Der Abhilfebescheid bei Widerspruchsverfahren

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht


Manchmal kann es notwendig sein, gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch einzulegen. In diesem Fall muss die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat ein sogenanntes Abhilfeverfahren durchführen, bei dem sie die Zulässigkeit sowie die Begründetet des Widerspruchs überprüft.

Möchte die Behörde ihre ursprüngliche Entscheidung im Rahmen des Abhilfeverfahrens ändern, erlässt sie einen sogenannten Abhilfebescheid. Rechtsgrundlage ist der § 72 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).


Der Abhilfebescheid und seine Bedeutung

Dieser Bescheid ist für denjenigen, der den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt hat insofern von Bedeutung, als dass er diesen Verwaltungsakt korrigiert und somit dem Widerspruch stattgibt.

Dabei kann die Behörde den Akt folgendermaßen vorgehen:

  • vollständige Aufhebung des Verwaltungsaktes
  • teilweise Aufhebung des Verwaltungsaktes (es wird ein neuer Akt gemäß den Forderungen des Widersprechenden erlassen)

Die Ausgangsbehörde, also diejenige, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, muss ihre jeweilige Entscheidung begründen und zudem eine Entscheidung bezüglich der Kosten treffen. Dies wird in § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt.

  • Dem, der den Widerspruch eingelegt hat, sind bei einer für ihn positiven Entscheidung sämtliche Kosten, die ihm im Rahmen der Rechtsverfolgung entstanden sind, zu erstatten. Zu diesen Aufwendungen gehören unter anderem Fahrtkosten, Telefonkosten oder Gutachtenkosten.

Was ist ein Teilabhilfebescheid?

Wie die Bezeichnung es andeutet, beinhaltet ein Teilabhilfebescheid lediglich eine teilweise Zustimmung der Behörde. Sie ist also nur bereit, Teile des durch Widerspruch angefochtenen Verwaltungsaktes zu korrigieren. Die Behörde entspricht also dem Antrag des Widerspruchsführers nicht in vollem Umfang.

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Gegen einen solchen Bescheid muss der Widerspruchsführer nicht erneut Einspruch einlegen, denn der Teilabhilfebescheid wird gemäß geltendem Recht automatisch zum Gegenstand des laufenden Einspruchsverfahrens.

Der Abhilfebescheid im Steuerrecht

Einen solchen Bescheid gibt es auch im Rahmen einer Steuererklärung. Legt der Steuerpflichtige gegen einen Steuerbescheid Widerspruch ein, erwirkt eine Korrektur des ursprünglichen Bescheides durch das Finanzamt und erhält einen korrigierten Steuerbescheid, so wird dieser auch als Abhilfebescheid bezeichnet.

Das Steuerrecht erlaubt einen weiteren Einspruch auch gegen einen solchen Bescheid. Meist ist ein erneuter Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid sinnvoll, wenn er einen vom Finanzamt zu verantwortenden Fehler enthält oder man selbst noch weitere Aufwendungen geltend machen möchte.

Abhilfebescheid: Aufbau und Muster

Das Schreiben eines solchen Schreibens ist meist so aufgebaut, dass die Behörde den Bescheid zunächst explizit als Abhilfebescheid bezeichnet. Anschließend folgt die Bekanntgabe der Entscheidung (also teilweise oder vollkommene Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes) sowie der getroffenen Kostenentscheidung.

Am Ende erfolgt die vorgeschriebene Begründung, die zur Entscheidung geführt hat. In der Regel wird ganz am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt.

Die Gliederung eines Abhilfebescheides sieht also meist in etwa so aus:

  • Briefkopf mit Name und Kontaktdaten der ausstellenden Behörde sowie Aktenzeichen
  • Betreff (Nennung des Widerspruchs mit Datum sowie des ursprünglichen Bescheids, ebenfalls mit Datum)
  • Benennung als Abhilfebescheid (nicht im Betreff)
  • Mitteilung der Entscheidung
  • Kostenentscheidung
  • Begründung
  • Nebenentscheidungen (falls solche beantragt waren)
  • Rechtsbehelfsbelehrung
  • Unterschrift

Im Internet finden sich verschiedene Muster für solch einen Abhilfebescheid. Die Einzelnen Behörden verwenden jedoch meist einheitlich gestaltete Vorlagen für ein solches Schreiben.


Quellen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 72 »
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 80 »
Linhart, Helmut: Der Bescheid: Form, Aufbau und Inhalt - Eine Arbeitshilfe für die öffentliche Verwaltung »


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