Hotels, Restaurants und andere Gastronomiebetriebe mussten im Laufe der Corona-Pandemie mehrere Male für längere Zeit vollständig schließen. Ein Gastwirt aus Brandenburg forderte deshalb 27.000 Euro Schadenersatz. Diese Klage wurde heute durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen - ein Urteil, das grundsätzlich auch für andere betroffene Gastronomiebetriebe gilt.
Das BGH-Urteil vom 17. März 2022
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Betroffene, die aufgrund des Lockdowns Einnahmeausfälle erlitten haben, keine Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen können.
Es handele sich bei der Corona-Pandemie um höhere Gewalt, also ein von der Gesamtheit zu tragendes Schicksal, das nur zufällig bestimmte Personenkreise besonders stark getroffen hat. Außerdem seien die Schließungen im Rahmen der Corona-Eindämmungsverordnung und der dementsprechenden Folgeverordnungen rechtmäßig und erforderlich gewesen. Daher können Gaststätten keine individuelle staatliche Entschädigung für die Maßnahmen, die gegen die Pandemie ergriffen wurden, einfordern.
Laut BGH ist es nicht Aufgabe der Staatshaftung, Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche bereitzustellen. Stattdessen liege im Rahmen des Sozialstaatsprinzips die Pflicht zum Ausgleich der Belastungen beim Gesetzgeber. Mit den "Corona-Hilfen" sei der Gesetzgeber dieser Pflicht ausreichend nachgegangen.
Was bedeutet das Urteil für Gastronomen?
Die Rückweisung der Klage des Brandenburger Gastwirts hat bundesweit Auswirkungen für Betroffene, die ähnliche Forderungen stellen, da sich die Landgerichte und Oberlandesgerichte voraussichtlich an diesem wegweisenden Urteil des BGH orientieren werden.
Das bedeutet, dass Hotel- und Restaurantbesitzer, die durch den Lockdown Verdienstausfälle erlitten haben, nicht nur in Brandenburg, sondern auch in anderen Bundesländern keine Entschädigung vom Staat erwarten können.
Was können Gastronomen jetzt tun?
Schadenersatz können Betroffene dem neuen Urteil nach also nicht einfordern. Die Corona-Hilfsprogramme, auf die auch im BGH-Urteil hingewiesen wird, können jedoch weiterhin in Anspruch genommen werden.
Gastronomen, Einzelhändler und andere Unternehmer, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, können noch bis Ende Juni 2022 die Mittel der Überbrückungshilfe IV in Anspruch nehmen. Die Überbrückungshilfe ermöglicht ihnen eine Erstattung ihrer Fixkosten in Höhe von bis zu 90 Prozent. Außerdem können besonders schwer getroffene Unternehmen einen Eigenkapitalzuschuss beantragen.
Wir berichteten Anfang März bereits über die Verlängerung der Corona-Hilfsmaßnahmen. Den vollständigen Artikel zum Thema finden Sie hier.
Verlängerung der Corona-HilfsmaßnahmenJetzt kostenlos Informieren.
Einzelnachweise & Quellen
- Bundesgerichtshof: Weder Entschädigungs- noch Schadensersatzansprüche für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im Frühjahr 2020 »
Bewerten Sie diesen Artikel
Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.