Bestimmungslandprinzip im deutschen Steuerrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Laut dem in Deutschland geltenden Umsatzsteuergesetz muss der Endverbraucher die Umsatzsteuer zahlen, in dessen Staat eine Ware oder Dienstleistung gebraucht oder verbraucht wird. Diese gesetzliche Regelung bezeichnet man als Bestimmungslandprinzip.

Sie gilt vor allem für Lieferungen, die zwischen Unternehmen innerhalb der Europäischen Union stattfinden. Die ursprüngliche Intention für dieses Prinzip waren die Harmonisierung der Umsatzsteuer innerhalb der EU, das Verhindern einer Doppelbesteuerung sowie die Schaffung eines europäischen Binnenmarktes.

Grundlage im deutschen Recht ist § 3 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz (UStG).

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Beispiel für das Bestimmungslandprinzip

Ein einfaches Beispiel aus der Praxis verdeutlicht, wie das Bestimmungslandprinzip funktioniert. Ein Unternehmen erwirbt eine Maschine im Wert von 80.000 Euro (netto) bei einem französischen Anbieter. Der Händler die UID-Nummer des erwerbenden Unternehmens.

Der französische Produzent der Maschine stellt dem Käufer eine Rechnung aus, auf der die Umsatzsteuer nicht aufgeführt ist. Das kaufende Unternehmen aus Deutschland hingegen berechnet dann die Umsatzsteuer (in diesem Fall 20 % oder 16.000 Euro).

Da das Unternehmen zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, kann es den Betrag als Vorsteuer geltend machen. Für den französischen Hersteller der Maschine bleibt die Lieferung steuerfrei.

Würde bei einem solchen Geschäft nicht nach dem Bestimmungslandprinzip gehandelt, wäre das kaufende deutsche Unternehmen gegenüber dem herstellenden französischen Unternehmen steuerlich deutlich benachteiligt, da es dann nicht nur in Deutschland, sondern auch in Frankreich Steuern zahlen müsste.

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Modifiziertes Bestimmungslandprinzip

Um die rechtlichen Veränderungen hin zum Bestimmungslandprinzip in der Europäischen Union nicht zu kompliziert zu machen, wurde ein modifiziertes Bestimmungslandprinzip erarbeitet, für das eine Übergangsfrist von vier Jahren vorgesehen war. Diese Übergangsregelungen gelten bis heute. Die Modifizierung bestand damals vor allem darin, dass:

  • das Bestimmungslandprinzip für Geschäfte zwischen europäischen Unternehmen gelten sollte
  • das Ursprungslandprinzip für Verkäufe an Privatpersonen gilt
  • Tatsächlich konnten die im Maastrichter Vertrag festgehaltenen Grundgedanken bis heute nicht vollständig in die Praxis umgesetzt werden, da bisher keine Regelung gefunden wurde, die von allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union befürwortet wird. Daher wird die Übergangsregelung auf unbestimmte Zeit weiter Geltung behalten.

Bestimmungslandprinzip vs. Ursprungslandprinzip

Diese beiden Prinzipien lassen sich klar voneinander trennen, indem man die Beteiligten an einem Geschäft näher definiert. Das Bestimmungslandprinzip gilt vor allem für Unternehmen, die miteinander Geschäfte machen und Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union versenden. In diesem Fall trägt immer der Endverbraucher die Umsatzsteuer.

Das gegenteilige Prinzip, also das Ursprungslandprinzip kommt bei Geschäften zur Anwendung, bei denen eine Privatperson beispielsweise eine Ware oder Dienstleistung über den Online-Handel erwirbt. Dieses Prinzip wird vor allem deshalb nur sehr selten angewendet, weil es aufgrund unterschiedlicher Besteuerungen in der Europäischen Union Wettbewerbsverzerrungen verursacht.

  • Um die anfallenden Steuern in korrekter Höhe und im richtigen Land abzuführen, kann es sinnvoll sein, sich von einem Finanzexperten oder Steuerberater unterstützen zu lassen. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, sich bei der Finanzbehörde zu informieren, bei der die Umsatzsteuer zu entrichten ist.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 3 »

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