Wer in Deutschland Einkünfte erwirtschaftet, muss diese gemäß der gültigen Gesetze (Einkommensteuergesetz - EStG) versteuern. Aus den Einkünften lässt sich also das zu versteuernde Einkommen ableiten.
Inhaltsverzeichnis:
Die unterschiedlichen Einkunftsarten
Definiert wird eine Einkunft als das Nettoergebnis einer bestimmten Einkunftsart. Dies bedeutet, man zieht vom Umsatz (den Brutto-Einkünften) die sogenannten Werbungskosten, die nötig waren, um diesen überhaupt zu erzielen, ab.
Das Steuerrecht kennt noch eine weitere ergänzende Definition: Die Einkünfte sind der Differenzbetrag zwischen den Einnahmen und den nötigen Aufwendungen.
Grundsätzlich kennt das Einkommensteuerrecht in der Bundesrepublik sieben unterschiedliche Einkunftsarten.
Diese werden jedoch noch einmal unterschieden nach Gewinneinkünften sowie Überschusseinkünften.
Gewinneinkünfte
Einkunfsart | Rechtliche Grundlagen |
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Land- und Forstwirtschaft | § 13, § 13a, § 14, § 14a EStG |
Gewerbe | § 15, § 16, § 17 EStG |
Selbstständige Arbeit | § 18 EStG |
Überschusseinkünfte
Einkunftsart | Rechtliche Grundlagen |
---|---|
Nichtselbstständige Arbeit | § 19 EStG |
Kapitalvermögen | § 20 EStG |
Vermietung und Verpachtung | § 21 EStG |
Sonstiges | § 22, § 23 EStG |
Teile der Überschusseinkünfte werden in der Fachliteratur auch immer wieder als leistungslose Einkünfte bezeichnet. Damit sind z.B. Zinserträge oder aber Erbschaften gemeint. Ein Synonym hierfür ist das leistungslose Einkommen.
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Der Sonderfall: Die außerordentlichen Einkünfte
Die bislang aufgeführten Einkünfte werden auch als ordentliche Einkünfte bezeichnet, die dadurch charakterisiert werden, dass sie fortwährend und regelmäßig (jedoch nicht zwingend in gleicher Höhe) erwirtschaftet werden.
Es gibt jedoch auch außerordentliche Einkünfte, die nicht kontinuierlich und nicht regelmäßig verbucht werden.
Außerordentliche Einkünfte
Einkunftsart | Rechtliche Grundlagen |
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Veräußerungsgewinne | §§ 14, 14a Abs. 1, §§ 16 und 18 Abs. 3 EStG |
Entschädigungen, Abfindungen, Prämien | § 24 Nr. 1 EStG |
Nutzungsvergütungen und Zinsen soweit sie für einen Zeitraum von wenigstens drei Jahren nachgezahlt werden. | § 24 Nr. 3 EStG |
Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit | Abhängig von der konkreten Tätigkeit |
Außerordentliche Holznutzung | § 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG |
Fünftelregelung häufig anwendbar
Für eine außerordentliche Einkunft darf häufig die Fünftelregelung zur Anwendung gebracht werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn zu einer ordentlichen Einkunft eine außerordentliche Einkunft hinzukommt. Erhält ein entlassener Arbeitnehmer beispielsweise zum Jahresende eine Abfindung, so wird sein ordentlich zu versteuerndes Einkommen um ein Fünftel der Höhe der Abfindung erhöht.
Mit der dann gezahlten Lohnsteuer sind beide Einkunftsarten abgeglichen und der entlassene Arbeitnehmer hat seine Steuerschuld beglichen. Zu beachten ist, ob bei den außerordentlichen Einkünften nicht möglicherweise noch weitere Steuerlasten eintreten. Bei Kapitalvermögen ist beispielsweise zumeist eine Abgeltungssteuer zu bezahlen.
Negative Einkünfte
Das Gesetz kennt auch die sogenannten negativen Einkünfte. Eigentlich stammt der Ausdruck aus der Betriebswirtschaft, findet im Steuerrecht jedoch meist im gewerblichen Bereich seine Anwendung.
Hier werden Einkünfte ganz allgemein als der Betrag definiert, der verbleibt, wenn man die Ausgaben von den Einnahmen abzieht. Ist der Restbetrag negativ, so spricht von negativen Einkünften. Im Klartext handelt es sich also um Verluste.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (EStG) →
- Bundesministerium der Justiz: § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) →
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