Unterhaltsvorschuss

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Zahl der Alleinerziehenden steigt an und viele der Betroffenen erhalten vom nicht erziehenden Elternteil keinen oder nur sehr unregelmäßigen Unterhalt für das Kind. In solchen Fällen springt der Staat ein und zahlt den sogenannten Unterhaltsvorschuss.

Rechtliche Grundlage für diese Leistung ist das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

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Antrag auf Unterhaltsvorschuss

Der Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss muss schriftlich eingereicht werden. Befugt, einen solchen Antrag zu stellen, ist der Elternteil, der für das Kind sorgt und bei dem es lebt. Die für den Antrag zuständige Behörde ist in der Regel das jeweilige Jugendamt.

Für einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss ist es keine Voraussetzung, dass ein entsprechendes Urteil gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil vorliegt, durch das er zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist.

Das Formular für den Antrag kann man sich beim Jugendamt besorgen. Teilweise besteht auch die Möglichkeit, sich das Antragsformular aus dem Internet, auf der Website des Jugendamtes herunterzuladen. Als weitere Unterlagen müssen normalerweise vorgelegt werden:

  • Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder
  • Personalausweis/Reisepass
  • Scheidungsurteil (bei geschiedenen Paaren mit ehelichen Kindern)

Man kann einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss prinzipiell auch rückwirkend beantragen. So erhält man beispielsweise auch für den Monat vor dem Eingang des Antrags bei der Unterhaltsvorschuss-Stelle Geld. Allerdings müssen dafür die gesetzlichen Voraussetzungen schon für diese Zeit vorliegen.

Wichtig ist es z. B. dass der erziehende Elternteil den unterhaltspflichtigen Elternteil explizit dazu veranlasst bzw. anmahnt, die von ihm zu leistenden Unterhaltszahlungen für das Kind oder die Kinder zu leisten.

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Höhe des Unterhaltsvorschusses 2021

Für die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist vor allem das Alter des Kindes wichtig. Hier sind seit Januar 2021 monatlich folgende Betragshöhen vorgesehen:

  • Kinder von 0 bis 5 Jahren erhalten 174 Euro
  • Kinder von 6 bis 11 Jahren erhalten 232 Euro
  • Kinder von 12 bis 17 Jahren erhalten 309 Euro

Die Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses

Der vom Staat gewährte Unterhaltsvorschuss muss vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgezahlt werden. Allerdings hat sich hier gezeigt, dass nur etwa 30 Prozent der als Vorschuss gezahlten Beträge wieder an den Staat zurückfließen. Ursache hierfür ist scheinbar nicht nur die nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit vieler Unterhaltspflichtiger, sondern auch ihre schlechte Zahlungsmoral.

Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss

Zum 1. Juli 2017 wurden die Voraussetzungen, unter denen man einen Unterhaltszuschuss erhält, neu geordnet. So gelten seit diesem Datum vor allem folgende Bedingungen für eine Beantragung:

Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres können Kinder den Unterhaltsvorschuss ohne zeitliche Einschränkung bekommen und die bis dahin geltende maximale Bezugsdauer von 72 Monaten entfällt.

Kinder zwischen dem vollendeten zwölften und vollendeten 18. Lebensjahr sind ebenfalls zum Bezug von Unterhaltsvorschuss berechtigt, allerdings unter der Voraussetzung, dass ihnen keine Leistungen gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen oder der Elternteil nicht weniger als 600 Euro Bruttolohn erhält

  • Vor allem durch die Verdienstuntergrenze möchte der Staat den erziehenden Elternteil dazu ermutigen, sich nicht auf staatliche Leistungen wie Hartz IV zu verlassen, sondern lieber eigenes Einkommen zu erzielen.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) »

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