Das Wertaufhellungsprinzip im deutschen Steuerrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Hinter dem Wertaufhellungsprinzip verbirgt sich ein Begriff aus der Betriebswirtschaftslehre bzw. dem Rechnungswesen.

Dieses Prinzip besagt, dass ein Jahresabschluss auch solche Verluste und Risiken enthalten muss, die zwar bis zum Abschlussstichtag entstehen, allerdings erst bis zur Jahresabschluss-Erstellung bekannt werden.

Das Wertaufhellungsprinzip ist ein sogenanntes Vorsichtsprinzip zum Fundament einer ordnungsmäßig durchgeführten Buchführung. Rechtsgrundlage ist § 252 Abs. 1 Nr. 4 Handelsgesetzbuch (HGB).

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Wertaufhellungsprinzip und Wertbegründung

Zwischen dem Wertaufhellungsprinzip und der Wertbegründung besteht ein enger Zusammenhang, weil letztere sozusagen die Weiterführung des Wertaufhellungsprinzips darstellt.

Die Wertbegründung (die auch als Wertbeeinflussung bezeichnet wird) ist ebenfalls teil des Rechnungswesens. Sie regelt den Umgang mit Informationen zu Sachverhalten im Jahresabschluss. In einem solchen Jahresabschluss dürfen nämlich erst nach dem Abschlussstichtag eingetretene Sachverhalte nicht berücksichtigt werden.

Wertaufhellungsprinzip bei Verbindlichkeiten

Bei Verbindlichkeiten kann eine Rückstellung gebildet werden. Dies gilt laut dem Werterhellungsprinzip allerdings nur dann für Verbindlichkeiten, wenn diese zwar dem Grunde nach bekannt sind, allerdings nicht bezüglich der Höhe oder der Fälligkeit.

In diesem Fall muss eine Schätzung vorgenommen werden. Wenn eine Rechnung nach dem Abschlussstichtag, aber vor der Erstellung des Jahresabschlusses eintrifft, ist die Schätzung obsolet, da dann die Höhe und das Fälligkeitsdatum bekannt sind.

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Wertaufhellungszeitraum beim Wertaufhellungsprinzip

Laut der Rechtsprechung durch den Bundesfinanzhof endet der für die im Rahmen des Steuerrechts vorzunehmende Gewinnermittlung maßgebende Wertaufhellungszeitraum am Tag der Jahresabschlussaufstellung.

In jedem Fall aber endet der Wertaufhellungszeitraum an dem Tag, an dem gemäß der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) der handelsrechtlich relevante Jahresabschluss spätestens erstellt worden sein müsste.

  • In Streitfällen wird der Wertaufhellungszeitraum durch die gesetzlich vorgeschriebene Frist bezüglich der Aufstellung des Jahresabschlusses begrenzt (siehe § 264 Abs. 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch). Dort ist festgelegt, dass die Aufstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr spätestens drei Monate nach dem Beginn des aktuellen Geschäftsjahres zu erfolgen hat.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Handelsgesetzbuch (HGB) § 252 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Handelsgesetzbuch (HGB) § 264 »

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