Der Pflegepauschbetrag bei Pflege durch Angehörige

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wenn ältere Menschen gesundheitliche Probleme haben, kann es sein, dass sie ohne Hilfe nicht mehr zurecht kommen. In diesem Fall ist die Pflege durch eine dritte Person notwendig. Sie kann durch einen Pflegedienst erfolgen oder durch Angehörige. In letzterem Fall wird der pflegenden Person der sogenannte Pflegepauschbetrag als Unterstützung gewährt.

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Was ist der Pflegepauschbetrag?

Beim Pflegepauschbetrag handelt es sich um eine staatliche Unterstützungsleistung an Personen, die die Pflege eines Angehörigen übernehmen und dadurch finanzielle Einbußen erleiden, etwa durch notwendige Fahrten oder besondere Kleidung. Die zu pflegende Person muss in den vorgesehenen Pflegegraden eingestuft sein, damit dem Pflegenden der Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 € pro Jahr (Stand 2024) zusteht. Diesen kann er dann in seiner jährlichen Einkommenssteuererklärung geltend machen.

Früher erhielt man den Pflegepauschbetrag nur, wenn der zu pflegende Angehörige der höchsten Pflegestufe 3 zugeordnet worden ist. Nach der Einführung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) im Jahre 2017 gibt es jetzt insgesamt 5 Pflegegrade.

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Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag

Nicht jeder, der einen Angehörigen pflegt, hat ein Anrecht auf den Pflege Pauschbetrag. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Man bekommt den Pauschbetrag, wenn:
  • die zu pflegende Person ein Angehöriger ist (etwa Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister, Onkel oder Tanten)
  • die zu pflegende Person Pflegegrad 4 oder 5 besitzt oder das Merkzeichen "H" als Nachweis der Hilflosigkeit
  • die Pflege in der Wohnung der zu pflegenden Person oder der pflegenden Person stattfindet
  • die pflegende Person keine Gegenleistung für die Pflege erhält (auch kein Pflegegeld)
  • die Pflege zu wenigstens 10 % von der pflegenden Person ausgeführt wird (Unterstützung durch Pflegedienst ist erlaubt)

Wir die Pflege von mehreren Personen übernommen, müssen sie sich den Pflegepauschbetrag teilen, er steht also nicht jeder pflegenden Person in voller Höhe zu. Gerade, wenn eine Person sehr pflegebedürftig ist und sich etwa drei Kinder die Pflege teilen, bleibt kein wirklich großer Pflegepauschbetrag pro Kind und Jahr übrig.

Der Pflegepauschbetrag in steuerrechtlicher Hinsicht

Pflegende Angehörige haben ein Anrecht auf das sogenannte Pflegegeld, das in Form monatlichen Zahlungen gewährt wird oder auf den Pflegepauschbetrag, den man einmal im Jahr steuerlich geltend machen kann.

Wenn man allerdings das steuerfreie Pflegegeld erhält, verfällt der Anspruch auf den Pflege Pauschbetrag.

  • Muss für die Pflege deutlich mehr Geld aufgewendet werden, als der Pflegepauschbetrag abdeckt, kann es sinnvoll sein, auf diese staatliche Leistung zu verzichten und stattdessen alle anfallenden Kosten in der Einkommenssteuererklärung als sogenannte außergewöhnliche Belastungen anzugeben.

Pflegepauschbetrag bei mehrfacher Pflege

Manche Menschen pflegen nicht nur einen Angehörigen, sondern versorgen gleich zwei Personen, etwa die pflegebedürftigen Eltern oder Großeltern. In diesem Fall hat die pflegende Person ein Anrecht auf den doppelten Pflegepauschbetrag, der im Augenblick 1.848 € betragen würde (Stand 2024).

Auch hier ist zu überlegen, ob man sich die anfallenden Kosten nicht besser über die außergewöhnlichen Belastungen vom Finanzamt zurückholt.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 33b »

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