Der Abrechnungsbescheid im Rahmen der Steuererklärung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Im Rahmen eines Steuererhebungsverfahrens kann es zu Unklarheiten kommen, aus welchen Rechtsstreitigkeiten erwachsen. Die Finanzbehörden (Finanzamt oder Finanzkasse) haben in diesem Fall das Recht, durch einen sogenannten Abrechnungsbescheid die strittigen Fragen zu klären und eine Verwirklichung der bestehender Ansprüche zu erwirken.

Die Rechtsgrundlage für einen solchen Bescheid ist § 218 Abs 2 Abgabenordnung (AO).

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Abrechnungsbescheid: Streitigkeiten über Steueransprüche

Ein solcher Bescheid wird also hauptsächlich bei Streitigkeiten zu Ansprüchen aus dem jeweiligen Steuerschuldverhältnis zum Einsatz. Zuständig für die Erteilung dieser Bescheide sind die Finanzämter oder Finanzkassen, bei denen der Steuerpflichtige seine Einkommensverhältnisse im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung offenlegt.

Anwendung findet der Abrechnungsbescheid vor allem in folgenden Situationen:

  • wenn ein sogenannter Rückerstattungsanspruch aufgrund einer Überzahlung besteht (siehe § 37 Abs. 2 AO)
  • wenn ein Steueranspruch aufgrund von Zahlung, Zahlungsverjährung oder Aufrechnung erlischt
  • sobald Säumniszuschläge entstehen, die vom Steuerpflichtigen angefochten werden
  • falls eine Aufrechnung nach § 226 AO zulässig ist
  • wenn eine Anrechnung im Rahmen des Steuerschuldverhältnisses möglich ist
  • falls Abtretungen, Verpfändungen bzw. Pfändungen von Ansprüchen auf Erstattung erlaubt ist (gilt für Steuern, Steuervergütungen, Haftungsbeträge, steuerliche Nebenleistungen)
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Was beinhaltet ein Abrechnungsbescheid?

Bei einem solchen Bescheid handelt es sich um ein offizielles Schreiben in dem der Steuerpflichtige über eine Entscheidung der Finanzbehörde informiert wird.

Der Abrechnungsbescheid enthält dementsprechend die Feststellung, ob eine Zahlungsverpflichtung, die aus einem vorherigen Steuerbescheid erwachsen ist, ganz oder auch teilweise erloschen ist. Als Gründe für ein solches Erlöschen von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis gelten die bereits aufgeführten Sachverhalte.

  • Ein Abrechnungsbescheid ist von einem Steuerbescheid zu unterscheiden, der unter bestimmten Bedingungen aufgehoben werden kann. Beim Abrechnungsbescheid handelt es sich um einen anfechtbaren Verwaltungsakt

Ein Abrechnungsbescheid muss schriftlich erteilt und an den Steuerpflichtigen adressiert werden. Außerdem sollte er eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Nur, wenn er eine solche erhält und damit über sein Recht zum Einspruch belehrt worden ist, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.

Unterbleibt die Belehrung, kann der Steuerpflichtige innerhalb von 12 Monaten ab der Bekanntgabe des Bescheids gegen diesen Einspruch einlegen. Eine Ausnahme bildet hier die Unmöglichkeit der Einhegung von Widerspruch aufgrund höherer Gewalt. Dann verlängert sich die Verjährungsfrist entsprechend.

Einspruch gegen einen Abrechnungsbescheid erheben

Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass ein Abrechnungsbescheid nicht korrekt ist, hat er die Möglichkeit, auf Basis von § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO gegen diesen Bescheid Einspruch einzulegen.

Wird dieser Einspruch von der Finanzbehörde negativ beschieden, kann der Steuerpflichtige eine sogenannte Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO (Finanzgerichtsordnung) anstrengen.

Wer gegen den Abrechnungsbescheid vorgehen möchte, der muss die dafür geltenden Fristen beachten. Sind diese abgelaufen, besteht keine Möglichkeit auf Widerspruch mehr und der Bescheid wird rechtskräftig.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 218 Abs 2 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 37 Abs 2 »
  3. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 226 »
  4. Bundesministerium der Justiz: Finanzgerichtsordnung (FGO) § 40 Abs 1 »

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