Welche Lohnsteuerklasse ist die richtige mit Kind? Die Steuerklasse richtet sich nach dem Familienstand des Steuerzahlers. Je nach Steuerklasse können unterschiedliche Kinderfreibeträge oder der Alleinerziehendenentlastungsbeitrag geltend gemacht werden.
Ihre Steuerklasse finden
Ich bin aktuell...
Die richtige Steuerklasse mit Kind herausfinden
Je nach Lebenssituation bzw. Familienstand kommt eine andere Steuerklasse mit Kind infrage. In den meisten Fällen wirkt sich der Nachwuchs weniger auf die Steuerklasse als auf die Lohnsteuer aus.
Diese Tatsache resultiert aus dem Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Einen Steuerklassenwechsel ruft ein Kind in der Regel nur dann hervor, wenn der alleinerziehende Elternteil vorher in Steuerklasse 1 war. Dann sind ein Wechsel in Steuerklasse 2 und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende möglich.
Steuerklassen mit Kind in der Übersicht
Verheiratet (gleiches Gehalt):
- Steuerklasse 4 und 4
- Halber Kinderfreibetrag für beide Partner
Verheiratet (untersch. Gehalt):
- Steuerklasse 3 und 5
- Voller Kinderfreibetrag für den Partner in der Klasse 3
- Kein Kinderfreibetrag für den Partner in Steuerklasse 5
Unverheiratet mit Partner:
- Steuerklasse 1 und 1
- Halber Kinderfreibetrag für beide Partner
Alleinerziehend:
- Steuerklasse 2
- Voller Kinderfreibetrag
- Zusätzlicher Entlastungsbetrag
Verwitwet und Alleinziehend:
- Steuerklasse 3 oder 2
- Sicherer Wechsel in die 2 erst im übernächsten Jahr
- Berechnung für die Lohnsteuer, ob Entlastungsbetrag oder höhere Vorsorgepauschale günstiger ist
Alleinerziehend und neuer Partner:
- Steuerklasse 1
- Lebt der neue Partner mit im Haushalt, kann er als Erziehungsberechtigter fungieren und das Anrecht auf Steuerklasse 2 verfällt
Alleinerziehende: Welche Steuerklasse ist mit Kind am besten?
Wer alleinerziehend ist und ein minderjähriges Kind betreut, das dauerhaft im eigenen Haushalt lebt, wird in Steuerklasse 2 eingeordnet. Die Bedingung ist, dass keine weitere volljährige Person mit im Haushalt leben darf, die theoretisch als weiterer Erziehungsberechtigter fungieren könnte.
Lebt eine ledige Person mit ihrem Lebenspartner zusammen und betreut sie gleichzeitig ihr minderjähriges Kind im gleichen Haushalt, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen für Steuerklasse 2. Sie wird dann in Steuerklasse 1 eingeordnet.
Jetzt kostenlos Informieren.
Eheähnliche Gemeinschaft mit Kind – die Wahl der Steuerklasse
Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt dann vor, wenn zwei volljährige Personen zusammenleben, aber nicht verheiratet sind. Wer als alleinerziehende, ledige Person in einer solchen Konstellation zusammenlebt, wird nicht der Steuerklasse 2, sondern der Klasse 1 zugeordnet.
Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Mitbewohner vor dem Finanzamt darlegen können, dass sie keine Wirtschaftsgemeinschaft bilden, sondern lediglich zusammen wohnen. Das setzt voraus, dass sie beispielsweise getrennte Schlafzimmer haben und getrennte Konten führen.
Beispiel: Eheähnliche Gemeinschaft mit Kind
Sabine ist ledig und Mutter des 5-jährigen Tims. Lange lebte sie mit ihrem Sohn alleine. Da zu dieser Zeit alle Voraussetzungen für die Steuerklasse 2 zutrafen, wurde Sabine nach dieser Steuerklasse besteuert. Vor Kurzem ist jedoch Sabines Freund Robert zu dem Mutter-Sohn-Gespann gezogen. Da jetzt von einer eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen werden kann, wird Sabine Steuerklasse 1 zugeordnet.
Verheiratet: Welche Steuerklasse ist mit Kind die richtige?
Ehepaare und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften können ihre Steuerklassen frei wählen. Je nach Einzelfall bieten sich die Steuerklassenkombinationen 4/4, 3/5 oder 4/4 mit Faktor an.
Auch mit Kind besteht für Verheiratete diese Wahlmöglichkeit weiterhin. Lediglich die Verteilung des Kinderfreibetrages sieht bei den unterschiedlichen Kombinationen anders aus. Bei der Kombination 4/4 erhalten beide Partner jeweils die Hälfte des Kinderfreibetrages. Bei der Kombination 3/5 erhält der Partner in Steuerklasse 3 den vollen Kinderfreibetrag.
