Die Bedeutung des Vorratsvermögens im Steuerrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Unter der Bezeichnung Vorratsvermögen verstehen Finanz- und Steuerexperten sämtliche, auf Lager befindlichen und für den Produktionsprozess oder den Absatz bestimmten:

  • Waren
  • Erzeugnisse
  • Stoffe
  • Dienstleistungen

Sie tauchen im Rahmen der Bilanz als Betriebs-, Roh- oder Hilfsstoffe auf. Der Unternehmer kann sie aber auch als unfertige Leistungen und Erzeugnisse bzw. als fertige Waren und Erzeugnisse aufführen. Sie müssen aber stets einen Teil des Umlaufvermögens darstellen.

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Die Umschlagsdauer von Vorratsvermögen

Da das Vorratsvermögen zum großen Teil aus Posten besteht, die für die Produktion oder für den Verkauf vorgesehen sind, ist die Umschlagsdauer vor allem abhängig von der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Produktionsmenge bzw. von der Menge der verkauften Produkte oder Dienstleistungen.

Mit der Umschlagsdauer hat man also einen Wert, der zeigt, wie viele Tage Kapital, mit welchem die Vorräte finanziert werden, im Unternehmen gebunden bleibt, bis die Vorräte schließlich erschöpft sind.

Zur Berechnung der Umschlagsdauer kann man eine einfach Formel verwenden:

  • (Durchschnitt des Vorratsbestandes : Umsatz) x 365 Tage = Umschlagsdauer

Experten sind der Meinung, dass eine niedriger Wert vorteilhaft ist, da auf diese Weise weniger Kosten für Lagerhaltung und Kapitalbindung entstehen. Allerdings kann eine längere Umschlagsdauer beim Vorratsvermögen zu mehr Sicherheit in den Bereichen Produktion und Lieferung führen kann.

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Bewertung Vorratsvermögen im Steuerrecht

Das Vorratsvermögen wird steuerrechtlich gemäß § 255 Handelsgesetzbuch (HGB) bewertet. In der Handelsbilanz muss es in den folgenden Kategorien auftauchen:

  • als Anschaffungskosten (Aufwendungen zum Erwerb und zur betrieblichen Bereitstellung)
  • als Herstellungskosten (Material-, Fertigungs- sowie Sonderkosten bezüglich jeder Fertigung)

Die Gesetzgebung sieht vor, dass jeder einzelne Vermögensgegenstand auch einzeln zu bewerten ist. Eine Zusammenfassung einzelner Posten ist nicht vorgesehen.

Es gibt allerdings eine Ausnahme im Rahmen des sogenannten Bewertungsvereinfachungsverfahrens. Dieses Verfahren besagt, dass gleichartige Vermögenswerte in Gruppen zusammengefasst und mit einem "gewogenen Durchschnitt" zu bewerten sind.

Voraussetzung für die Bewertung ist eine Bestandsaufnahme, die jährlich durchgeführt werden muss. Diese Erfassung ist unter der Bezeichnung Inventur bekannt.

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Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Handelsgesetzbuch (HGB) § 255 »

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