Die Arbeitsunfähigkeit im deutschen Arbeitsrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Arbeitnehmer sind während der Arbeitszeit zur Anwesenheit am Arbeitsplatz und zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet. Diese Pflichten können unterbrochen werden, wenn der Arbeitnehmer krank wird und dadurch seinen arbeitsvertraglich geregelten Pflichten nicht nachkommen kann.

Dann spricht man davon, dass er sich in einem Zustand der Arbeitsunfähigkeit befindet. Rechtsgrundlage für die Arbeitsunfähigkeit bildet § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG). Die Leistungen während der Arbeitsunfähigkeit regeln § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) sowie § 44 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).

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Wann besteht eine Arbeitsunfähigkeit?

Eine Arbeitsunfähigkeit besteht dann, wenn ein Arbeitnehmer mit Kranken- und Unfallversicherungsschutz aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung in einen körperlichen oder geistigen Zustand gerät, in dem er die von ihm bisher ausgeübte Tätigkeit nur noch ausführen kann, wenn er eine Verschlechterung seines ohnehin angegriffenen Gesundheitszustands in Kauf nimmt.

Durch die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt hat der Kranke Anspruch auf verschiedene Leistungen seiner Kranken- oder Unfallkasse. Diese übernehmen zum Teil die Kosten für:

  • Heilbehandlungen
  • Hilfsmittel (Gehhilfen, Rollstuhl)
  • Rehabilitationsmaßnahmen

Neben dem Recht auf diese Leistungen steht dem Kranken natürlich eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zu. Nach sechs Wochen übernimmt die Krankenkasse die Fortzahlung in Form von Krankengeld, allerdings nicht in vollem Umfang.

  • Wie hoch das Krankengeld ausfällt, wird normalerweise individuell berechnet. In der Regel handelt es sich um etwa 70 % des letzten Bruttolohns. Es darf allerdings nicht mehr als 90 % des Nettolohns betragen. Es wird für maximal 78 Wochen gezahlt, allerdings nur im Rahmen einer einzigen Erkrankung.
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Arbeitsunfähigkeit versus Teilarbeitsfähigkeit

Eine Teilarbeitsfähigkeit besteht, wenn ein Arbeitnehmer etwa aufgrund einer Erkrankung bestimmte Arbeiten nicht mehr ausführen kann oder bestimmte Arbeitsumfänge nicht mehr erbringen kann.

Wenn z. B. eine Krankenschwester spezielle Medikamente einnehmen muss, die ihr die Tätigkeit im Rahmen einer Nachtschicht unmöglich machen, so ist sie dennoch in der Lage ihren Dienst während anderer Schichten am Tage auszuüben.

Arbeitsunfähigkeit: Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber

Wer vom Arzt durch Attest für arbeitsunfähig erklärt wurde, muss dies seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Diese Mitteilung muss auch eine Angabe enthalten, wie lange die Arbeitsunfähigkeit bzw. Teilarbeitsfähigkeit voraussichtlich andauern wird. Unverzüglich bedeutet, dass der erkrankte Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten ohne "schuldhaftes Zögern" über die Situation informiert.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung) des behandelnden Arztes muss vom Arbeitnehmer ebenfalls schnellstmöglich an den Arbeitgeber sowie die Krankenkasse weitergeleitet werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Krankschreibung länger als drei Werktage dauert. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer aber auch auffordern, die entsprechende Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit schon am Tag der Krankschreiben durch den Arzt vorzulegen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) § 5 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) § 3 »
  3. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) § 44 »

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