So irritierend ist die Mehrwertsteuer in Deutschland

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Als Antwort auf die Energieentlastungspakete der Bundesregierung schlug das Umweltbundesamt in der vergangenen Woche ein "Entlastungspaket Klima und Umwelt" vor. Kern dieses Vorschlags ist die Forderung nach einer Änderung der Mehrwertsteuer. Durch Mehrwertsteuersenkungen und -befreiungen von klimafreundlichen Produkten sollen nicht nur Verbraucher, sondern auch die Umwelt entlastet werden.

Wir haben uns die Forderungen des Umweltbundesamts angesehen und die Gelegenheit genutzt, Licht ins Dunkel der undurchsichtigen Mehrwertsteuerregelungen zu bringen.

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Die Forderungen des Umweltbundesamts im Überblick

Mehrwertsteuerbefreiung

Durch die Befreiung des öffentlichen Personenverkehrs, pflanzlichen Nahrungsmitteln und Solaranlagen sollen umweltfreundliche Produkte gefördert werden. Außerdem kämen diese Entlastungen auch Personengruppen zugute, die von den bisherigen Entlastungen ausgeschlossen waren.

Mehrwertsteuersenkung

Die Verbesserung von Heizungen oder Reparaturen, bspw. von Schuhen oder Fahrrädern sollen nur noch mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent anstatt mit 19 Prozent versteuert werden. Dadurch soll umweltfreundliches Verhalten durch einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz belohnt werden.

Mehrwertsteuererhöhung

Im Gegenzug dazu soll laut Forderungen des Umweltbundesamts der Mehrwertsteuersatz auf Fleisch und andere tierische Produkte vom ermäßigten Satz auf den regulären Satz von 19 Prozent angehoben werden, damit umweltschädliches Verhalten nicht weiter subventioniert wird.

Verwirrungen reduzieren

Das Umweltbundesamt kritisiert weiterhin, dass die Mehrwertsteuer in Deutschland durch einen Wildwuchs an Einzelregelungen gekennzeichnet sei. Dabei werden ökologische Belange vollständig ignoriert und soziale Belange nur zum Teil berücksichtigt.

Die Mehrwertsteuer aktuell - Verwirrung am Supermarktregal

Besonders der letzte Kritikpunkt des Umweltbundesamts wird auch von Verbraucherschützern und Endkonsumenten selbst bemängelt. Oft ist nicht klar ersichtlich, welche Produkte dem ermäßigten Steuersatz unterliegen und welche Produkte vollständig versteuert werden müssen.

Wann ein Produkt mit dem vollen Mehrwertsteuersatz von 19% besteuert wird und wann der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt, ist durch die Anlage 2 zu § 12 des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Theoretisch lässt sich anhand dieser Tabelle ablesen, wie viel Mehrwertsteuer auf ein bestimmtes Produkt zu zahlen ist.

In der Praxis ist dies jedoch nicht so einfach. Die Tabelle umfasst über 100 Zeilen mit teils sehr langen, detaillierten Bedingungen.

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Beispiele: Ermäßigt vs. nicht ermäßigt

Um zu verdeutlichen, wie irritierend diese Tabelle tatsächlich ist, haben wir Ihnen einige Beispiele zusammengestellt.

Kartoffeln vs. Süßkartoffeln

Kartoffeln sind ermäßigt, da sie explizit unter Punkt 10 a erwähnt werden, während Süßkartoffeln dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen. Zwar sind auch Süßkartoffeln "Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden", die laut Punkt 10 ermäßigt versteuert werden. Sie werden jedoch in den Unterpunkten a bis n nicht explizit erwähnt und zählen daher nicht zu den mehrwertsteuerermäßigten Produkten.

Milch vs. Hafermilch

Eine Tatsache, die vor allem Tierschutzvereine und Veganer seit Jahren bemängeln, ist die Mehrwertsteuerermäßigung von Milch, die - wie sämtliche andere Milcherzeugnisse und Eier - laut Punkt 4 dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Hafermilch, Mandelmilch, Sojamilch und andere vegane Milch- oder Käsealternativen werden in der Liste der ermäßigten Produkte jedoch nicht erwähnt und unterliegen daher dem vollen Mehrwertsteuersatz.

