pflichtversichert, während Selbstständige unter bestimmten Bedingungen sich freiwillig versichern oder eben auch darauf verzichten können.

Versichert sind zudem nicht alle Eventualitäten, die einem Versicherten zum Beispiel auf dem Arbeitsweg widerfahren können: Verzögert er diesen oder macht er eine Unterbrechung, so fällt eine folgende Beeinträchtigung nicht zwangsläufig unter die Belange dessen, was die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt.

Ein anderer Grund für den Träger, nicht mehr zuständig zu sein, ist Alkoholkonsum während des Arbeitsweges,  der im Fortgang zu einem Unfall führt.

  • Die gesetzliche Unfallversicherung wurde noch unter Bismarck im Jahre 1884 eingeführt. Deutschland, bzw. das damalige Deutsche Reich war damit der erste Staat weltweit, der über eine gesetzlich verpflichtende Regelung zum Schutze der Arbeitnehmer verfügte.

Betriebliche Unfallversicherung: Maßnahmen und Leistungen

Zu den Maßnahmen, die im Rahmen der betrieblichen Unfallversicherung abgedeckt werden, gehören:

  • die Krankenbehandlung
  • Rehamaßnahmen
  • Renten wegen Arbeitsunfällen
  • Wiedereingliederungsmaßnahmen usw.

Leistungen einer betrieblichen Unfallversicherung

Bei der betrieblichen Unfallpolice handelt es sich um eine Versicherung, die bei privaten Gesellschaften abgeschlossen wird und den Rahmenbedingungen der privaten Unfallversicherungen entspricht. Es handelt sich hierbei um eine Gruppenversicherung, in der der Arbeitgeber eine besondere Rolle übernimmt.

Zu den Leistungen zählen:

  • Abfindungszahlung
  • Pflegegeld
  • Übergangsgeld
  • Hinterbliebenenrente
  • Überführungskosten
  • Sterbegeld
  • Beihilfe
  • Beschäftigte sollten in die betriebliche Unfallversicherung nicht vorschnell eintreten. Einerseits wählt der Arbeitgeber den Leistungsumfang aus, es muss also geprüft werden, ob dieser wirklich ausreicht. Auf der anderen Seite ist zu prüfen, ob der Unfallschutz beim Ausscheiden aus dem Unternehmen entfällt oder ob die Versicherung fortgesetzt werden kann.

Rechen- und Bezugsgrößen der Unfallversicherung

Die Unfallversicherung ist nach Art einer Haftpflichtversicherung für den Arbeitgeber gestaltet worden.

Ein Umlagensystem erhebt die Beiträge von dem Unternehmer, Arbeitnehmer sind diesem Bereich der Sozialversicherung ohne Beitragspflicht beim Eintritt eines Versicherungsfalles lediglich Nutznießer der Leistungen.

In Bezug auf die Leistungen beschränkt die Höchstjahrearbeitsverdienstgrenze diese. Über die Grenze hinaus findet das Entgelt bei der Leistungsbemessung keine Anrechnung. Jede Berufsgenossenschaft definiert in ihrer Satzung eine Höchstjahresarbeitsverdienstgrenze.

Als Gegenstück kann auch ein jeweiliger Mindestarbeitsjahresverdienst festgelegt werden. Diese Systematik unterstreicht die relative Autonomie, die Berufsgenossenschaften bei der Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen genießen.

So entwickeln die Berufsgenossenschaften auch die Gefahrentarife, die entscheidend für die Berechnung des jeweiligen Beitrages sind.

Der Berufsgenossenschaft wird dabei hohe Sachkenntnis in der jeweiligen Branche zugetraut, für die sie zuständig ist.

Das System hat sich in Deutschland bewährt, besteht es doch in den Grundzügen bereits seit 1885. Die Leistungen teilen sich auf in:

  • Geldleistungen
  • Sachleistungen

Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr

Eine Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr kombiniert den Schutz im Sinne einer klassischen Unfallversicherung mit einer Kapitalanlage. Das bedeutet, man ist unfallversichert, aber man legt mit den Beiträgen, die man jeweils an die Versicherung zahlt, gleichzeitig Geld (= Kapital) an.

Die Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr garantiert, dass man Geld ausgezahlt bekommt, wenn die Versicherungszeit zuende geht. Es wird Kapital angelegt, welches auch verzinst wird. Man kann selbst entscheiden, ob man das Geld in einer Einmalzahlung anlegt, es monatlich zahlt oder vierteljährlich.

Dabei spielt es keine Rolle, ob man im Laufe der Versicherungszeit schon einmal einen Leistungsfall gehabt hat oder nicht.

Bei der eigentlichen Unfallversicherung hat dies den Vorteil, dass man schon ab einer Invalidität von 1 % Geld ausgezahlt bekommt. Dies ist zum Beispiel gut, wenn man sein Haus oder seine Wohnung aufgrund einer Behinderung oder ähnlichem umbauen muss.

Dafür gibt es bei dieser Art der Versicherung einen Haken: Die Beiträge sind höher als bei normalen Versicherungen. Außerdem ist die Versicherungszeit weitaus länger, was die Versicherten dementsprechend auch länger an den Versicherungsvertrag bindet.

Kündigung

Grundsätzlich haben Versicherte die Möglichkeit, ihre Unfallversicherung zum Ablauf der Versicherungsperiode zu kündigen. In der Regel erstreckt sich die Laufzeit der Verträge auf über ein Jahr und ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten verbunden.

  • Es muss bis Ende September gekündigt werden, wenn Versicherungs- und Kalenderjahr zusammenfallen. Andernfalls setzt sich der Vertrag fort.

Auf dieses Kündigungsrecht kann per Vertrag verzichtet werden – aber nur bis maximal drei Jahre. Mit dem Ende des dritten Versicherungsjahres räumt der Gesetzgeber dem Verbraucher über das Versicherungsvertragsgesetz automatisch das Kündigungsrecht ein.

Außerordentliche Kündigung

Neben dem ordentlichen Kündigungsrecht darf ein Versicherungsnehmer seinen Vertrag unter bestimmten Bedingungen auch vorzeitig kündigen.

Hier wird von einer außerordentlichen Kündigung bzw. dem Sonderkündigungsrecht gesprochen.

Dieses greift in Situationen wie:

  • Beitragserhöhungen (ohne Leistungsanpassung)
  • Leistungsausschlüssen nach Gefahrerhöhung
  • dem Schadensfall
  • der Klageerhebung auf Leistungen

Zu beachten sind hier die Fristen. Der Vertrag ist in der Regel binnen eines Monats zu kündigen.

  • Für die Beitragserhöhung beginnt die Uhr durch die Zustellung der Mitteilung des Versicherers zu ticken. Beim Kündigen wegen eines Schadens ist der Zeitpunkt der Leistungsgewähr entscheidend.

Kündigung immer in Textform

Der Ablauf einer Kündigung des Unfallschutzes ist relativ simpel. Der Versicherte muss diese dem Unternehmen einfach in Textform mitteilen. Hierzu kann inzwischen zu Vordrucken gegriffen werden. Mit dem Kündigungsschreiben sollte eine entsprechende Bestätigung des Vertragsendes verlangt und das Ganze per Einschreiben mit Rückschein versandt werden.

Alternativ lässt sich eine Unfallversicherung durch Übergabe des Schreibens in einer Filiale des Versicherers kündigen. Hier ist ebenfalls eine Bestätigung zu verlangen oder die Kündigung im Beisein eines Zeugen zu überreichen.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
  2. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag§ 11 Verlängerung, Kündigung
  3. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag § 19 Anzeigepflicht

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