Die Steuer auf einen Lottogewinn

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Geld aus dem Lottogewinn muss zunächst nicht versteuert werden. Es geht vollständig in den Besitz des Gewinners über.

Der Grund dafür ist, dass im deutschen Einkommensteuergesetz ein Lottogewinn unter keine Einkommensart passt. Dadurch bildet er schlichtweg eine nicht genannte Ausnahme. Das ist allerdings in jedem Staat anders geregelt.

Problematisch ist es allerdings, wenn der Gewinner Sozialleistungen bekommt, denn dann muss der Gewinn bei der Agentur für Arbeit als Einnahme gemeldet werden.

Infolgedessen kann er von den Sozialleistungen abgezogen werden, bleibt aber natürlich trotzdem steuerfrei.

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Den Lottogewinn teilen: Steuer auf Schenkungen wird fällig

Soll der Lottogewinn mit Freunden, Verwandten oder irgendwem anders geteilt werden, fällt eine Schenkungssteuer an. Diese ist niedriger, wenn der Gewinner mit dem Beschenkten sehr nah verwandt ist und ihm Sachleistungen anstelle von Geld übergibt.

So muss man zum Beispiel weniger Steuern bezahlen, wenn man der eigenen Mutter ein Haus kauft, als wenn man einem Freund den Wert des Hauses ausbezahlt.

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Teilung des Lottogewinns innerhalb der Tippgemeinschaft

Eine Tippgemeinschaft kann den Lottogewinn problemlos steuerfrei unter sich aufteilen. Allerdings ist Vorsicht geboten: Eine Tippgemeinschaft sollte in irgendeiner Weise nachweisbar sein.

Am besten eignet sich dafür ein Vertrag zwischen allen Teilnehmer. Im Idealfall sollte ein Anwalt sich diesen vor einem Gewinn angesehen haben.

Lottogewinn anlegen: Steuer auf Kapitalerträge beachten

Wenn der Lottogewinn zum Beispiel auf einem Sparkonto angelegt wird, bekommt der Gewinner Zinsen.

Diese zählen als Kapitalertrag, auf welche die 25 Prozent Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zu zahlen sind.

Die Steuer wird jedoch ins besondere bei hohen Gewinnen keinen allzu großen Verlust darstellen, da ausschließlich die Gewinne, welche aus dem Grundbetrag hervorgehen, besteuert werden und nicht der Gewinn an sich.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium für Finanzen: Erbschafts- und Schenkungssteuer
  2. Bundesministerium für Finanzen: Abgeltungsteuer »

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