Fleisch vs. Fleischalternativen

Was für die Milch und ihre Alternativen gilt, gilt auch für Fleisch und Fleischersatzprodukte. "Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse" gelten laut Punkt 2 als mehrwertsteuerermäßigt, ebenso wie "Fische und Krebstiere" (Punkt 3) und sogar "Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren" (Punkt 28). Die veganen oder vegetarischen Varianten dieser Produkte finden in der Liste keine Beachtung.

Krabben vs. Austern

Wer eine Packung zubereitete Garnelen oder Krabben mit nachhause nehmen möchte, kann sich diesen Luxus zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz gönnen. Grund dafür ist Punkt 28, laut dem Zubereitungen von Krebstieren und wirbellosen Wassertieren ermäßigt sind. Sollen es jedoch die Austern oder der Hummer sein, muss der volle Mehrwertsteuersatz gezahlt werden. Diese werden nämlich in einem Nebensatz von Punkt 28 explizit von der Ermäßigung ausgenommen.

Hörbücher vs. Musik-CDs

Laut Punkt 50 können auch Platten, CDs und andere Tonträger dem ermäßigten Steuersatz unterliegen - allerdings nur, solange sie "ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten". Hörbücher auf CD unterliegen also dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Eine Musik-CD, ein Videospiel oder CD-Rohlinge werden hingegen mit dem vollen Mehrwertsteuersatz versteuert.

Kaffee vs. Mineralwasser

Kaffee und Tee gelten laut Punkt 12 als mehrwertsteuerermäßigt. Auch Wasser unterliegt laut Punkt 34 erst einmal dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Explizit ausgenommen davon wird jedoch "Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser" in "zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen". Das Mineralwasser aus dem Supermarkt ist demnach nicht ermäßigt.

Welche Regelungen gelten konkret?

Wenn man sich die Liste der Produkte mit ermäßigtem Mehrwertsteuersatz in der Anlage 2 genau ansieht, kann man zumindest einige Muster erkennen. Wie bereits im letzten Absatz deutlich wurde, gibt es jedoch zahlreiche, teils undurchsichtige Ausnahmen, die es schwierig machen, allgemeingültige Aussagen zu treffen.

In der folgenden Aufzählung haben wir zusammengefasst, welche Produkte zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit haben, mehrwertsteuerermäßigt zu sein. Diese Liste liefert jedoch nur eine grobe Orientierung:

  • Lebende Tiere und Pflanzen
  • Tierische Erzeugnisse (auch verarbeitet und zubereitet)
  • (ausgewählte) Pflanzen und Pflanzenteile zu Nahrungs- oder Dekorationszwecken
  • Kaffee, Tee, Kräuter und Gewürze
  • Getreide, Müllereierzeugnisse und Backwaren
  • Dünger und Tierfuttermittel
  • Bücher und Zeitungen
  • (ausgewählte) Kunst- und Sammlergegenstände
  • Hilfsmittel wie Rollstühle und orthopädische Vorrichtungen
  • Menstruationsprodukte

Betrachtet man diese Liste und die oben aufgezählten Beispiele, bleiben noch immer einige Fragen offen: Warum zählen Musik-CDs und -Platten beispielsweise nicht als "Kunst- und Sammlergegenstände"? Warum sind nur ausgewählte Pflanzenerzeugnisse, aber alle tierischen Erzeugnisse ermäßigt? Und nach welchen Kriterien wird ausgewählt, welche Pflanzenerzeugnisse ermäßigt werden? Auf diese Fragen wissen wir leider auch keine zufriedenstellende Antwort.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Umweltbundesamt: Mehrwertsteuer ökologisch und sozial gestalten
  2. Bundesministerium der Justiz: Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände

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