Häufig erbt man nicht allein, sondern als sogenannte Erbengemeinschaft, in der die Mitglieder - falls nicht anders definiert - gleichberechtigte Partner sind.
Bei der Erstellung der Steuererklärung kann sich so eine komplizierte Situation ergeben, denn: Wer muss wie viel versteuern?
Diese Probleme lassen sich allerdings leicht lösen, wenn man die grundlegenden Regeln der Erbengemeinschaft beherrscht.
Inhaltsverzeichnis:
Das Erbe bei einer Erbengemeinschaft in der Steuer vermerken
Maßgeblich für ein Erbe als Gemeinschaft sind die Anlagen der Einkommensteuererklärung. Hier wird in der jeweils passenden Anlage (beispielsweise V bei Wohnungen) der Name der Gemeinschaft sowie der eigene Anteil an dieser eingetragen.
Als Beispiel: Vier Kinder erben das Mietshaus des verstorbenen Vaters als Gemeinschaft. So trägt jedes Kind in der Zeile 24 der Anlage V neben dem Namen den Wert 25 Prozent ein. Alternativ darf auch ¼ geschrieben werden.
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Die Überschusseinkünfte der Erbengemeinschaft in der Steuererklärung
Erwirtschaftet die Gemeinschaft Überschusseinkünfte, so sind diese so zu behandeln als wären es Einnahmen einer Buchteilsgemeinschaft.
Vereinfacht bedeutet dies, dass die Gemeinschaft gemeinsam als Unternehmer angesehen wird, der Steuern bezahlen muss. Die Steuerlast wird von jedem Mitglied zu gleichen Teilen getragen.
Die Gewinneinkünfte der Erbengemeinschaft in der Steuererklärung
Etwas anders liegt der Fall, wenn keine Überschüsse, sondern Gewinne erwirtschaftet werden. Dies gilt dann, wenn die Erben beispielsweise einen Gewerbebetrieb erhalten haben. In diesem Fall wird der Gewinn von jedem Mitglied anteilig versteuert.
- Hat ein Erbe beispielsweise 30 Prozent des Betriebs bekommen, so muss er auch 30 Prozent der auf die Gewinne fälligen Steuern entrichten.
Wie wird die Erbschaftssteuer bei einer Erbengemeinschaft berechnet?
Auch eine Gemeinschaft muss Erbschaftssteuer bezahlen. Hierbei wird jedes Mitglied aber für sich besteuert. Ausgangspunkt der Berechnung ist der Gesamtnachlass. Von diesem werden die Fixkosten (Notar, etc.) abgezogen.
Es ergibt sich die positive Erbmasse. Von dieser werden die einzelnen Erbquoten für jedes Mitglied der Gemeinschaft berechnet. Erbt ein Mitglied 50 Prozent der positiven Erbmasse, so ist seine Erbquote 50 Prozent. Dieser Anteil wird anschließend versteuert.
Einzelnachweise & Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Erbengemeinschaft →
- Land Schleswig-Holstein - Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung: Erbengemeinschaft: Erbenauseinandersetzung und Erbteilungsklage →
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