Zeitarbeit als Form der Mitarbeiterüberlassung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Unter Zeitarbeit versteht man, dass ein Arbeitnehmer einen Vertrag mit einer Zeitarbeitsfirma schließt.

Diese kann ihn dann im Rahmen dieses Vertrages für einen bestimmten, meist befristeten Zeitraum an andere Arbeitgeber "verleihen", weshalb die Bezeichnung häufig als Synonym für Arbeitnehmerüberlassung verwendet wird.

Rechtsgrundlage für diese Beschäftigungsform bildet § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

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Tarifvertrag für Zeitarbeit

Bei dieser Arbeit handelt es sich um eine Sonderform des Arbeitsverhältnisses. Für sie existieren verschiedene Vereinbarungen, die dem Wohl der Arbeitnehmer in dieser Beschäftigungsform dienen. Dabei handelt es sich um einen Tarifabschluss für folgende Bereiche:

  • Manteltarifverträge für Zeitarbeit
  • Entgeltrahmentarifverträge für Zeitarbeit
  • Entgelttarifverträge in der Zeitarbeit

Der Tarifvertrag wird zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft Leih- bzw. Zeitarbeit und den Arbeitgeberverbänden in der Leih- bzw. Zeitarbeit (iGZ = Interessenverband Zeitarbeit sowie BAP = Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V.) verhandelt und für eine bestimmte Laufzeit geschlossen.

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Wann ist eine Übernahme in Festanstellung bei Zeitarbeit möglich?

Es ist prinzipiell möglich, dass ein Arbeitnehmer von dieser Art der Arbeit in eine Festanstellung beim Einsatzunternehmen übernommen wird.

Dazu muss er allerdings verschiedene Voraussetzungen erfüllen:

  • das Zeitarbeitsverhältnis beim Einsatzunternehmen war befristet
  • das Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzunternehmen ist beendet
  • der Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen ist unter Einhaltung aller Fristen gekündigt

Es darf also zu keinen vertraglichen Überschneidungen von Arbeits- oder Überlassungsverträgen kommen. Erst wenn der Arbeitnehmer alle bestehenden Verträge gekündigt hat, kann er in die Festanstellung wechseln.

  • Das Angebot für die Übernahme in eine Festanstellung kommt meist dann, wenn sich der ausgeliehene Zeitarbeiter sich durch gute Arbeit, hohe Zuverlässigkeit, die Fähigkeit zu Teamwork und Loyalität ausgezeichnet und so einen guten Eindruck hinterlassen hat.

Vorteile und Nachteile von Zeitarbeit

Bei der Zeitarbeit gibt es zahlreiche Vorteile, aber auch einige Nachteile, die gut bedacht werden sollten, bevor man sich auf ein Arbeitsverhältnis mit einem Zeitarbeitsunternehmen einlässt.

Die wichtigsten Vorteile, die für diese Art der Beschäftigung sprechen sind vor allem die folgenden:

  • sie bietet eine Chance zum Wiedereinstieg ins Berufsleben für Langzeitarbeitslose, Berufszurückkehrer oder Personen mit mangelnder Vor- oder Ausbildung.
  • sie ermöglicht das Sammeln von Berufserfahrung sowie die Möglichkeit, sich im Rahmen der Berufswahl in speziellen Berufen umzuschauen
  • Zeitarbeiter haben die Möglichkeit, von einem Unternehmen, an das sie ausgeliehen sind, aufgrund guter Leistungen in eine Festanstellung übernommen zu werden

Diese Vorteile sprechen für eine Tätigkeit im Bereich dieser Arbeitsform. Die folgenden Nachteile, die eine solche Arbeit mit sich bringt, sollten aber nicht außer Acht gelassen werden.

Wer sich für Zeitarbeit entscheiden, der muss damit rechnen, dass er:

  • zu Beginn seiner Tätigkeit weniger verdient, als die normalen Mitarbeiter im Unternehmen
  • in kurzen Zeitabständen in verschiedenen Unternehmen eingesetzt wird (hier ist große Flexibilität und Mobilität notwendig)
  • nicht bei dem Unternehmen angestellt ist, bei dem er seine Arbeit ausführt, sondern beim Zeitarbeitsunternehmen
  • nach einer Tätigkeit nicht sofort eine Anschlussbeschäftigung erhält und zeitweise arbeitslos ist
  • sich insgesamt in einer unsicheren Position als Arbeitnehmer befindet

Durch Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde die Position der Arbeitnehmer in diesem Bereich deutlich gestärkt. So muss beispielsweise ein Unternehmen, dass sich Mitarbeiter ausleiht, diese übernehmen, wenn sie länger als 18 Monate eingesetzt werden.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) § 1 »

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