Was sind Anschaffungskosten?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer für einen Betrieb Wirtschaftsgüter erwirbt und in einen für die betriebliche Nutzung geeigneten Zustand versetzt, dem entstehen bezüglich dieser Vermögensgegenstände sogenannte Anschaffungskosten. Es gibt bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter.

Ihre Anschaffungskosten sind zu unterscheiden von den Herstellungskosten für Vermögensgegenstände. Als rechtliche Grundlage ist hier § 255 Handelsgesetzbuch (HGB) anzusehen.

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AfA Formel: Anschaffungskosten berechnen

Um diese Kosten zu berechnen, kann man eine relativ einfache Formel verwenden. Um sie nutzen zu können, benötigt man neben dem Anschaffungspreis und den Anschaffungsnebenkosten noch eventuelle Anschaffungswertminderungen sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.

Aus diesen wurde die folgende AfA Formel erstellt:

  • Anschaffungspreis - Anschaffungswertminderungen + Anschaffungsnebenkosten + nachträgliche Anschaffungskosten = Anschaffungskosten

Anschaffungskosten Rechner

Anschaffungskosten Beispiel

Nimmt man an, ein Unternehmen hat eine Maschine im Wert von 200.000 Euro erworben und einen Preisnachlass von 10 % erhalten, also 20.000 €. Für die Installation der Maschine durch einen externen Fachmann fallen Kosten von 2.500 € an. Dann würden sich laut Formel folgende Anschaffungskosten ergeben:

200.000 € - 20.000 € + 2.500 € = 182.500 €

  • Diese Kosten der Anschaffung sind übrigens der Basiswert für die steuerliche Abschreibung des erworbenen Wirtschaftsgutes gemäß den Vorschriften der AfA (Absetzung für Abnutzung).

Anschaffungskosten - was gehört dazu?

Als Anschaffungskosten gelten sämtliche Aufwendungen, die dem Kauf von Wirtschaftsgütern direkt zugeordnet sind. Folglich gehören alle sogenannten Gemeinkosten, beispielsweise der Arbeitslohn eines Buchhalters, nicht dazu. Was hinzugerechnet werden muss, sind hingegen die Nebenkosten der Anschaffung, etwa:

  • Transportkosten
  • Kosten für Verpackung
  • Aufwendungen für den Zoll
  • Kosten für Notare
  • Kosten für Grundbucheinträge
  • Aufstellungskosten (bei Maschinen)
  • Umrüstungskosten
  • Kosten für Umbauten

Die Unternehmen haben die Möglichkeit, erworbene, abnutzbare Wirtschaftsgüter steuerlich abzuschreiben. Als Grundlage für die Berechnung des jährlichen Abschreibungsbetrages dienen dabei die Kosten der Anschaffung. Haben diese einen Wert von mehr als 1.000 € so müssen sie als Geschäfts- und Betriebsausstattung gemäß den Vorgaben der AfA steuerlich geltend gemacht werden. Als Zeitraum für die AfA-Abschreibung gilt die voraussichtliche Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter, also die Zeit, in denen sie betrieblich genutzt werden, bevor man sie dann durch neu erworbene Güter ersetzt.

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Anschaffungskosten und Anschaffungskostenprinzip

Vermögensgegenstände zählen buchhalterisch zu den Aktiva. Kauft ein Unternehmen sie von Dritten, werden sie bei ihrer Zugangsbuchung nur mit dem Wert ihrer Kosten für die Anschaffung eingetragen. Das Anschaffungskostenprinzip besagt also, dass die Bewertung dieser Aktiva zwei Kriterien erfüllen muss:

  • die einmal ermittelten Anschaffungskosten dürfen nicht überschritten werden
  • der fortgeschriebene Wert im abnutzbaren Anlagevermögen darf nicht überschritten werden

Eine Steigerung des Wertes solcher Wirtschaftsgüter ist nach dem Anschaffungskostenprinzip nur dann statthaft, wenn die Steigerung zum Beispiel durch einen Verkauf gemäß dem sogenannten Realisationsprinzips erreicht wird.

Nachträgliche Anschaffungskosten

Als nachträgliche Anschaffungskosten werden Aufwendungen bezeichnet, die zeitlich nach der Inbetriebnahme von Wirtschaftsgütern entstehen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Erschließungskosten die nachträglich anfallen
  • Kosten für die Verlängerung von Patenten
  • Aufwendungen für Zusatzmodule einer bereits gekauften Software
  • Kosten für nachträglich vorgenommene Lackierungen an Firmenwagen
  • Aufwendungen für Einrichtungs- oder Wartungsarbeiten durch externe Dienstleister

Sie werden gemäß deutschem Steuerrecht den nachträglichen Anschaffungskosten zugeordnet. Die Rechtsgrundlage bildet hier wieder § 255 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB). Aufgrund des sehr komplexen Steuerrechts in der Bundesrepublik Deutschland ist es gerade für junge Unternehmer ratsam, die Dienste eines kompetenten Steuerberaters oder eines anderen Finanzexperten zu nutzen, um die Geltendmachung von solchen Kosten für Wirtschaftsgüter ordnungsgemäß durchzuführen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Handelsgesetzbuch (HGB) § 255 »

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