Die Familienversicherung und ihre Leistungen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Aufgaben und die Herausforderungen wachsen mit jedem Familienzuwachs. Da möchte es jeder so leicht wie möglich haben. Eine günstige Familienversicherung kann ein Mittel dafür sein.

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Leistungen einer Familienversicherung

Die Familienversicherung versichert alle mitversicherten Personen genauso wie die eigene Person. Die einzige Ausnahme bildet das Krankengeld.

Der große Vorteil ist, dass keinerlei zusätzliche Beiträge gezahlt werden müssen, ganz gleich, wie viele Familienmitglieder mitversichert sind. Dies ist jedoch in der Regel nur bei gesetzlichen Versicherungen möglich.

Wer kann mitversichert werden?

Diese Vorteile möchte möglichst jeder nutzen, der zur Familie eines gesetzlich Versicherten gehört. Aber natürlich ist es dann doch nicht so einfach, denn Familie ist ein weit gefasster Begriff. Zunächst einmal gibt es lediglich zwei Personengruppen, die mitversichert werden können:

  1. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: Dabei ist jedoch zu beachten, das mit letzterem nur gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften und keine eheähnlichen Verbindungen gemeint sind.
  2. Kinder: Darunter fallen auch Pflege- und Stiefkinder sowie Enkelkinder, wenn diese beim Hauptversicherten leben und/ oder diese/r den Unterhalt bezahlt.

Somit kann sich eine Familienversicherung insbesondere bei mehreren Kindern sehr schnell rechnen.

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Beispiele für Ausschlussgründe

Eine Familienversicherung ist nicht für jeden möglich, der zu den oben genannten Personengruppen gehört. Zum einen geht die eigene Versicherungspflicht eines Familienmitglieds immer vor und zum anderen können Kinder nicht für immer über die Eltern versichert sein.

Im Folgenden sind einige häufig in der Realität zu findende Beispiele zusammmengefasst:

Ehepartner, bzw. eingetragener Lebenspartner

  • Der Partner hat einen eigenen versicherungspflichtigen Job.
  • Er wird arbeitslos und bekommt somit Arbeitslosengeld.
  • Sie geht in Mutterschutz und war vorher auch nicht familienversichert.

Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder, evtl. Enkelkinder etc.

  • Das Kind wohnt nicht bei dem Hauptversicherten und dieser bezahlt auch nicht seinen Unterhalt.
  • Das Kind ist über 23 Jahr alt und hat derzeit keine Ausbildung.
  • Das Kind ist über 25 Jahre alt.
  • Das Kind verdient mehr als 520 Euro im Monat. (Kurzzeitige Studentenjobs sind jedoch eine Ausnahme, sollten aber konkret mit der Krankenkasse abgesprochen werden.)
  • Ein Elternteil ist privatversichert und verdient oberhalb einer Monatsgrenze.

Alle Familienmitglieder

  • Das Familienmitglied wohnt außerhalb Deutschlands.
  • Das Familienmitglied ist selbstständig.
  • Das Familienmitglied ist versicherungsfrei.

Familienversicherung beantragen

Für den Antrag sind besondere Formulare notwendig, die jede gesetzliche Krankenkasse ihren Versicherten zur Verfügung stellt oder online zum herunterladen anbietet.

Unter anderem müssen Angaben zum Einkommen, zur Partnerschaft und zu den Kindern gemacht werden, damit die Versicherung prüfen kann, ob die Familienversicherung in Frage kommt.

Die ausgefüllten Bögen können per Post oder per Email an die Versicherung zurückgeschickt werden.

Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Sollten Kinder mitversichert werden, dann dürfen diese bis zu 23 Jahre alt sein. Eine Ausnahme besteht, wenn Kinder gerade eine Ausbildung, sei sie beruflich oder schulisch, absolvieren. In diesem Fall liegt die Altersgrenze bei 25 Jahren.

Einer der Elternteile darf ein maximales Einkommen von 4.575 Euro beziehen. Der Lebenspartner, der mitversichert werden soll, darf bis zu 405 Euro im Monat verdienen.

Sollte ein Minijob ausgeübt werden, liegt diese Grenze bei 520 Euro. Weitere Ausschlusskriterien wären eine Verbeamtung oder eine hauptberufliche Selbstständigkeit. Weiterhin darf kein Versicherungsverhältnis mit einer privaten Kasse bestehen.

