Die 183 Tage Regelung im Steuerrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer als deutscher Arbeitnehmer für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber längere Zeit im Ausland tätig ist und sein Gehalt direkt aus der Heimat erhält, bei dem greift eventuell die sogenannte 183 Tage Regelung.

Diese besagt, dass man als Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland steuerpflichtig bleibt, sobald man für einen deutschen Arbeitgeber weniger als 183 Tage im Jahr im Ausland arbeitet und seinen Lohn vom deutschen Firmensitz erhält. Sobald man mehr als 183 Tage im Jahr in dieser Situation ist, kann man vielleicht von niedrigeren Steuersätzen des Staates profitieren, in dem man für sein Unternehmen tätig ist.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Berechnung der 183 Tage Regelung

Für die Ermittlung ist die Anzahl der Aufenthaltstage ausschlaggebend.

In die Berechnung fließen nicht nur die reinen Werktage mit ein, sondern auch:

  • sowohl Ankunfts- als auch Abreisetag
  • sämtliche Wochenenden
  • alle Feiertage
  • sämtliche Urlaubstage (alle vor, während und nach Abschluss der Tätigkeit im jeweiligen Land verbrachten Tage)

Der Berechnungszeitraum für diese Regelung ist normalerweise das klassische Kalenderjahr. Es kommt hier darauf an, ob das Geschäftsjahr im Tätigkeitsland eventuell zu einem anderen Zeitpunkt beginnt. Es kann auch ein spezieller, variabel festgelegter Zeitraum für die 12 Monate vereinbart werden.

  • Ein Arbeitnehmer war vom 1. August 2019 bis zum 20. Januar 2020 für ein deutsches Unternehmen in Neuseeland tätig. Laut Abkommen startet das Geschäftsjahr dort am 1. April. Der Arbeitnehmer hält sich dadurch nicht länger als 183 Tage in Neuseeland auf. Ursache ist, dass die Berechnung der Aufenthaltstage nicht jahresübergreifend geschieht, sondern für jedes einzelne Steuerjahr extra ermittelt wird.

Die 183 Tage Regelung für Selbstständige

Das deutsche Steuerrecht sieht die 183 Tage Regelung ausschließlich für Personen vor, die Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit beziehen und im Ausland tätig sind.

Für sie gilt weiterhin eine Steuerpflicht, wenn sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt oder ihr Wohnsitz zwar im Ausland befinden, sie ihre Einkünfte aber in Deutschland erzielen. Solche in Deutschland erwirtschafteten Einkünfte müssen nach deutschem Steuerrecht versteuert werden. Dies bezeichnen Experten als "beschränkte Steuerpflicht".

Wer also in einem anderen Land lebt, aber weiterhin wirtschaftlich mit Deutschland verbunden ist, dessen in Deutschland erwirtschafteten Einkünfte unterliegen weiterhin der Steuerpflicht in Deutschland. Dies ist die sogenannte, "erweiterte beschränkte Steuerpflicht".

Befinden sich der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt nicht in Deutschland und stammen auch die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit nicht aus Deutschland, ist man in Deutschland nicht steuerpflichtig.

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Die 183 Tage Regelung für Grenzgänger

Grenzgänger sind ein steuerrechtlicher Sonderfall. Sie sind nämlich nicht in dem Land zu besteuern, in welchem sie tätig sind sondern in dem Staat, der ihnen als Hauptwohnsitz dient und in dem der gewöhnliche Aufenthalt liegt.

Hat ein Grenzgänger einen Wohnsitz in beiden Ländern, müssen soziale Kriterien wie familiäre Verhältnisse, Vermögenswerte, Freundes- oder Bekanntenkreis den Ausschlag geben, an welchem Wohnsitz das größere Gewicht liegt.

Das Vorgehen ist durch entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt. Die 183 Tage Regelung findet, unter Berücksichtigung vorhandener DBAs, auch für Grenzgänger Anwendung.

183 Tage Regelung Nachweis

Wer als Arbeitnehmer die 183 Tage Regelung in Anspruch nehmen oder umgehen möchte, der sollte alle relevanten Unterlagen wie Hotelrechnungen, Fahrt- oder Flugtickets, Tankquittungen oder ähnliches aufbewahren.

Als Steuerpflichtiger unterliegt man einer sogenannten Bringschuld. Das bedeutet, man muss nachweisen, dass man der 183 Tage Regelung unterliegt oder auch nicht.

Das Finanzamt wird diese Unterlagen dann prüfen und auch anhand des Arbeitsverhältnisses (Sitz des Unternehmens, Ausgangspunkt der Lohnzahlungen) sowie der schon erwähnten sozialen Kriterien entscheiden, ob man innerhalb des Berechnungszeitraumes von 12 Monaten mehr als 183 Tage in Deutschland oder im Ausland gearbeitet und gelebt hat.


Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen: Besteuerung im Ansässigkeitsstaat (OECD-MA) Art. 15 Abs. 2 »

Bewerten Sie diesen Artikel

0   1

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema