Die Aktivierung im Rahmen der Steuerbilanz

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Aktivierung beschreibt die Aufnahme von Wirtschaftsgütern bzw. Vermögensgegenständen in eine Bilanz (Handels- oder Steuerbilanz), nämlich auf der Seite der Aktiva. Dadurch entsteht ein sogenanntes "positives Wirtschaftsgut", das vom Vermögensgegenstand in einer Handelsbilanz zu unterscheiden ist.

Die Erstellung einer Bilanz ist für Unternehmer, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) fallen, auch aus steuerrechtlichen Gründen zwingend vorgeschrieben. Rechtsgrundlage für die Bilanz sowie die Aktivierung bilden § 242 Abs. 1 sowie § 246 Handelsgesetzbuch (HGB).

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Was ist Aktivierung und Aktivierungsverbot?

Unter einem Aktivierungsverbot verstehen Finanzexperten, dass man Wirtschaftsgüter oder Vermögensgegenstände in einer Unternehmens-Bilanz nicht als Aktivposten aufführen darf. Um herauszufinden, ob ein solches Verbot statthaft ist, müssen die folgenden Schritte unternommen werden:

  • Hintereinander stattfindende Kontrolle der abstrakten und konkreten Bilanzierungsfähigkeit der Wirtschaftsgüter
  • Bei positivem Ergebnis folgt die Prüfung, ob ein Aktivierungsverbot für die entsprechenden Wirtschaftsgüter vorliegt

Dieses Vorgehen hat zunächst das Ziel, sicherzustellen, ob sich ein zu bilanzierender Sachverhalt gemäß dem Steuerrecht sinnvoll zuordnen lässt. Er muss als positives oder negatives Wirtschaftsgut beziehungsweise als Abgrenzungs- bzw. Hilfsposten zu definieren sein. In diesem Fall besteht eine abstrakte Bilanzierungsfähigkeit.

Um die konkrete Bilanzierungsfähigkeit zu gewährleisten, muss der Sachverhalt dann noch drei wichtige Kriterien erfüllen. Es darf kein konkretes Bilanzierungsverbot vorliegen und für den Sachverhalt muss eine subjektive wie objektive Zurechenbarkeit zum Betriebsvermögen nachweisbar sein. Es geht also darum, sicherzustellen, ob einzelne Wirtschaftsgüter überhaupt in einer Bilanz angesetzt werden dürfen oder nicht.

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Beispiel für Aktivierungsverbot

Wie ein solches Verbot der Aktivierung funktioniert, lässt sich an einem Beispiel aus der Praxis verdeutlichen. Nimmt man an, jemand möchte sein eigenes Unternehmen gründen. In diesem Fall müsste er, abhängig von der gewählten Rechtsform, verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Zu diesen zählt etwa die Beantragung eines Gewerbescheins oder der Eintrag ins Handelsregister. Diese Dinge kosten Geld, weil Gebühren anfallen, z. B. für einen Notar.

Für diese Kosten besteht ein Verbot der Aktivierung, das bedeutet, dem Jungunternehmer ist es nicht gestattet, sie in der Bilanz anzusetzen. Die Ursache für das Verbot liegt darin, dass diese Aufwendungen der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit dienen. Dem von ihm eingesetzten Kapital stehen keine direkten Gegenleistungen gegenüber, welche einen tatsächlichen wirtschaftlichen Wert haben.

  • Ein tatsächlich wirtschaftlicher Wert entsteht erst durch die konkrete Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit. Aus diesem Grund ist nach geltendem Recht ein Aktivierungsverbot für solche Aufwendungen angemessen.

Beispiel für eine Aktivierung in der Bilanzierung

Die Situation, in der eine Aktivierung statthaft ist, ergibt sich, wenn der Unternehmer aus dem ersten Beispiel nach vielen Jahren sein Unternehmen veräußern und sich zur Ruhe setzen möchte. Es findet sich ein Käufer, der bereit ist, die über die Jahre gewachsene Liste an Kunden zu übernehmen und dafür die Zahlung eines Aufschlages über den eigentlichen Kaufpreis hinaus anbietet. Diesen Aufschlag darf der Käufer aktivieren.

Grund dafür ist, dass die Kundenliste kein selbst geschaffener Firmenwert. Der Käufer war bereit, für die Kundenliste (welche einen wirtschaftlichen Wert darstellt) einen Aufschlag zu zahlen. Dadurch hat sich der Wert der Liste sozusagen konkretisiert und kann als bilanzierungsfähig erachtet werden. Das Aktivierungsverbot greift in diesem Fall nicht.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Handelsgesetzbuch (HGB) § 242 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Handelsgesetzbuch (HGB) § 246 »
  3. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 19 »

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema