Der Steuerbescheid

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Ein Steuerbescheid ist ein ausgestelltes Dokument vom Finanzamt, das jeder Steuerzahler erhält. Es zeigt dem Steuerzahler an, ob er verpflichtet ist, Steuern nachzuzahlen oder ob er Steuern erstattet bekommt. Der Steuerzahler erhält den festgesetzten Bescheid, nachdem er seine Einkommensteuererklärung eingereicht hat. Der Steuerbescheid muss einen Betrag von mindestens zehn Euro ausschreiben.

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Welche Angaben stehen auf dem Steuerbescheid?

Ein Steuerbescheid ist ein mehrseitiges Dokument. Folgende Angaben stehen auf dem Schriftstück:

  • Die persönlichen Daten des Steuerzahlers (Steuernummer, Bankverbindung, Wohnadresse)
  • Der festgesetzte Betrag (Nachzahlung oder Erstattung der Steuer)
  • Bankdaten vom Finanzamt, falls eine Steuernachzahlung erforderlich ist
  • Ggf. die anfallenden Abzugsbeträge, die von der Steuer abgesetzt werden
  • Überblick über die persönlichen Einkünfte des Steuerzahlers
  • Nachvollziehbare Berechnung, wie sich die anfallenden Beträge ergeben
  • Erläuterungen für etwaige Abweichungen
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Steuerbescheid Beispiel

Festsetzung der Einkommensteuer, Zinsen zur Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag auf einen Blick auf dem Steuerbescheid:

Wie ein Steuerbescheid aussieht, den man nach Abgabe der Einkommensteuererklärung abgibt, kann man hier im PDF anschauen.
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Steuerbescheid Beispiel PDF

Steuerbescheid Tabelle Übersicht aus dem PDF Beispiel:

Zeile 1

Festgesetzt werdenAbzug vom LohnVerbleibende Beiträge
Einkommensteuer2.801,00-2.998,00-197,00
Zinsen zur Einkommensteuer-15,00-15,00
Solidaritätszuschlag (seit 2021 nur noch bei hohem Einkommen)104,50-141,64-37,14
Insgesamt-249,14

Zeile 2

Abzurechnen sindBereits gezahltDemnach zu viel gezahlt
Einkommensteuer-197,000,00197,00
Zinsen zur Einkommensteuer-15,000,0015,00
Solidaritätszuschlag (seit 2021 nur noch bei hohem Einkommen)-37,140,0037,14
Insgesamt-249,140,00249,14

Wie wird der Steuerbescheid ausgestellt?

Das zuständige Finanzamt verschickt den Einkommensteuerbescheid in aller Regel per Post an den Steuerzahler. Ausnahmen sind möglich, sofern eine entsprechende Anordnung des Bundesfinanzhofs vorliegt. Dann übermittelt das Finanzamt den Steuerbescheid per Fax.

Wann sieht das Finanzamt von einem Steuerbescheid ab?

In wenigen Fällen sieht das Finanzamt davon ab, einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid zu übermitteln.

  1. Das Finanzamt ist sich sicher, dass die Steuer nicht erhoben werden kann. Dies ist dann zutreffend, wenn der Empfänger als zahlungsunfähig gilt.
  2. Die Kosten des Bescheids sind größer als der Steuerbetrag, beispielsweise, wenn der Empfänger inzwischen im Ausland lebt. Für das Finanzamt wären die Kosten in diesem Fall größer als der Nutzen - ein solcher Bescheid lohnt sich dann also nicht.

Kann ein Steuerbescheid falsch sein?

Experten gehen davon aus, dass jeder dritte steuerliche Bescheid Fehler aufweist. Die Fehler können bereits bei der Datenübermittlung auftreten, aber auch während der Bearbeitung vonseiten der Mitarbeiter entstehen. In machen Fällen kommt das Dokument nicht bei dem Steuerzahler an und verschwindet auf dem Postweg. Der Empfänger erhält dann eine Mahnung vom Finanzamt und kann bestreiten, den Brief erhalten zu haben. Das Finanzamt reagiert meist kulant und setzt die entsprechende Frist in einem aktuellen Bescheid neu fest.

Was tut man bei einem falschen Steuerbescheid?

Der Steuerzahler sollte jeden Bescheid akribisch auf Fehler prüfen. Sobald das Schriftstück überprüft ist und Fehler enthält, ist der Steuerzahler berechtigt, einen Einspruch gegen den festgesetzten Bescheid einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist, also vier Wochen nach dem Datum, das auf dem Poststempfel vermerkt ist, erfolgen.

Wann ist der Steuerbescheid unter Vorbehalt festgesetzt?

Laut § 164 AO setzt das Finanzamt den Bescheid dann unter Vorbehalt fest, wenn die steuerlichen Angaben noch nicht abschließend geprüft sind. Folgende Unterschiede ergeben sich bei einem vorläufigen Steuerbescheid:

  • Der Bescheid gilt als "offen" und sowohl das Finanzamt, als auch der Steuerzahler können diesen jederzeit mit einem entsprechenden Antrag (ab-)ändern.
  • Weist der Bescheid lediglich ein Vermerk auf Änderung auf, so ist er vorläufig festgesetzt, enthält aber Teile, die (noch) nicht bestandskräftig sind.
  • Ein Bescheid kann auch dann vorläufig sein, wenn er sich auf ein Musterverfahren am Europäischen Gerichtshof, am Bundesfinanzamt oder am Bundesverfassungsgericht bezieht.

Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, §164 Abgabenordnung (AO) »
  2. Bundesfinanzministerium: Besteuerungsverfahren »

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