Wer ein Unternehmen gründen möchte, der hat verschiedene Möglichkeiten bezüglich der Rechtsform. Eine dieser Formen ist die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Eine solche muss nicht aus mehreren Gesellschaftern bestehen, sondern kann auch nur einen einzigen Gesellschafter haben. In diesem Fall bezeichnet man die GmbH als Einmanngesellschaft beziehungsweise Einpersonengesellschaft.
Inhaltsverzeichnis:
Die Gründung ist nur als Kapitalgesellschaft möglich, also als GmbH oder als AG (Aktiengesellschaft). Rechtsgrundlage ist § 1 GmbH-Gesetz (GmbHG).
Gründung einer Einmanngesellschaft
Für die Gründung einer Einmanngesellschaft gelten zunächst einmal die Regelungen, die auch für die klassische GmbH mit mehreren Gesellschaftern gelten. Aufgrund eines einzigen Gesellschafters wird ein vereinfachtes Gründungsverfahren angewendet. Dennoch sind folgende Vorschriften zu beachten:
- Stammkapital ist erforderlich
- Erstellung eines Gesellschaftervertrags
- Eintragung ins Handelsregister
- Vermögen der GmbH und Vermögen des Gesellschafters müssen getrennt sein
- Gesellschaftsorgane müssen vorhanden sein (z. B. der Aufsichtsrat, Positionen des Geschäftsführers und der Gesellschafterversammlung übernimmt der alleinige Gesellschafter)
Die größte Besonderheit bei einer Einmanngesellschaft besteht vor allem darin, dass der Alleingesellschafter zugleich als Geschäftsführer fungiert und nach außen hin die Gesellschafterversammlung repräsentiert. Als Geschäftsführer ist der Gesellschafter ein Angestellter seines eigenen Unternehmens.
- Ein zu erstellender Arbeitsvertrag für den Geschäftsführer muss laut Gesetzgeber dem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Ist dies nicht der Fall, besteht das Risiko, das er steuerrechtlich keine Anerkennung findet und die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entstehenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden dürfen. Verdient der Gesellschafter-Geschäftsführer zu viel, kann dies unter Umständen als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden.
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Stammkapital der Einmanngesellschaft
Auch für die Gründung einer Einmanngesellschaft ist Stammkapital notwendig. Kann der Alleingesellschafter die erforderlichen 25.000 € nicht sofort aufbringen, erfolgt zunächst die Gründung einer "Einstiegsvariante" in Form der UG (haftungsbeschränkt). Hat das Unternehmen dann das Stammkapital in der notwendigen Höhe angesammelt, kann die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft in eine GmbH umgewandelt werden, auch in eine Einmanngesellschaft.
- Wer sich mit dem Gedanken beschäftigt, alleine ein Unternehmen in Form einer Einmanngesellschaft zu gründen, sollte sich vorher über das Gründungsverfahren informieren. Zudem sind die Nachteile zu bedenken, vor allem der erhöhte Zeitaufwand durch nicht vorhandene Mitgesellschafter und das alleine zu tragende Risiko als Alleingesellschafter.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: GmbH-Gesetz (GmbHG) § 1 »
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