Steuerpflicht in Deutschland - für wen gilt sie?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Steuerpflicht für eine natürliche oder juristische Person in Deutschland ergibt sich, sobald diese einen Sachverhalt erfüllt, der in einem bestimmten Steuergesetz geregelt ist. Sie wird von vielen als das wichtigste Instrument zur Finanzierung eines Landes angesehen.

Ziel ist es, die tatsächlichen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu besteuern.

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Steuerpflicht bei der Einkommensteuer - welche Regelungen gibt es?

In der Regel unterliegen Unternehmer, Arbeitnehmer oder Rentner als natürliche Personen in Deutschland der Einkommensteuerpflicht. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet allerdings zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht.

Hat beispielsweise der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist er unbeschränkt mit allen von ihm erwirtschafteten Einkünften steuerpflichtig.

Hält sich dieser Arbeitnehmer jedoch weniger als sechs Monate ununterbrochen in Deutschland auf, dann ist er beschränkt steuerpflichtig. Gleiches gilt, wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. In diesen Fällen der beschränkten Steuerpflicht muss er nur seine im Inland erwirtschafteten Einkünfte auch hier versteuern.

Was müssen Unternehmen bezüglich der Steuerpflicht beachten?

Mit der Unterzeichnung des notariellen Gesellschaftsvertrages beginnt für Kapitalgesellschaften als juristische Personen die Steuerpflicht nach dem Körperschaftsteuergesetz. Sie endet mit der Liquidation der Gesellschaft. Zu den Kapitalgesellschaften gehören die AG und die GmbH.

Sollen beispielsweise Einkünfte der AG und der GmbH der Körperschaftsteuer unterworfen werden, so muss die AG oder GmbH entweder unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein.

Ist die AG oder GmbH beispielsweise in Deutschland mit ihrer Geschäftsleitung oder ihrem Sitz vertreten, so sind ihre in- und ausländischen Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig. Hat die AG oder GmbH aber nicht ihren Sitz oder ihre Geschäftsführung in Deutschland, dann ist die Gesellschaft nur mit ihren deutschen Einkünften im Inland der Körperschaftsteuer unterworfen.

  • Bestimmte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten sollen eine Vereinfachung dieser komplizierten Versteuerungsthematik bewirken. Bestimmungen für sogenannte "Grenzgänger" (Dauerhafte Tätigkeit im Ausland, Wohnsitz in der Grenzzone) finden Sie beispielsweise hier.
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Steuerpflicht für Gewerbetreibende

Die Gewerbesteuerpflicht beginnt grundsätzlich mit der Gründung eines Unternehmens. Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften, die zur Einkommensteuer herangezogen werden, sind ab ihrer ersten Geschäftstätigkeit gewerbesteuerpflichtig.

Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Eintragung in das Handelsregister.

Steuerpflicht – Grenzen bei Rentnern?

Zum 1. Januar 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft, das nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2002 beschlossen werden musste. Ziel ist die Angleichung der Besteuerung von Renten und Pensionen, damit die gerechte Steuerpflicht gewahrt bleibt.

Für die Besteuerung der Rente ist der Zeitpunkt des Renteneintritts bedeutend. Wer vor dem 1. Januar 2005 schon seine Rente bezogen hat, erhält einen Steuerfreibetrag in Höhe von 50 % der Jahresbruttorente angerechnet. Dieser prozentuale Steuerfreibetrag ändert sich nicht und ist nicht steuerpflichtig. Versteuern muss der Rentner nur die verbleibenden 50 % der Jahresbruttorente. In den folgenden Jahren bis 2040 wird dieser Steuerfreibetrag jedoch jährlich um einige Prozentpunkte reduziert. 2040 soll dann die volle Jahresbruttorente versteuert werden.

Prozentuale Entwicklung der Freibetragshöhe für die Jahresbruttorente bis 2040:

JahrRentenfreibetrag in %Zuversteuernde Rente in %
200450 %50 %
20400100 %

Einzelnachweise

  1. Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg »
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz »
  3. Bundesministerium der Justiz: Gewerbesteuergesetz »
  4. Bundesministerium der Justiz: Körperschaftssteuergesetz »

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