Wirtschaftsjahr und seine Bedeutung im Steuerrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Mit dem Begriff Wirtschaftsjahr (das auch als Geschäftsjahr bezeichnet wird) wird der Zeitraum beschrieben, für den ein Unternehmen seine Betriebsergebnisse abschließend berechnet und veröffentlicht, wenn dies notwendig ist.

Die Rechtsgrundlagen für das Gechäftsjahr und seine Dauer sind vor allem § 240 Abs. 2 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB), § 8b Abs. 1 Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) sowie § 8b Satz 2 Nr. 1 und 2 EStDV.

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Wirtschaftsjahr in der Land- und Forstwirtschaft

Für die Forst- und Landwirtschaft gelten aufgrund der wetterbedingten Abhängigkeit der auszuübenden Tätigkeiten eigene Regeln bezüglich des Wirtschaftsjahres. Für Betriebe der Forst- und Landwirtschaft wurde gemäß § 4a Abs.1 Nr.1 Einkommenssteuergesetz (EStG) das Wirtschaftsjahr als Zeitraum vom 01. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres festgelegt.

In § 8c Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist aber festgeschrieben, dass bestimmte Betriebe der Land- und Forstwirtschaft andere Ermittlungszeiträume wählen dürfen.

Grund für diese Sonderregelungen ist die Tatsache, dass sich der Großteil des geschäftlichen Ablaufes vom Frühling bis zum frühen Herbst erstreckt, während Spätherbst und Winter die Betriebe meist wenig zu tun haben. Durch ein abweichendes Geschäftsjahr können steuerliche Nachteile aus den weniger gewinnbringenden Zeiträumen des Jahres kompensiert werden.

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Abweichendes Wirtschaftsjahr in der Steuererklärung

Im Steuerrecht ist als Wirtschafts- oder Geschäftsjahr ein Zeitraum von zwölf Monaten festgelegt. Diese Zeitspanne ist die Basis für die Bilanzierung, die ein Unternehmen vornehmen muss. Unternehmen dürfen den Zeitraum für ihr Geschäftsjahr nicht einfach verändern. Das Finanzamt muss einer Umstellung in den folgenden Fällen zustimmen:

  • das Unternehmen möchte sein kalendergleiches Geschäftsjahr auf ein kalenderabweichendes Geschäftsjahr umstellen
  • das Unternehmen will sein kalenderabweichendes Geschäftsjahr auf ein kalendergleiches Wirtschaftsjahr umstellen
  • Das Finanzamt wird einer Umstellung des Wirtschaftsjahres nur zustimmen, wenn etwa ein Tochterunternehmen sein Geschäftsjahr an das seines Mutterkonzerns angleicht, eine solche Umstellung aufgrund des Wettbewerbsumfeldes notwendig ist oder durch saisonale Schwankungen begründbar ist.

Abweichendes Wirtschaftsjahr - Beispiel

Ein klassisches, mit dem Kalenderjahr identisches Geschäftsjahr beginnt stets am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres. Ein von diesem Zeitraum abweichendes Wirtschaftsjahr ist laut Gesetzgeber erlaubt.

Unternehmen dürfen beispielsweise ein individuell festgelegtes Geschäftsjahr nutzen, wenn starke, saisonal bedingte Schwankungen in der Branche auftreten. Dann kann ein abweichendes Geschäftsjahr dabei helfen, saisonale Entwicklungen besser nachzubilden.

Ein Beispiel für ein abweichendes Wirtschaftsjahr ist etwa ein Unternehmen, das am 01. Juli 2018 gegründet wird. Hier weicht das Wirtschaftsjahr des Unternehmens vom normalen Kalender- oder Geschäftsjahr ab und es kommt zu einem Rumpfgeschäftsjahr für den Zeitraum zwischen 01. Juli und 31. Dezember 2018.

Auch ein Unternehmen des Einzelhandels wird vielleicht als Geschäftsjahr den Zeitraum vom 01. März bis 28. Februar (des Folgejahres) wählen, da es auf diese Weise die umsatzstarke Advents- und Weihnachtszeit stärker berücksichtigen kann.

Unterschied zwischen Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr

In sehr vielen Fällen ist das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch. Es gibt allerdings Ausnahmen, etwa wenn ein Unternehmen während des Kalenderjahres gegründet wurde. In diesem Fall kann das Wirtschaftsjahr kürzer sein als 12 Monate und wird dann Rumpfwirtschaftsjahr genannt.

  • Wer als Unternehmen mit dem Gedanken spielt, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr- bzw. Geschäftsjahr zu beantragen, der sollte sich von einem Steuerberater oder Finanzexperten beraten lassen. Er kann auf Basis der Geschäftszahlen ermitteln, ob sich ein Wechsel tatsächlich lohnt und positiv auswirkt.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Handelsgesetzbuch (HGB) § 240 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) § 8b »
  3. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 4a »
  4. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) § 8c »

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