Kein Entlastungsbetrag in Steuerklasse 3
Es kann passieren, dass sich auch Alleinerziehende in der Lohnsteuerklasse 3 befinden. Kommt es zu einem Ableben des Partners, darf der Witwer oder die Witwe für das laufende Jahr und das darauffolgende Jahr in der Steuerklasse 3 verbleiben.
Oft ist dabei jedoch noch ein Kind im Haus. Die Klasse 3 ist allerdings nicht als Steuerklasse mit Kind konzipiert. Dies bedeutet, dass der Entlastungsbetrag hier nicht in Anspruch genommen wird.
Unter Umständen kann deshalb ein Wechsel in die Klasse 2 anzuraten sein. Dies kann sich jedoch in einigen Fällen negativ auf die Lohnsteuer auswirken und sollte daher für jeden Einzelfall individuell geprüft werden.
Steuerklasse mit Kind: Beispiele für Veränderungen
Eltern mit Kind in Steuerklasse 4
Ist man verheiratet und befindet sich gemeinsam mit dem Partner in der Klasse 4, so ändert sich die Steuerklasse mit Kind nicht, wohl aber die Lohnsteuer. Beide Partner haben je Anspruch auf die Hälfte vom Kinderfreibetrag, der 9.312 Euro beträgt, also 4.656 Euro pro Person.
Eltern mit Kind in Steuerklasse 3 und 5
Waren die beiden Eheleute in den Lohnsteuerklassen 3 und 5, so verändert sich die Steuerklasse mit Kind ebenfalls nicht. Allerdings erhält der Partner, der in der Lohnsteuerklasse 3 war, in diesem Fall den vollen zusätzlichen Steuerfreibetrag für das Kind in Höhe von 9.312 Euro.
Ledig mit Kind in Steuerklasse 1
Eine Veränderung der Steuerklasse mit Kind tritt ein, wenn man ledig und alleinerziehend ist: In diesem Fall war man zuvor in die Lohnsteuerklasse 1 eingestuft. Als Alleinerziehender bzw. Alleinerziehende gibt es allerdings eine spezielle Steuerklasse mit Kind - die Steuerklasse 2.
Der Unterschied ist, dass hier zusätzlich zum Kinderfreibetrag von 9.312 Euro ein Entlastungsbetrag in der Höhe von 4.260 Euro vorgesehen ist, der sich wie ein zweiter Freibetrag für das Kind auf die Lohnsteuer auswirkt.
Um Steuerklasse 2 beantragen zu können, darf jedoch kein weiterer volljähriger, potenzieller Erziehungsberechtigter im Haushalt leben. Lebt also ein unverheiratetes Paar mit dem eigenen Kind zusammen, bleiben beide Partner in Steuerklasse 1. Da sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, profitieren sie nicht von den Vergünstigungen für Alleinerziehende.
Zusammengefasst: Das müssen Steuerzahler mit Kind wissen
In der Regel wirkt sich ein Kind weniger auf die Steuerklasse als auf die Lohnsteuer aus. Ist eine Person ledig und bekommt ein Kind, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen in die Steuerklasse 2 wechseln. Besteht eine eheähnliche Gemeinschaft, hat der Elternteil keinen Anspruch auf Steuerklasse 2.
Auch mit Kind besteht für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner die Wahlmöglichkeit der Steuerklassenkombinationen 3/5, 4/4 und 4/4 mit Faktor. Die Verteilung des Kinderfreibetrages hängt von der Steuerklasse ab.
Häufig gestellte Fragen
Wird ein Kind geboren, hat das auf die Steuerklasse nur dann eine Auswirkung, wenn man nicht verheiratet ist. War man zurvor der Steuerklasse 1 zugeordnet, kann man unter Umständen mit dem Kind in Steuerklasse 2 wechseln.
Voraussetzung: Man ist sorgeberechtigt und auch nach der Geburt des Kindes weiter unverheiratet. Außerdem darf kein weiterer potenzieller Erziehungsberechtigter im Haushalt leben.
Je nach Familienstand gibt es unterschiedliche Steuerklassen. Die Steuerklassen 3, 4 und 5 sind für verheiratete Personen, die Steuerklassen 1 und 2 für unverheiratete Personen.
Bekommt eine unverheiratete Person ein Kind und zieht sie dieses Kind alleine auf, kann sie von Steuerklasse 1 in Steuerklasse 2 wechseln. Diese bietet Alleinerziehenden steuerliche Vorteile.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: Merkblatt zur Steuerklassenwahl →
- Familienportal des Bundes: Familienleistungen →
- Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend: Steuerentlastungen →
Bewerten Sie diesen Artikel
Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.