Der Betreuungsfreibetrag im Steuerrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Vom deutschen Gesetzgeber wurden in vielen Bereichen des Steuerrechts sogenannte Freibeträge integriert, die in bestimmten Situationen und beim Vorliegen entsprechender Voraussetzungen die Steuerlast mindern.

Zu diesen Freibeträgen gehörte der sogenannte Betreuungsfreibetrag. Er galt bis zu seiner Aufhebung im Jahr 2006 für beide Eltern und wurde von ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen, wenn die Steuerersparnis mit dem Kinderfreibetrag zusammengerechnet höher lag als das Kindergeld.

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Rechtsgrundlage

Der Freibetrag galt für alle Kinder, die laut Einkommenssteuer leibliche oder adoptiere Kinder waren.
Der Freibetrag wurde ohne Einschränkung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Zudem konnte er für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren in Anspruch genommen werden, wenn diese sich in einer Ausbildung befanden.

Eine Übertragung des gesamten Betreuungsfreibetrags auf einen Elternteil war unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Rechtsgrundlage für den Betreuungsfreibetrag war bis 2006 § 33c Einkommenssteuergesetz (EStG). Heute ist er in § 32 EStG geregelt.

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Höhe des Betreuungsfreibetrags

Neben dem Kinderfreibetrag gibt es trotz der 2006 durchgeführten Gesetzsreform immer noch den Betreuungsfreibetrag, der bei 2.640 Euro liegt. Dieser Betrag bezieht sich jeweils auf ein volles Jahr. Bei zwei betreuenden Elternteilen werden jeweils 1.320 Euro steuerlich berücksichtigt.

Alleinerziehende, die die uneingeschränkte Erziehungsberechtigung besitzen, können den halben Betreuungsfreibetrag, also 1.320 Euro steuerlich geltend machen.

Der Betreuungsfreibetrag wird inzwischen übrigens auch als Erziehungsfreibetrag bzw. als BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung) bezeichnet.

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Betreuungsfreibetrag übertragen?

Der Erziehung- bzw. Betreuungsfreibetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auf einen der beiden Elternteile übertragen werden. Beispielsweise kann ein geschiedener Elternteil, bei dem ein Kind lebt, den auf den Expartner entfallenden Anteil auf sich selbst übertragen lassen, selbst, wenn dieser nicht zustimmt.

Die Voraussetzung dafür, dass einem solchen Übertragungsantrag von der zuständigen Finanzbehörde stattgegeben wird ist, dass das Kind 365 Tage im Jahr bei dem Elternteil gemeldet sein muss, der die Übertragung beantragt hat.

Ist das Kind hingegen auch nur einen einzigen Tag beim anderen Elternteil gemeldet, ist die Beantragung nicht statthaft.

  • Seit 2012 darf der halbe Betreuungsfreibetrag nicht mehr an den Elternteil übertragen werden, bei dem das Kind lebt und wohnt, wenn der andere Elternteil sich an den Ausbildungs-, Betreuungs- oder Erziehungskosten beteiligt.

Betreuungsfreibetrag - Widerspruch gegen die Übertragung

Der Gesetzgeber macht es seit 2012 möglich, dass ein barunterhaltspflichtiger Elternteil Widerspruch gegen die Übertragung des BEA-Freibetrages (Betreuungsfreibetrages) einlegen kann. Voraussetzung ist, dass er einen Teil der Kosten für die Betreuung des Kindes trägt oder dieses in wesentlichem Umfang regelmäßig selbst betreut.

In diesem Fall kann der BEA-, Erziehungs- oder Betreuungsfreibetrag nicht auf Antrag des betreuenden Elternteils übertragen werden.

Der explizit formulierte Widerspruch ist vom widersprechenden Elternteil bei der zuständigen Finanzbehörde einzureichen.
Als Nachweis über eine Beteiligung an den Erziehungs-, Betreuung- und Ausbildungskosten sollten entsprechende Belege vorhanden sein.

Zudem ist es ratsam, dem Widerspruchsschreiben eine Auflistung zu den selbst geleisteten Betreuungszeiten beizulegen.

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Voraussetzungen für den Betreuungsfreibetrag

Die Grundvoraussetzung für den BEA- bzw. Betreuungsfreibetrag ist das Vorhandensein eines Kindes oder mehrerer Kinder. Um den vollen Betrag steuerlich geltend machen zu können, darf das Kind das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Ist es zwischen 18 und 21 bzw. 25 Jahre alt, kommen die folgenden Voraussetzungen hinzu:

  • das Kind ist arbeitslos (18 bis 21 Jahre)
  • das Kind absolviert eine Ausbildung
  • das Kind steckt zwischen zwei Abschnitten einer Ausbildung (maximal vier Monate)
  • das Kind kann mangels Ausbildungsplatz keine solche Absolvieren oder weiterführen
  • das Kind absolviert ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr bzw. leistet Europäischen Freiwilligendienst

Über die zu erfüllenden Voraussetzungen erhält man Informationen beim zuständigen Finanzamt, bei einem kompetenten Steuerberater oder bei kostenfrei angebotenen Beratungsstellen.

Der Betreuungsfreibetrag in der Steuererklärung

Der BEA-, Erziehungs- bzw. Betreuungsfreibetrag kann in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden, indem man die Anlage Kind verwendet. Dort muss man die entsprechenden Zeile (38) ankreuzen, um die Beanspruchung des Freibetrages anzuzeigen. Das Finanzamt rechnet den Betreuungsfreibetrag dann automatisch an.

Auch eine eventuelle Übertragung des Freibetrags muss in der entsprechenden Anlage zur Steuererklärung vermerkt werden. In diesem Fall erhält der Steuerpflichtige nicht nur den halben Betreuungsfreibetrag, sondern kann ihn in der erlaubten Gesamthöhe für sich geltend machen.

Wer sich nicht sicher ist, ob ihm der Betreuungsfreibetrag zusteht, welche Höhe dieser hat und wie man den Anspruch in der Steuererklärung geltend macht, der sollte einen Steuerberater oder Finanzexperten um Rat fragen. Sie können eine sachgerechte Auskunft zu den Voraussetzungen, zum Antragsverfahren und zur Höhe des Freibetrags geben.

Falls die Kosten für einen Steuerberater zu hoch sind, kann man auch eine kostenlose Beratung bei der Steuerhilfe in Anspruch nehmen. Im Internet finden sich darüber hinaus viele wichtige Informationen zum Thema BEA-, Erziehungs- bzw. Betreuungsfreibetrag.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 32 »

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