BGB-Gesellschaft im deutschen Unternehmensrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Unter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch als GbR bzw. BGB-Gesellschaft bekannt) versteht man gemäß § 705 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Zusammenschluss von wenigstens zwei Rechtssubjekten als Gesellschafter.

Diese verpflichten sich gegenseitig in einem Gesellschaftsvertrag dazu, einen festgesetzten Zweck zu fördern und zwar in der durch den Gesellschaftsvertrag festgelegten Art und Weise.

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Gründung einer BGB-Gesellschaft

Zur Gründung einer BGB-Gesellschaft sind verschiedene Personen oder Personengruppen notwendig. Eine Person alleine kann eine solche Gründung grundsätzlich nicht vornehmen, es bedarf stets mindestens zweier Gesellschafter.

Personen mit einem der folgenden Merkmale müssen beteiligt sein:

  • natürliche Personen
  • juristische Personen
  • rechtsfähige Personengesellschaften
  • Minderjährige, wenn die gesetzlichen Vertreter sowie das Familiengericht zustimmen

Basis der BGB-Gesellschaft ist der zwingend notwendige Gesellschaftsvertrag. Dieser Vertrag unterliegt allerdings keiner Formpflicht, er kann also schriftlich, mündlich oder durch sogenanntes schlüssiges Handeln geschlossen werden. Als Inhalt wird der Zweck der Gründung festgehalten.

Ein solcher Vertrag erfüllt vor allem zwei Funktionen. Die erste Funktion besteht darin, dass er ein vertragliches Schuldverhältnis zwischen den beteiligten Gesellschaftern begründet. Die zweite Funktion des Vertrags besteht darin, dass durch ihn eine eigenständige Organisationseinheit geschaffen wird.

  • Ein Gesellschaftsvertrag kann in Ausnahmefällen der Formpflicht unterliegen. Dies ist der Fall, wenn er beispielsweise ein Element enthält, das durch gesetzliche Bestimmungen der Formpflicht unterliegt. Das kann passieren, wenn der Vertrag die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Übertragung eines Grundstücks an die BGB-Gesellschaft enthält. Dann bedarf ein solcher Vertrag einer Beglaubigung durch einen Notar.
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BGB-Gesellschaft - Beispiele

Die Rechtsform der BGB-Gesellschaft eignet sich für eine Vielzahl von Unternehmungen. Die folgenden Beispiele zeigen, wann eine GbR als Rechtsform möglich und sinnvoll ist:

  • Gemeinschaftspraxis von Ärzten
  • Anwaltssozietäten
  • Arbeitsgemeinschaften verschiedener Kleinunternehmer mit gemeinsamem Projekt
  • Zusammenschlüsse verschiedener Steuerberater- oder Wirtschaftsprüfer
  • Marketingagenturen
  • Kunstprojekte mit mehreren beteiligten Künstlern
  • Fahr- und Tippgemeinschaften
  • Bauherrengesellschaften
  • Wohngemeinschaften
  • Zusammenschlüsse von Mietern (zum gemeinsamen Einkauf von Öl oder Gas für ihre Wohnungen)
  • Musikbands oder Tanz-Ensembles, die gemeinsame Auftritte durchführen

Wer sich für die Gründung einer BGB-Gesellschaft entscheidet, sollte vor allem aufgrund der dadurch entstehenden Haftungen überlegen, ob er das Risiko einer eventuellen Haftungspflicht eingehen möchte.

Haftung im Rahmen der BGB-Gesellschaft

Bei einer BGB-Gesellschaft (GbR) haftet stets jeder ihrer Gesellschafter. Aus diesem Grund haftet jeder Gesellschafter auch für Verstöße seiner Mit-Gesellschafter. Dies gilt allerdings nur, wenn die Verstöße in Zusammenhang mit dem Betrieb der GbR stehen.

Verletzt also ein Gesellschafter eine im Gesellschaftsvertrag aufgeführte Leistungspflicht oder hält sich nicht an die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme, sodass es dadurch zu einem Schaden kommt, ist er haftbar und dazu verpflichtet, diesen zu ersetzen.

  • Eine Besonderheit bezüglich der Haftung gilt für bestimmte BGB-Gesellschaften. So darf beispielsweise ein geschlossener Immobilienfonds oder eine Bauherrengemeinschaft in ihren AGBs eigene Haftungsbegrenzungen regeln.

Grundsätzlich haften die Gesellschafter einander für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Eine gesetzliche Beschränkung bezüglich der Haftung besteht darin, dass der Gesellschafter nur die für ihn gewöhnliche Sorgfalt walten lassen muss. Für grobe Fahrlässigkeit haftet der Gesellschafter auf jeden Fall.

Auflösung einer BGB-Gesellschaft

Die Beendigung einer BGB-Gesellschaft (GbR) geschieht nicht durch eine einzige Maßnahme, sondern wird in drei Phasen vorgenommen, der Auflösung (sie tritt bei Vorliegen eines Grundes ein), der Auseinandersetzung (sie beinhaltet die Abwicklung der Gesellschaft durch Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens) und der Vollbeendigung (die mit dem Abschluss des Auseinandersetzungsverfahrens eintritt).

Es gibt verschiedene Varianten, eine BGB-Gesellschaft aufzulösen bzw. zu kündigen. Besteht sie laut Gesellschaftsvertrag auf unbestimmte Zeit, dann kann jeder Gesellschafter zu jedem Zeitpunkt kündigen. Auch durch einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss kann die Auflösung beschlossen werden.

Handelt es sich um eine Gesellschaft auf Zeit, dann darf man sie nur aus einem wichtigen Grund aufkündigen. Hat eine BGB-Gesellschaft Gläubiger, so können diese die Gesellschaft kündigen, um z. B. Zugriff auf das Auseinandersetzungsguthaben eines Gesellschafters zu erhalten.

Vor- und Nachteile der BGB-Gesellschaft

Eine BGB-Gesellschaft hat sowohl Vorteile als auch Nachteile. Zu den Vorteilen gehören die Möglichkeit einer relativ schnellen Gründung und auch das nicht notwendige Stammkapital. Dadurch können auch Personen mit geringen finanziellen Mitteln ein Unternehmen gründen.

Ebenfalls von Vorteil ist der hohe Grad an Mitbestimmung auf Seiten der Gesellschafter. Darüber hinaus hält sich der bürokratische Aufwand in Grenzen und auch eine Pflicht zur Buchführung und Bilanzerstellung gibt es für die BGB-Gesellschaft nicht. Durch die Möglichkeit, die GbR der Kleinunternehmerregelung zu unterwerfen ergeben sich auch steuerliche Vorteile.

Als Nachteil der BGB-Gesellschaft muss vor allem die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung bewertet werden. Ein weiterer Nachteil ist die einfach zu bewerkstelligende Auflösung einer solchen Gesellschaft.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 705 »

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