Der Steuerstundungseffekt

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Im deutschen Steuerrecht besteht für Steuerpflichtige die Möglichkeit, mit dem Gewinn auch die darauf entfallenden Steuern zu stunden. Das bedeutet, dass beides auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und sozusagen in die Zukunft verlagert wird.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Beispiel
  2. Privatpersonen

Dieser Vorgang wird von Experten mit dem Begriff Steuerstundungseffekt beschrieben. Der eigentliche Effekt besteht darin, dass der Barwert der Steuerzahlungen reduziert wird.

Rechtsgrundlage für die Steuerstundung ist § 222 ff. Abgabenordnung (AO).

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Beispiel für den Steuerstundungseffekt

Um den Effekt deutlich zu machen, muss man sich nur vorstellen, dass ein Unternehmen im Zuge einer Eigenfinanzierung eine stille Reserve für erst später zu tätigende Investitionen angelegt hat. Die Besteuerung einer stillen Reserve wird allerdings erst dann vorgenommen, wenn sie aufgelöst wird.

Da das Unternehmen also die Steuern erst später zahlen muss, ergibt sich ein Steuerstundungseffekt, durch den das Unternehmen von einer Liquiditätsentlastung profitieren kann. Der Effekt entsteht also als Folge von mehreren Schritten:

  • Schaffung einer stillen Reserve im Jahr 1 durch das Unternehmen (Steuern werden nicht fällig)
  • Auflösung der Reserve im Jahr 2 (Besteuerung erfolgt verzögert = Steuerstundungseffekt)
  • Das Unternehmen profitiert im Jahr 1 von einer niedrigeren Steuerlast
  • Wer eine Steuerstundung und den sich daraus ergebenden Steuerstundungseffekt in Anspruch nehmen möchte, der muss im Gegenzug eine Sicherheitsleistung erbringen. Zudem werden für die Dauer der Stundung Zinsen erhoben, wenn sie nicht aufgrund der Einzelfallprüfung als unbillig eingestuft werden. Das Finanzamt kann in einem solchen Fall teilweise oder ganz auf diese Zinsen verzichten.
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Steuerstundungseffekt bei Privatpersonen

Auch Personen, die nicht Unternehmer sind, können den Steuerstundungseffekt nutzen. Wenn für jemanden die fristgerechte Zahlung des ausstehenden Steuerbetrages aus sachlichen oder persönlichen Gründen eine sogenannte erhebliche Härte darstellt, z. B. aufgrund schwieriger Einkommens- oder Vermögensverhältnisse, so kann der Steuerpflichtige eine teilweise oder ganze Stundung seiner Steuerschuld beim zuständigen Finanzamt beantragen.

Ein solcher Antrag muss stets begründet sein. Die Stundung einer Steuerschuld und der daraus entstehende Steuerstundungseffekt ist immer zeitlich begrenzt.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 222 »

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