Erholungsbeihilfe ist eine vollkommen freiwillige Leistung des Arbeitgebers, solange sie nicht in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder aufgrund der sogenannten "betrieblichen Übung" festgeschrieben wurde.
Die Höchstgrenze der Erholungsbeihilfe
Es gibt drei unterschiedliche Beträge, aus denen sich die Beihilfe zusammensetzt. Prinzipiell darf der Arbeitgeber natürlich diese Beihilfe so hoch ansetzen, wie er es für richtig hält. Um einen steuerlichen Vorteil zu erzielen, dürfen die einzelnen Beträge aber eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigen. Es gelten die folgenden Obergrenzen:
- 156 € für den Mitarbeiter
- 104 € für den Ehepartner
- 52 € pro Kind (bei zwei 104 €, bei drei 156 € usw.)
Das bedeutet, dass ein verheirateter Arbeitnehmer mit einem Kind insgesamt 312 € jährlich als Beihilfe erhalten kann, ohne dafür Sozialabgaben zahlen zu müssen. Der Arbeitgeber besteuert diesen Betrag pauschal mit 25 %. Wird der Höchstbetrag allerdings nur um einen Cent überschritten, muss die gesamte Erholungsbeihilfe besteuert werden.
- Die Pauschalbesteuerung hat für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuerliche beziehungsweise finanzielle Vorteile. Der Arbeitgeber kann die Beihilfe steuerlich geltend machen und der Arbeitnehmer profitiert von einem höheren Nettoeinkommen.
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Voraussetzungen für Erholungsbeihilfe
Eine Voraussetzung für die Erholungsbeihilfe ist eine enge, zeitliche Verbindung zwischen der Zahlung und der Erholungsmaßnahmen. Der Gesetzgeber hat hier einen zeitlichen Rahmen von jeweils drei Monaten (vor oder nach der Gewährung der Beihilfe) gesetzt.
Erholungsbeihilfe Beispiel
Wird eine Reise als Erholungsbeihilfe ausgesprochen, muss die Reise spätestens drei Monate vor oder nach der Auszahlung angetreten werden. Außerdem muss nachweisbar sein, dass das Geld tatsächlich für Erholungszwecke genutzt wird und nicht anderweitig verwendet wird. Daher ist es sinnvoll, die entsprechenden Belege aufzubewahren.
Erholungsbeihilfe kann beispielsweise gewährt werden für:
- Kuraufenthalte
- Wellness-Anwendungen
- Erholungsreisen (z. B. Familienurlaube)
- Ausflüge
- Kreuzfahrten
Es wurde von Seiten des Gesetzgebers keine Definition vorgelegt, was genau als Erholungsmaßnahme einzuordnen ist. Die zuständigen Finanzbehörden lassen normalerweise alle Maßnahmen gelten, die zumindest in irgendeiner Form der physischen oder psychischen Erholung dienen.
Vorteil der Erholungsbeihilfe gegenüber dem Urlaubsgeld
Der größte Vorteil bei der Beihilfe ist die Tatsache, dass sie steuerbegünstigt ist und keine Sozialabgaben anfallen. Dies ist beim Urlaubsgeld anders. Dieses ist in seiner gesamten Höhe zu versteuern, wodurch aufgrund der Steuerklasse meist nicht sehr viel übrig bleibt. Zwar liegt die Höhe der Erholungsbeihilfe fast immer unterhalb der Höhe des Urlaubsgeldes, dafür fällt aber für den Arbeitnehmer ein deutlich geringere Steuerlast an.
- Um den zulässigen Jahreshöchstbetrag nicht zu überschreiten und damit in die Steuerpflicht zu rutschen, raten Experten dazu, zunächst die Erholungsmaßnahmen durchzuführen, die entsprechenden Belege zu sammeln und diese dann unter Berücksichtigung des Höchstbetrages dem Arbeitgeber zur Erstattung vorzulegen. So bleibt man sicher unter der Maximalgrenze.
Erholungsbeihilfe: Wichtige Fragen
Auch bei einem Minijob darf eine Erholungsbeihilfe gezahlt werden. Sie ist ebenfalls pauschalbesteuert und es müssen keine Sozialabgaben gezahlt werden. Ein Vorteil besteht zudem darin, dass der Minijobber die ihm auferlegte Geringfügigkeitsgrenze aufgrund der Steuerfreiheit der Erholungsbeihilfe nicht überschreitet.
Damit die Leistung des Arbeitgebers als Erholungsbeihilfe gilt, muss nachgewiesen werden, dass das Geld tatsächlich für die Erholung eingesetzt wird. Dies gilt für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer gleichermaßen. Als Nachweise gelten beispielsweise:
- Überweisungsbelege des Arbeitgebers - er zahlt das Geld z. B. direkt an ein Reiseunternehmen-
- Belege des Arbeitnehmers (etwa für Schwimmbäder, Massage-Behandlungen oder Vergnügungsparks
Die Beihilfe ist nur dann steuerfrei, wenn sie unterhalb der vom Gesetzgeber festgelegten Obergrenze von 312 € - bei einem Kind - jährlich bleibt. Sobald der Arbeitgeber mehr Erholungsbeihilfe gewährt, ist sie insgesamt steuer- und sozialabgabenpflichtig. Der Arbeitnehmer muss sie nicht auf einmal verbrauchen, er kann das Geld auf mehrere Erholungsmaßnahmen verteilen. Dabei ist natürlich die vorgeschriebene, zeitliche Nähe zu berücksichtigen.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 40 »
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