Die 9/10 Regelung zur Krankenversicherung im Rentenrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Normalerweise ist man als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Allerdings gibt es dafür bestimmte Voraussetzungen durch die gesetzliche Rentenversicherung, die man erfüllen muss, beispielsweise die 9/10 Regelung.

Sie besagt, dass der betreffende Rentner während der zweiten Hälfte seiner gesamten Erwerbstätigkeit über einen festgelegten Zeitraum hinweg Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein muss.

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Die 9/10 Regelung in der Krankenversicherung der Rentner

Alle, die eine Rente durch die gesetzliche Rentenversicherung beziehen, sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Punkt 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie nachweisen können, dass sie zwischen dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Antragstellung für die Rente über einen Zeitraum von mindestens neun Zehnteln (also zu 90 Prozent) als Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse geführt waren.

Dabei ist es unerheblich, ob man in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert war. Allerdings bezieht sich diese Nachweispflicht nur auf die zweite Hälfte der gesamten Erwerbstätigkeit.

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Beispiel für die 9/10 Regelung

Ein einfaches Beispiel hilft dabei, zu verdeutlichen, wie man die 9/10 Regelung zur Anwendung bringt. Ein junger Mann hatte an seinem 21. Geburtstag begonnen zu arbeiten und beantragt schließlich im Alter von 67 Jahren die Rente.

Ab der erstmaligen Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit bis zur Antragstellung für seine Rente hat er also insgesamt 46 Jahre gearbeitet. Um weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner bleiben zu können, muss er nachweisen, dass er in den letzten 23 Jahren mindesten 9/10 dieser Zeit, also 20 Jahre und 8 Monate, in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.

Erreicht er die geforderte Zeit nicht, darf er nicht auf eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) hoffen.

Was geschieht bei Nichterfüllung der 9/10-Regelung?

Kann jemand die Voraussetzungen für die Anwendung der 9/10 Regelung nicht erfüllen, so hat er keine Möglichkeit, sich in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu versichern.

In diesem Fall bleiben dem betroffenen Rentner zwei verschiedene Möglichkeiten sich dennoch zu versichern:

  • die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse
  • der Abschluss einer privaten Krankenversicherung

Zu beachten ist eine Neuregelung aus dem Jahre 2017, die vor allem für Rentner mit Kindern interessant sein könnte. In § 5 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist festgehalten, dass zu der erforderlichen Mitgliedszeit jeweils 3 Jahre für jedes Kind hinzugerechnet werden. Für eine Mutter von drei Kindern bedeutet dies, dass sie neun zusätzliche Jahre für die Krankenversicherung der Rentner angerechnet bekommt. Wer bisher diese Regelung nicht erfüllt hat, sollte eine Neuberechnung vornehmen lassen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) § 5 »

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