Die Kriterien im Überblick:

  1. Kinder bis zu einem Alter von 23 Jahren (25 Jahre bei Ausbildung)
  2. Einkommen eines Partners beträgt höchstens 4.575 Euro
  3. Einkommen des anderen Partners liegt bei maximal 405 Euro ( 520 Euro bei Minijob)
  4. Keine hauptberufliche Selbstständigkeit oder Verbeamtung
  5. Nicht bei einer privaten Versicherung

Als Student in der Familienversicherung

In der Familienversicherung bleibt ein Student nur, wenn er nicht mehr als 405 Euro im Monat verdient. Bei einem Minijob liegt die Grenze bei 520 Euro pro Monat.

Wer in den Semesterferien maximal zwei Monate jobbt, darf auch mehr verdienen, da dieser Verdienst kein regelmäßiges Einkommen darstellt.

Wer allerdings mehr als 405 beziehungsweise 520 Euro verdient, muss nachträglich Beiträge zur studentischen Pflichtversicherung zahlen. Am besten ist es also, sich vor Annahme eines Nebenjobs mit der Krankenkasse abzusprechen.

Ab dem vollendeten 25. Lebensjahr gibt es zwei Möglichkeiten:

Entweder der Student bleibt in der gesetzlichen Krankenkasse, in der er gemeinsam mit den Eltern versichert war. Die Beiträge müssen fortan selber gezahlt werden.

Oder der Student sucht sich eine neue gesetzliche oder private Krankenkasse, die ihn versichert. Letzteres ist in der Regel nur sinnvoll, wenn er neben dem Studium bereits berufstätig ist.

Die Familienversicherung für Rentner

Damit Rentner weiterhin in der Familienversicherung bleiben können, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:

  • Wohnsitz in Deutschland
  • nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse
  • keine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit
  • Gesamteinkommen nicht über 405 Euro beziehungsweise nicht über 520 Euro bei einem Minijob
  • Vorversicherungszeit für die eigene Krankenversicherung ist nicht erfüllt

Der Punkt 'Vorversicherungszeit für die eigene Krankenversicherung nicht erfüllt' bedeutet dabei, dass man 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbsleben Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war.

Auch die Rente zählt zum Einkommen. Wer also inklusive Rente ein Einkommen über 405 Euro beziehungsweise 520 Euro bei einem Minijob hat, muss Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner zahlen.

Wer nicht darüber liegt, ist weiterhin in der Familienversicherung für Rentner. Wer die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, muss sich freiwillig gesetzlich versichern oder einen Vertrag bei einer privaten Versicherung abschließen.

Der Rentenanteil, der für Kindererziehung gezahlt wird, zählt nicht zum persönlichen Einkommen.

Die Kosten der Familienversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung (kurz: GKV) ist es möglich, Familienangehörige (Ehepartner und Kinder) in der Familienversicherung abzusichern. Kosten entstehen dabei nicht.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ist die Familienversicherung in der privaten Krankenversicherung auch für Kinder mit Kosten verbunden.

In der privaten Krankenversicherung (kurz: PKV) können Kinder über ihre Eltern mitversichert werden. Die Leistungen werden in Anlehnung an die Versicherung der Eltern übernommen.

Einen besonderen Status haben dabei Beamte, die mit der Beihilfe ihres Dienstherren einen Zuschuss zu den Kosten für die Krankenversicherung auch für Familienangehörige erhalten.

Die Kosten für die Versicherung von Kindern können pauschal nicht festgelegt werden, sondern werden von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Deshalb lohnt es sich auch hier, genauer die verschiedenen Versicherungen zu vergleichen.

Die Kosten für die Familienversicherung richten sich unter anderem nach:

  • dem gewählten Tarif
  • dem Alter bzw. Eintrittsalter des Kindes
  • dem Gesundheitszustand (keine Gesundheitsprüfung bei Neugeborenen)
  • Ist ein Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung und der andere Elternteil in der privaten Krankenversicherung, muss das Kind in der Regel bei der privaten Krankenversicherung mitversichert werden. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn das Einkommen des privat Versicherten über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und regelmäßig höher ist als das Einkommen des gesetzlich Versicherten.

Einzelnachweise und Quellen:

  1. Bundesministerium der Justiz: § 5 Versicherungspflicht
  2. Bundesministerium der Justiz: § 10 Familienversicherung

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Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


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