Wenn man einen Amtsträger (ausgenommen sind hier unter bestimmten Voraussetzungen Minister, Landräte oder Bürgermeister) wegen der Verletzung seiner Dienstpflicht rechtlich belangen und sich auf diese Weise sein Recht einfordern möchte, dann hat man die Möglichkeit, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die entsprechende Person einzureichen.
Muster für eine Dienstaufsichtsbeschwerde
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist laut Gesetzgeber ein formloser Rechtsbehelf. Das bedeutet, dass man sie ohne Einhaltung einer bestimmten Form einfach mündlich "zur Niederschrift" einreichen kann. Allerdings sollte sie schon aus Dokumentations- und Nachweisgründen schriftlich eingereicht werden.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde muss enthalten:
- Name des beschuldigten Amtsträgers
- Beschreibung der damaligen Situation
- Sachverhalt (Was ist geschehen, worin liegt die Pflichtverletzung, sind durch das Verhalten Schäden entstanden usw.)
Wo wird eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht?
Prinzipiell darf jede Person eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Amtsträger einreichen. Dazu kann er verschiedene Stellen in Betracht ziehen, bei denen er sein Anliegen vorbringen kann. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wird eingereicht:
- beim Vorgesetzten des Amtsträgers (z. B. dem Amtsleiter)
- bei der Leitung der für den Amtsträger zuständigen Behörde (z. B. der Behördenleitung oder dem Bürgermeister)
- bei der zuständigen Dienstaufsichtsbehörde (etwa dem Kreis- oder Landratsamt)
Wer jeweils zuständig ist, lässt sich nicht immer genau sagen. Daher ist es sinnvoll, zunächst mit dem direkten Vorgesetzten des beschuldigten Amtsträgers zu sprechen. Erst wenn dies nicht fruchtet, ist es ratsam, sich an die jeweils nächsthöhre Stelle zu wenden.
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Die Folgen einer Dienstaufsichtsbeschwerde
Mit einer solchen Beschwerde aufgrund persönlichen Fehlverhaltens kann der Beschwerdeführer dafür sorgen, dass der beschuldigte Amtsträger beim Erweis seiner Schuld mit dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen rechnen muss. Solche Maßnahmen können Abmahnungen sein oder auch Disziplinarverfahren (bei Beamten).
Frist für eine Dienstaufsichtsbeschwerde
Die Beschwerde ist eine Form der Ahndung, für die es keine gesetzlich vorgeschriebene Frist gibt. Es ist aber auf jeden Fall sinnvoll, sie möglichst zeitnah zu dem vermeintlichen Fehlverhalten des Amtsträgers einzureichen. Wen man zu lange mit der Beschwerde wartet, lässt sich eventuell nicht mehr eruieren, werde der Beschuldigte ist oder wie sich die Ereignisse damals genau zugetragen haben.
- Je früher man eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreicht, umso größer die Aussicht auf Erfolg, denn die Erinnerung an die Geschehnisse sind noch frisch, wodurch die Beweisführung erleichtert wird.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) Art. 17 »
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