Bayerisches Betreuungsgeld

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Bayerisches Betreuungsgeld, das seit dem 01. September 2018 als Bayerisches Familiengeld weitergeführt wird, ist eine Leistung des Staates für Eltern, die ihr Kind nicht in einer Kita, sondern selbst betreuen wollen.

Voraussetzungen für Bayerisches Betreuungsgeld

Um Bayerisches Betreuungsgeld zu erhalten, mussten verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Zu diesen Bedingungen gehörten vor allem die folgenden:

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  • der Antragsteller musste seinen Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben
  • das Kind bzw. die Kinder mussten im selben Haushalt leben
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung musste das Kind die durch die Kinderrichtlinien vorgeschriebene, altersentsprechende Untersuchung zur Früherkennung hinter sich haben
  • der Antragsteller durfte keine öffentlich geförderte Kinderbetreuung in Anspruch nehmen
  • das Kind, für welches das Betreuungsgeld beantragt wurde, musste zwischen 15 und 36 Monate alt sein
  • Bezüglich des Kindesalters unterscheidet sich das heutige Bayerische Familiengeld, da es ab dem 13. Lebensmonat gezahlt wird. Bezugsberechtigte erhalten diese Leistung als 2 Monate länger.

Antrag auf Bayerisches Betreuungsgeld

Wer Bayerisches Betreuungsgeld beantragen wollte, musste zunächst nicht selbstständig tätig werden, weil das ZBFS (Zentrum Bayern Familie Soziales) allen Eltern, die Elterngeld bezogen, den entsprechenden Antrag automatisch zugesandt hat. Dieser war auszufüllen und an das ZBFS zurückzusenden.

Da diese Leistung sozusagen nahtlos vom Bayerischen Familiengeld abgelöst wurde, funktioniert die Beantragung heute auf sehr ähnliche Weise. Wer Elterngeld beantragt, stellt damit gleichzeitig auch den Antrag auf Familiengeld. Der eingereichte Antrag gilt also für beide Leistungen gleichzeitig, was den bürokratischen Aufwand für den Antragsteller deutlich reduziert.

Die Höhe des Bayerischen Betreuungsgelds

Bayerisches Betreuungsgeld wurde früher in Form einer monatlichen Zahlung in Höhe von 150 Euro pro Kind gewährt. Bayerisches Familiengeld wird gestaffelt. Wer beispielsweise mehrere Kinder hat, erhält für die ersten beiden jeweils 250 Euro monatlich, ab dem dritten Kind gibt es 300 Euro pro Monat.

  • Werden in einer Familie Mehrlinge geboren, dann erhalten sie eine besondere Behandlung. Bei Drillingen gilt beispielsweise jedes Kind als drittes, sodass die Eltern für ihre drei Kinder jeweils 300 Euro, also insgesamt 900 Euro monatlich erhalten.

Bayerisches Betreuungsgeld in der Steuererklärung

Wer bayerisches Betreuungsgeld beantragt hatte, musste es in seiner jährlichen Einkommenssteuererklärung nicht ausführen, es war zu 100 Prozent steuerfrei und unterlag auch nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Beim heutigen Familiengeld gilt dieselbe Regelung, auch diese Leistung ist von der Besteuerung befreit.

Wer als Antragsteller Leistungen im Bereich Grundsicherung, also etwa Hartz IV bezieht, muss sich keine Sorgen machen, dass ihm das Familiengeld angerechnet wird. Damit dies ausgeschlossen wird, wurde das Bayerische Familiengeldgesetz (BayFamGG) in den entsprechenden Paragraphen leicht verändert.

Landeserziehungsgeld und Bayerisches Betreuungsgeld

Hier gibt es eine besondere Regelung, welche besagt, dass Kinder mit Geburtsdatum zwischen dem 1. Oktober 2015 und dem 31. August 2017, für die die Eltern bereits das sogenannte Landeserziehungsgeld und/oder Betreuungsgeld erhalten, eine spezielle "Meistbegünstigtenregelung“ gilt, nach der sichergestellt ist, dass der monatlich zur Auszahlung kommende Betrag in gleicher Höhe weitergezahlt wird oder aufgrund des Bezugs des Familiengeldes sogar erhöht.

Bayerisches Betreuungsgeld Beispiel

  • Zwillinge, geboren am 30. August 2017 (1./2. Kind)
  • Landeserziehungsgeld (200 Euro je Zwilling, vom 30. Oktober 2018 bis 29. Oktober 2019)
  • Betreuungsgeld (150 Euro je Zwilling, vom 30. Oktober 2018 bis 29. August 2020
  • Gesamtbezug beträgt 700 Euro pro Monat

Nach der Meistbegünstigtenregelung stehen den Eltern insgesamt folgende Leistungen zu:

  • Familiengeld (250 Euro pro Zwilling, vom 30. September 2018 bis 29. Oktober 2018)
  • Landeserziehungsgeld/Betreuungsgeld (350 Euro pro Zwilling, vom 30. Oktober 2018 bis 29. Oktober 2019, dann fällt das Landeserziehungsgeld weg)
  • Familiengeld (250 Euro pro Zwilling, vom 30. Oktober 2019 bis 29. August 2020)
  • Gesamtbezug bis 29.Oktober 2019 beträgt 500 Euro (Familiengeld) anschließend 700 Euro (Bayerisches Betreuungsgeld/Landeserziehungsgeld) und wieder 500 Euro (Familiengeld) in den einzelnen Bezugszeiträumen

Bayerisches Betreuungsgeld Gesetz

Bayerisches Betreuungsgeld wird einkommensunabhängig gewährt. Außerdem ist es für die Gewährung weder relevant, ob die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen, noch, in welchem Umfang sie dies tun. Um die Leistung zu erhalten, muss keiner der beiden Elternteile seine Erwerbstätigkeit vom Umfang her reduzieren.

Rechtsgrundlage für Bayerisches Betreuungsgeld beziehungsweise Bayerisches Familiengeld ist das Bayerische Familiengeldgesetz (BayFamGG), das am 01. August 2018 in Kraft trat und die Regelungen zum Bayerischen Betreuungsgeld ablöste.

Bayerisches Betreuungsgeld und Landeserziehungsgeld können laut geltendem Rech nicht gleichzeitig bezogen werden, was auch am aufgeführten Beispiel deutlich wird.


Quellen

Bayerisches Familiengeldgesetz (BayFamGG) »
Simoens, Anne Nina / Pallasch, Anja: Babypedia: Elternzeit, Anträge, Finanzen, Rechtsfragen, Ausstattung »


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