Unter der Mütterrente versteht man keine eigens geschaffene Art der Rente, der Begriff ist eher als Schlagwort zu verstehen. Mit der Bezeichnung soll deutlich gemacht werden, dass derjenige, der sein Kind erzieht, seinen gesetzlichen Rentenanspruch erhöhen kann. Die Rechtsgrundlage für die Mütterrente ist § 56 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Warum gibt es die Mütterrente?
Es geht bei der Mütterrente darum, Müttern eine bessere rentenrechtliche Anerkennung bezüglich der Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder zu verschaffen.
Durch die Mütterrente kann es sogar zu einem gänzlich neuen Rentenanspruch kommen, weil man für Erziehungszeiten Rentenpunkte (die sogenannten Entgeltpunkte) erhält, die die Basis für die Höhe der Rente sind. Ein solcher Entgeltpunkt hat einen Wert von 34,19 € (in den alten Bundesländern) beziehungsweise 33,47 € (in den neuen Bundesländern).
Aktuelle Regelungen zur Mütterrente
Im Jahre 2014 traten die Neuregelungen zur Mütterrente in Kraft. Es wurden verschiedene Vorschriften erlassen, die die bisherige Schlechterstellung von Müttern mit Kindern, die vor 1992 geboren wurden, zumindest reduzieren sollten.
Aktuell gelten folgende Regelungen:
- Für jedes vor 1992 geborene Kind erhält die Mutter oder der Vater eine Gutschrift von 2,5 Rentenpunkten.
- Für jedes ab 1992 geborenes Kind erhält man 3 Rentenpunkte gutgeschrieben.
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Die Mütterrente nach der Reform 2019
Wie schon im Jahre 2014 angekündigt, kam es ab 2019 zu einer Ausweitung der Rente für Mütter und damit zu einer Annäherung an Eltern mit Kindern, die nach 1992 geboren wurden. Der Gesetzgeber hat beschlossen, eine weitere Erhöhung der Mütterrente dadurch zu erreichen, dass es für Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern zusätzlich einen halben Rentenpunkt gibt.
Für betroffene Eltern bedeutet dies eine Erhöhung ihrer Rente um maximal 16,53 € (in den alten Bundesländern) beziehungsweise 15,95 € (in den neuen Bundesländern). Diese zusätzliche Ausweitung wird auch als Mütterrente II bezeichnet.
Die Auszahlung der Mütterrente II unterscheidet sich für Neurentner und Bestandsrentner lediglich dadurch, dass Neurentner sie ab dem 01.01.2019 sofort erhielten, während Bestandsrenter den entsprechenden Betrag erst im März 2019 überwiesen bekamen, allerdings rückwirkend ab dem 01.01.2019.
Höhe der Mütterrente 2024
Die Höhe der Mütterrente wird bestimmt durch den Wert eines Entgeltpunkt bzw. Rentenpunkt.
Diese Höhe wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst.
Seit dem ersten Juli 2021 gelten diese Werte:
- 34,19 Euro pro EP (alte Bundesländer)
- 33,47 Euro pro EP (neue Bundesländer)
Das bedeutet: Wer drei EP für ein Kind geltend machen kann, hat im Westen eine zusätzliche Rente von 102,58 Euro.
Mütterrente beantragen
Die Mütterrente muss man nicht eigens beantragen. Allerdings sollte man mittels eines Antrages bei der Deutschen Rentenversicherung dafür sorgen, dass die Erziehungszeiten ins Rentenkonto aufgenommen werden. Außer der Notwendigkeit, die einem zustehenden Zeiten dort geltend zu machen, braucht man nichts zu tun.
Den Antrag, das Formblatt V800, können Sie hier herunterladen.
Mütterrente ohne Arbeit?
Aufgrund der Neuregelungen ist es tatsächlich möglich, dass auch Mütter oder Väter eine Rente erhalten, obwohl sie nie Rentenbeiträge geleistet haben.
Die Grundvoraussetzung ist allerdings, dass sie mindestens zwei vor 1992 geborene Kinder erzogen haben. Die Mindestbeitragszeit für eine Rente beträgt fünf Jahre. Jeder Rentenpunkt entspricht einem Beitragsjahr, bei 2,5 Rentenpunkten pro Kind sind also 2 Kinder notwendig, um die Mindestbeitragszeit zu erreichen.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) § 56 »
- Deutsche Rentenversicherung: Mütterrente II umgesetzt »
- Deutsche Rentenversicherung: Antrag V 800 »
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